Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G305 2177238-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2017, Zl. XXXX, ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: mitbeteiligte Partei) aus, dass der Antrag des XXXX (in der Folge: Wiedereinsetzungswerber) vom 21.05.2017 auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkte I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.)1. Mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: mitbeteiligte Partei) aus, dass der Antrag des römisch 40 (in der Folge: Wiedereinsetzungswerber) vom 21.05.2017 auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bzw. auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.)
2. Gegen diesen, ihm am 23.08.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid erhob er die zum 05.09.2017, bei der mitbeteiligten Behörde am 08.09.2017 fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihm gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren, für den Fall der Abweisung der Beschwerde ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und Spruchpunkt III.) beheben, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorlägen und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen erteilen, in eventu die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens anberaumen.2. Gegen diesen, ihm am 23.08.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid erhob er die zum 05.09.2017, bei der mitbeteiligten Behörde am 08.09.2017 fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihm gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren, für den Fall der Abweisung der Beschwerde ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und Spruchpunkt römisch drei.) beheben, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorlägen und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen erteilen, in eventu die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens anberaumen.
3. Nach einer am 29.01.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Wiedereinsetzungswerbers, eines Vertreters der Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers und eines Dolmetschers für die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerberst durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2018, Zl. G305 2177238-1/8E, die gegen den Bescheid der mitbeteiligten Behörde vom 18.08.2017, Zl. XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Nach einer am 29.01.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Wiedereinsetzungswerbers, eines Vertreters der Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers und eines Dolmetschers für die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerberst durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2018, Zl. G305 2177238-1/8E, die gegen den Bescheid der mitbeteiligten Behörde vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Wiedereinsetzungswerber zu Handen seiner Rechtsvertretung XXXX am Freitag, 02.02.2018, zugestellt.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Wiedereinsetzungswerber zu Handen seiner Rechtsvertretung römisch 40 am Freitag, 02.02.2018, zugestellt.
Mit dem Tag der Zustellung wurde die sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt und endete die sechswöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 ausdrücklich hingewiesen wurde, am Freitag, 16.03.2018, 24:00 Uhr.
4. Am 27.04.2018 brachte der Wiedereinsetzungswerber den zum 26.04.2018 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, worin er zeitgleich die versäumte Rechtshandlung in Gestalt der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2018, Zl. G305 2177238-1/8E, nachholte und beantragte, seinem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die Wohnorte der Mandanten der Rechtsberatung oft ändern würden und Mandanten dies erfahrungsgemäß nicht immer mitteilen würden, werde bei der Zustellung einer Entscheidung routinemäßig eine ZMR-Abfrage durchgeführt. Dabei sei ein negatives Ergebnis erfolgt, da der Wiedereinsetzungswerber fälschlicherweise unter "XXXX" anstatt richtig "XXXX" im ZMR gespeichert gewesen sei. Auf Grund der Masse der zu bearbeitenden Fälle sei von der sonst sehr zuverlässigen und routinierten Mitarbeiterin XXXX die Vornahme eines weiteren Abgleichs mit internen Daten der Rechtsvertreterin übersehen worden, sodass die Angelegenheit wegen Verzuges nach unbekannt abgelegt und der Antragsteller von der Entscheidung nicht informiert worden sei. Auf Grund einer Rückfrage der Grundversorgung habe die örtliche Betreuerin des Wiedereinsetzungswerbers von der Volkshilfe, XXXX, bei der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers angefragt, ob schon eine Entscheidung des BVwG erfolgt sei. Am 18.04.2018 sei sie von der gegenständlichen Entscheidung informiert worden, die dann auch den Wiedereinsetzungswerber informiert habe. Damit habe der Antragsteller erst am 18.04.2018 von der negativen Entscheidung des BVwG gewusst und sich entschlossen, sofort ein Rechtsmittel zu erheben.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die Wohnorte der Mandanten der Rechtsberatung oft ändern würden und Mandanten dies erfahrungsgemäß nicht immer mitteilen würden, werde bei der Zustellung einer Entscheidung routinemäßig eine ZMR-Abfrage durchgeführt. Dabei sei ein negatives Ergebnis erfolgt, da der Wiedereinsetzungswerber fälschlicherweise unter "XXXX" anstatt richtig "XXXX" im ZMR gespeichert gewesen sei. Auf Grund der Masse der zu bearbeitenden Fälle sei von der sonst sehr zuverlässigen und routinierten Mitarbeiterin römisch 40 die Vornahme eines weiteren Abgleichs mit internen Daten der Rechtsvertreterin übersehen worden, sodass die Angelegenheit wegen Verzuges nach unbekannt abgelegt und der Antragsteller von der Entscheidung nicht informiert worden sei. Auf Grund einer Rückfrage der Grundversorgung habe die örtliche Betreuerin des Wiedereinsetzungswerbers von der Volkshilfe, römisch 40 , bei der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers angefragt, ob schon eine Entscheidung des BVwG erfolgt sei. Am 18.04.2018 sei sie von der gegenständlichen Entscheidung informiert worden, die dann auch den Wiedereinsetzungswerber informiert habe. Damit habe der Antragsteller erst am 18.04.2018 von der negativen Entscheidung des BVwG gewusst und sich entschlossen, sofort ein Rechtsmittel zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2018, Zl. G305 2177238-1/8E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl.: XXXX, erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und dem Wiedereinsetzungswerber zu Handen seiner Rechtsvertretung am 02.02.2018 zugestellt.1.1. Mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2018, Zl. G305 2177238-1/8E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl.: römisch 40 , erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und dem Wiedereinsetzungswerber zu Handen seiner Rechtsvertretung am 02.02.2018 zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung des hg. Erkenntnisses vom 01.02.2018 findet sich der Hinweis, dass gegen diese Entscheidung "innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden" kann.
