RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;
FSG 1997 §4 Abs7;

Rechtssatz

Die im § 4 Abs. 7 FSG 1997 vorgesehene Nachschulung bezieht sich nur auf die dort genannten Verstöße, sofern nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt und bezieht sich das in § 4 Abs. 3 FSG 1997 enthaltene Erfordernis des Vorliegens der Rechtskraft der Bestrafung für die Nachschulungsanordnung nur auf schwere Verstöße im Sinne des Abs. 6 dieser Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X04

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten