RS Vwgh 2004/4/20 2002/11/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs3;
KFG 1967 §45 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0048 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 ist eine Aufhebung der nach § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht zwingend vorgesehen. Der Behörde ist vielmehr Ermessen eingeräumt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110038.X02

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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