Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2129322-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.04.2016, Zl. 100 Jv 7273/15y-33a (003 Rev 18218/15m), betreffend Gerichtsgebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.04.2016, Zl. 100 Jv 7273/15y-33a (003 Rev 18218/15m), betreffend Gerichtsgebühren:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte über seinen damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX am 18.11.2010 eine Mahnklage wegen Geldleistungen im Streitwert von EUR 15.000,00 gegen zwei Beklage ein. In der Klage wurde vermerkt, dass die Gerichtsgebühren überwiesen würden. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss und Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien am 05.03.2013 rechtskräftig beendet.1. Der Beschwerdeführer brachte über seinen damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt römisch 40 am 18.11.2010 eine Mahnklage wegen Geldleistungen im Streitwert von EUR 15.000,00 gegen zwei Beklage ein. In der Klage wurde vermerkt, dass die Gerichtsgebühren überwiesen würden. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss und Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien am 05.03.2013 rechtskräftig beendet.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2014 wurde zur Überprüfung der behaupteten Einzahlung der Pauschalgebühr (PG) nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für diese Klage der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufgefordert, den Originalerlagschein bzw. die Überweisungsbestätigung seiner Bank vorzulegen.
Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 21.09.2014 dahingehend, dass die sich im Handakt befindliche Auftragsbestätigung einer Bank vom 17.11.2010 über EUR 637,00 an Pauschalgebühren vorgelegt werde. (In der Anlage wurde ein nicht leserlicher Zahlschein übermittelt).
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.06.2015 forderte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen auf, für die Klage vom 18.11.2010 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 705,10 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.000,00), den Ersatz von Zeugengebühren (Zeuge XXXX) in der Höhe von EUR 7,20 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 720,30, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.06.2015 forderte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen auf, für die Klage vom 18.11.2010 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 705,10 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.000,00), den Ersatz von Zeugengebühren (Zeuge römisch 40 ) in der Höhe von EUR 7,20 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 720,30, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Der Beschwerdeführer erhob über seinen damaligen Rechtsvertreter dagegen fristgerecht Vorstellung vom 02.07.2015, in der er neben der Auftragsbestätigung der Bank vom 17.11.2010 die Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.11.2011 mit der Geschäftszahl 8 Cg 116/10b - VNR 1 vorlegte, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass er als Zahlungspflichtiger für die Klage vom 18.11.2010 die restliche Pauschalgebühr (Streitgenossenzuschlag) nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 38,10 zu entrichten habe, weil die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für diese Klage EUR 705,10 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.000,00) betrage und am 18.11.2010 Gerichtsgebühren (bloß) in der Höhe von EUR 667,00 EUR entrichtet worden seien.
Ausgeführt wurde, dass aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 15.11.2011 lediglich offene Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 38,10 zu zahlen gewesen wären und der "vorgeschriebene Restbetrag im angefochtenen Mandatsbescheid in der Höhe von EUR 53,30 unter einem bezahlt" worden sei. Die Vorschreibung von EUR 667,00 EUR, deren Eingang durch das Gericht selbst bestätigt worden sei, sei unrichtig erfolgt.
Mit Schreiben vom 13.11.2015 teilte die belangte Behörde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die gerichtsinternen Nachforschungen ergeben hätten, dass die Gerichtsgebühr nie auf dem Gerichtskonto eingelangt sei. Sie forderte ihn auf, Belege vorzulegen, aus denen die Abbuchung der Gerichtsgebühr von seinem Konto eindeutig hervorgehe, da auf dem vorgelegten Zahlschein die Abbuchung nicht eindeutig belegt werden könne.
Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dazu mit, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit keinerlei Erinnerung mehr habe und die Belege aus 2011 allesamt verfilmt seien und er bis dato nicht in deren Besitz sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.04.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen auf, für die Klage vom 18.11.2010 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 705,10, (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.000,00), den Ersatz von Zeugengebühren (Zeuge XXXX) in der Höhe von EUR 7,20, den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in der Höhe von EUR 352,55 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 1.072,85, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. Überdies sprach die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr auch der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.4. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.04.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen auf, für die Klage vom 18.11.2010 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 705,10, (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.000,00), den Ersatz von Zeugengebühren (Zeuge römisch 40 ) in der Höhe von EUR 7,20, den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 352,55 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 1.072,85, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. Überdies sprach die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr auch der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.
In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der in der Rechtssache ergangene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.06.2015 außer Kraft getreten sei, und führte aus, dass aufgrund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt auszugehen sei: Die klagende Partei habe am 18.11.2010, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, eine Klage über EUR 15.000,00 gegen die beiden beklagten Parteien eingebracht. Die Gerichtsgebühr sei bis zum heutigen Tag nicht auf das Gerichtskonto überwiesen bzw. eingezahlt worden. Trotz Ermittlungsverfahren und Gewährung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Belegen habe der einbringende Rechtsanwalt keine Belege über die Bezahlung der Gerichtsgebühr vorgelegt.In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der in der Rechtssache ergangene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.06.2015 außer Kraft getreten sei, und führte aus, dass aufgrund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt auszugehen sei: Die klagende Partei habe am 18.11.2010, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , eine Klage über EUR 15.000,00 gegen die beiden beklagten Parteien eingebracht. Die Gerichtsgebühr sei bis zum heutigen Tag nicht auf das Gerichtskonto überwiesen bzw. eingezahlt worden. Trotz Ermittlungsverfahren und Gewährung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Belegen habe der einbringende Rechtsanwalt keine Belege über die Bezahlung der Gerichtsgebühr vorgelegt.
In der weiteren Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 1, hinsichtlich des Streitgenossenzuschlages nach §19a GGG und hinsichtlich des Mehrbetrages nach § 31 GGG dar.In der weiteren Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 1, hinsichtlich des Streitgenossenzuschlages nach §19a GGG und hinsichtlich des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Dies mit der Begründung, dass die Kosten für das Verfahren ordnungsgemäß und fristgerecht am 17.11.2010 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen worden seien. Als Bestätigung, dass das Gericht den Betrag erhalten habe, sende er eine Kopie der Zahlungsaufforderung, die er am 15.11.2011 erhalten habe. In dieser werde bestätigt, dass am 18.11.2010 die Gerichtsgebühren von EUR 667,00 beim Gericht eingelangt seien. Lediglich offen sei noch eine Differenz von EUR 38,10 gewesen, diese sei später auch beglichen worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Dies mit der Begründung, dass die Kosten für das Verfahren ordnungsgemäß und fristgerecht am 17.11.2010 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen worden seien. Als Bestätigung, dass das Gericht den Betrag erhalten habe, sende er eine Kopie der Zahlungsaufforderung, die er am 15.11.2011 erhalten habe. In dieser werde bestätigt, dass am 18.11.2010 die Gerichtsgebühren von EUR 667,00 beim Gericht eingelangt seien. Lediglich offen sei noch eine Differenz von EUR 38,10 gewesen, diese sei später auch beglichen worden.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn aus folgenden Gründen vor:
Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Pauschalgebühr für die Klage vom 18.11.2010 bis zum heutigen Tag nicht auf das Gerichtskonto überwiesen bzw. eingezahlt worden sei, ist aufgrund mangelnder Ermittlungen und Feststellungen nicht tragfähig. Denn aus der mit der Beschwerde, aber auch schon mit der Vorstellung vorgelegten Zahlungsaufforderung vom 15.11.2011 ergibt sich, dass für diese Klage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG teilweise entrichtet wurde, und zwar am 18.11.2010 in Höhe von EUR 667,00, womit prima facie das Beschwerdevorbringen zumindest teilweise bestätigt (hinsichtlich der Bezahlung eines Teiles der Gerichtsgebühr bereits im Jahr 2010) bzw. die Feststellung im Bescheid, dass die Gerichtsgebühr bisher nicht bezahlt worden sei, erschüttert erscheint. Die belangte Behörde setzte sich allerdings nicht ansatzweise mit diesem Beweismittel bzw. mit ihrer eigenen Zahlungsaufforderung vom 15.11.2011 auseinander und traf keinerlei Feststellungen zur genannten Zahlungsaufforderung, zu den (tatsachenbezogenen) Hintergründen ihrer Erlassung und warum diese angesichts ihres Inhaltes nicht geeignet sein sollte, die Zahlung durch den Beschwerdeführer bzw. den Eingang der Zahlung beim Gericht zu bestätigen. Diesbezüglich sind auch keinerlei Ermittlungsergebnisse aktenkundig. Wenn nicht etwa angenommen werden müsste, dass die Zahlungsaufforderung vom 15.11.2011 zu Unrecht ergangen oder inhaltlich unrichtig ist - wozu allerdings keine Feststellungen und Ermittlungsergebnisse vorliegen - , wäre die Zahlungsaufforderung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und die von der belangten Behörde - nunmehr - gepflogenen internen Recherchen mit dem Ergebnis, dass die Gerichtsgebührenzahlung nicht eingegangen sei, und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter - nach so langer Zeit - keine geeigneten Zahlungsbelege mehr vorlegen kann, entsprechend zu gewichten.
Weiters fehlen hinsichtlich der Behauptung in der Vorstellung und in der Beschwerde, der mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2011 geforderte Restbetrag von EUR 38,10 sei ebenfalls bereits entrichtet worden, konkrete behördliche Feststellungen und Ermittlungen. Die im Verwaltungsakt ersichtlichen gerichtsinternen Nachforschungen betreffen den Betrag von EUR 667,00; der Beschwerdeführer wurde - soweit ersichtlich - nicht konkret aufgefordert, die behauptete Bezahlung des sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Restbetrages von EUR 38,10 nachzuweisen.
Wäre die Pauschalgebühr - in einem gewissen Umfang - tatsächlich bereits entrichtet, könnte sie nicht mehr Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auflage, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Mit der Entrichtung der Gebühr wäre die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Ob dies bzw. in welchen Umfang dies der Fall ist, kann aufgrund des Akteninhaltes mangels geeigneter behördlicher Ermittlungen und Feststellungen nicht beurteilt werden.Wäre die Pauschalgebühr - in einem gewissen Umfang - tatsächlich bereits entrichtet, könnte sie nicht mehr Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auflage, unter E 6 zu Paragraph 6 a, GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Mit der Entrichtung der Gebühr wäre die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Ob dies bzw. in welchen Umfang dies der Fall ist, kann aufgrund des Akteninhaltes mangels geeigneter behördlicher Ermittlungen und Feststellungen nicht beurteilt werden.
Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit bezieht sich auch auf den Mehrbetrag, zumal dieser aufgrund der zeitlichen Lagerung dieses Falles von der Höhe des noch ausstehenden Gebührenbetrages abhängig wäre und im vorliegenden Fall nicht feststeht, ob die Pauschalgebühr für die Klage vom 18.11.2010 noch (teilweise) offen ist. Gegebenenfalls wäre auch zu klären, wann die (teilweise) Bezahlung erfolgt ist, da ein Mehrbetrag nur entstehen kann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht hereingebracht worden ist (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auflage, unter E 2 zu § 31 GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit bezieht sich auch auf den Mehrbetrag, zumal dieser aufgrund der zeitlichen Lagerung dieses Falles von der Höhe des noch ausstehenden Gebührenbetrages abhängig wäre und im vorliegenden Fall nicht feststeht, ob die Pauschalgebühr für die Klage vom 18.11.2010 noch (teilweise) offen ist. Gegebenenfalls wäre auch zu klären, wann die (teilweise) Bezahlung erfolgt ist, da ein Mehrbetrag nur entstehen kann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht hereingebracht worden ist vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auflage, unter E 2 zu Paragraph 31, GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Schließlich wurden betreffend den Ersatz von Zeugengebühren keine Feststellungen getroffen und in der Begründung des Bescheides keine Ausführungen zum (Rechts-)Grund der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gemacht.
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens vor, zumal die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen und insofern bloß ansatzweise ermittelt hat sowie auf Beweismittel nicht eingegangen ist. Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gebührenentrichtung, Gebührenersatz, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2129322.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018