RS Vwgh 2004/4/20 2001/02/0099

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Dass der Besch verdächtig gewesen ist, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (Hinweis E 29.4.2000, 2002/02/0042). Damit war er iSd § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020099.X02

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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