1.2. Mit dem Tag der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 01.02.2018 (dem Freitag, 02.02.2018) wurde die sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt und endete diese am Freitag, 16.03.2018, 24:00 Uhr.
1.3. Die Rechtsmittelfrist verstrich, ohne dass der Wiedereinsetzungswerber ein Rechtsmittel erhoben hätte.
1.4. Am 27.04.2018 langte der zum 26.04.2018 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Wiedereinsetzungswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband und in dem er zeitgleich die außerordentliche Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 01.02.2018 ausführte, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.5. In der Kanzlei der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers ist deren Mitarbeiterin, XXXX, unter anderen mit der Durchführung von Meldeabfragen beim Zentralen Melderegister befasst. Bei einer von ihr durchgeführten Abfrage erfolgte ein negatives Ergebnis, da der Wiedereinsetzungswerber unter dem Namen "XXXX" und nicht unter dem Namen "XXXX" abgespeichert war.1.5. In der Kanzlei der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers ist deren Mitarbeiterin, römisch 40 , unter anderen mit der Durchführung von Meldeabfragen beim Zentralen Melderegister befasst. Bei einer von ihr durchgeführten Abfrage erfolgte ein negatives Ergebnis, da der Wiedereinsetzungswerber unter dem Namen "XXXX" und nicht unter dem Namen "XXXX" abgespeichert war.
Sie legte die Angelegenheit wegen "Verzuges nach unbekannt" ab und unterließ eine Information des Antragstellers.
1.6. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX, enthält folgende - der Rechtsvertretung bekannte - Namensbezeichnung des Wiedereinsetzungswerbers: "XXXX auch XXXX".1.6. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , enthält folgende - der Rechtsvertretung bekannte - Namensbezeichnung des Wiedereinsetzungswerbers: "XXXX auch XXXX".
In der am 29.01.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der auch ein Vertreter der Rechtsberatung des Wiedereinsetzungswerbers erschienen war, bestätigte letzterer die Richtigkeit der von der mitbeteiligten Behörde zu seinen Personalia getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Wiedereinsetzungswerbers und dessen Schriftsatzvorbringen im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
Auf den angeführten Grundlagen konnten bzw. waren die Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Bestimmung des § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:3.1. Die Bestimmung des Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat folgenden Wortlaut:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
3.2. Da anlassbezogen dem Verwaltungsgerichtshof noch keine Revision vorgelegt wurde, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 4 VwGG das Bundesverwaltungsgericht berufen.3.2. Da anlassbezogen dem Verwaltungsgerichtshof noch keine Revision vorgelegt wurde, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG das Bundesverwaltungsgericht berufen.
3.3. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der hier analog anzuwendenden höchstgerichtlichen Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG gilt als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Es wird jedoch verlangt, dass das Ereignis für das Versäumen der First oder der mündlichen Verhandlung kausal sein muss, d.h. dass der Wiedereinsetzungswerber dadurch daran gehindert gewesen sein muss, die Frist einzuhalten bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen (vgl. VwGH vom 20.11.1980, Zl. 3315/78; vom 31.01.1990, Zl. 89/03/0254 und vom 26.06.2008, Zl. 2008/01/0073). Darüber hinaus muss das Ereignis vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (vgl. VwGH vom 21.09.1990, Zl. 90/11/0145; vom 09.10.1990, Zl. 90/11/0177 und vom 23.06.2008, 2008/05/0122).Nach der hier analog anzuwendenden höchstgerichtlichen Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG gilt als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Es wird jedoch verlangt, dass das Ereignis für das Versäumen der First oder der mündlichen Verhandlung kausal sein muss, d.h. dass der Wiedereinsetzungswerber dadurch daran gehindert gewesen sein muss, die Frist einzuhalten bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen vergleiche VwGH vom 20.11.1980, Zl. 3315/78; vom 31.01.1990, Zl. 89/03/0254 und vom 26.06.2008, Zl. 2008/01/0073). Darüber hinaus muss das Ereignis vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein vergleiche VwGH vom 21.09.1990, Zl. 90/11/0145; vom 09.10.1990, Zl. 90/11/0177 und vom 23.06.2008, 2008/05/0122).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren", erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).
Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134 und vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134 und vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH vom 07.08.1992, Zl. 92/14/0033 und vom 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich dieser stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Ihr ist es verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622 und vom 24.10.2016, Zl. Ra 2014/01/0180; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 115 zu § 71).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH vom 07.08.1992, Zl. 92/14/0033 und vom 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich dieser stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Ihr ist es verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622 und vom 24.10.2016, Zl. Ra 2014/01/0180; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 115 zu Paragraph 71,).
In Hinblick auf das Verschulden von Rechtsvertretern hat der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere im Beschluss vom 18.12.2014, Zl. Ra 2014/01/0015) ausgesprochen:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."
3.4. Anlassbezogen stützt der Wiedereinsetzungswerber seinen auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag im Kern darauf, dass eine von einer "ansonsten sehr zuverlässigen und routinierten" Mitarbeiterin der Rechtsvertretung durchgeführte routinemäßige Abfrage des ZMR ein negatives Ergebnis erbracht hätte, da der Wiedereinsetzungswerber fälschlicherweise unter "XXXX" und nicht unter der richtigen Bezeichnung "XXXX" abgespeichert gewesen sei. Diese Mitarbeiterin habe es übersehen, einen weiteren Abgleich mit internen Daten der Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers vorzunehmen und die Angelegenheit wegen "Verzuges nach unbekannt" abgelegt.
Demnach ist für das Versäumen der Revisionsfrist eine von einer Mitarbeiterin der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers nach einer negativen Meldeauskunft vorgenommene Ablage wegen "Verzuges nach unbekannt" kausal.
Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass die Rechtsvertreterin ohne größere Schwierigkeiten - durch bloße Einsichtnahme in den von ihr geführten Handakt den Wiedereinsetzungswerber betreffend - entdecken hätte müssen, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits im Bescheid der mitbeteiligten Behörde als "XXXX" auch "XXXX" geführt wird. Hiezu hätte es nicht einmal eines (von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde,XXXX, durchzuführen gewesenen) weiteren Abgleichs mit den internen Daten der Rechtsvertreterin bedurft.Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass die Rechtsvertreterin ohne größere Schwierigkeiten - durch bloße Einsichtnahme in den von ihr geführten Handakt den Wiedereinsetzungswerber betreffend - entdecken hätte müssen, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits im Bescheid der mitbeteiligten Behörde als "XXXX" auch "XXXX" geführt wird. Hiezu hätte es nicht einmal eines (von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde,römisch 40 , durchzuführen gewesenen) weiteren Abgleichs mit den internen Daten der Rechtsvertreterin bedurft.
Ein Blick in den Handakt hätte genügt, um zu erkennen, dass der Wiedereinsetzungswerber unter dem von ihm im Schriftsatz vom 28.04.2018 als richtig bezeichneten Namen "XXXX" bzw. über eine entsprechende Abfrage im ZMR dessen Hauptwohnsitz im ZMR ausfindig gemacht werden kann. Im Zweifel wäre die im Wiedereinsetzungsantrag als "zuverlässig" und "routiniert" beschriebene Mitarbeiterin der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers selbstverständlich zur Durchführung eines Abgleichs der internen Daten verpflichtet gewesen.
Da der auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Antrag kein Vorbringen dahin enthält, durch welches unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis die Mitarbeiterin der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers daran gehindert war, einen Abgleich der internen Daten bzw. eine Einschau in den Handakt des Wiedereinsetzungswerbers zu nehmen, ist in ihrem Verhalten, sich nach Vorliegen der negativen Meldeauskunft aus dem ZMR zur Annahme berechtigt gesehen zu haben, dass der Wiedereinsetzungswerber unbekannt wohin verzogen wäre, kein minderer Grad des Verschuldens zu erblicken, da jeder sorgfältige Mensch an der Stelle dieser Mitarbeiterin zumindest noch einen Abgleich der internen Daten durchgeführt hätte, die schon für sich allein einen Aufschluss zum Aufenthalt des Wiedereinsetzungswerbers geben müssen.
Auch vermag das im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene Vorbringen, dass auf Grund der Masse an zu bearbeitenden Fällen übersehen worden sei, einen weiteren Abgleich mit internen Daten der Rechtsvertreterin vorzunehmen, den Wiedereinsetzungswerber, der sich das Verhalten seiner Rechtsvertretung zurechnen lassen muss, nicht zu exkulpieren, zumal gerade dann, wenn sich der Wohnort der Mandanten der Rechtsberatung oft ändert und sie eine Änderung des Wohnortes erfahrungsgemäß nicht immer mitteilen, ein höherer Abklärungsbedarf bezüglich des Aufenthaltes des Mandanten im Inland besteht und sich ein Mitarbeiter der Rechtsvertretung bei Vorliegen einer negativen Meldung nicht einfach damit abfinden darf, der von der Rechtsvertretung Vertretene sei "unbekannt wohin" verzogen.
Im Verhalten dieser Mitarbeiterin der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG zu erblicken.Im Verhalten dieser Mitarbeiterin der Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, VwGG zu erblicken.
Auch konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Wiedereinsetzungswerber bzw. dessen Rechtsvertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass er oder seine Rechtsvertretung an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.
3.5. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist, ist auch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen.
3.6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
außerordentliche Revision, Fristversäumung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2177238.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018