Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2141397-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 16.08.2016, Zl. 6-8-2, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 16.08.2016, Zl. 6-8-2, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.06.2016 die Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsgebiet Biologische Chemie an der Johannes Kepler Universität Linz.
Dieser Antrag wurde - nach Einholung eines Gutachtens des Präses für Biologische Chemie - mit dem bekämpften Bescheid zusammenfassend mit der Begründung abgewiesen, dass keine hinreichende Äquivalenz zu einem der im Curriculum für das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften als Voraussetzung für die Zulassung angeführten Masterabschlüsse und auch nicht zum Diplomabschluss in Technischer Chemie bestehe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.09.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie zusammenfassend und sinngemäß ausführt, sie habe der Behörde Zeugnisse vorgelegt, die Informationen zum Zugang zur Datenabfrage des zugrunde liegenden Studienprogramms nach Inhalt und Umfang beinhielten. Die Behörde habe diese Abfragen nicht durchgeführt und die zur Beurteilung ihres Antrages nötigen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen. Damit sei eine Gesamtwertung ihrer Studien nach österreichischen universitären Maßstäben nicht möglich. Sie habe auf 5 Seiten in einem Word-Dokument analog zur Reihenfolge der Kurse in ihren Zeugnissen einen Internet Link für jeden Syllabus gelistet. Dieses Dokument habe sie per E-Mail an den Gutachter geschickt. Weitere angebotene Beweise habe die Behörde, mit dem Argument, diese selbst besorgen zu können, abgelehnt.
Die Beschwerde wurde am 02.09.2016 an den Senat der Johannes Kepler Universität Linz übermittelt, der in seiner Sitzung am 25.10.2016 beschloss, in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit keine Stellungnahme abzugeben.
3. Einlangend mit 06.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das von der Antragstellerin absolvierte Studium ist einem Studium gemäß § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften nicht Gleichwertigkeit.Das von der Antragstellerin absolvierte Studium ist einem Studium gemäß Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften nicht Gleichwertigkeit.
Insbesondere fehlt ein Nachweis über die Anfertigung einer Master- oder Diplomarbeit. Es fehlen ausreichende Nachweise über chemische Labor-Praktika, die in einem geringeren Ausmaß vorliegen, als für die Zulassung zu den Masterstudien Biologische Chemie oder Technische Chemie gefordert sind. Außerdem liegen keine Nachweise über absolvierte Lehrveranstaltungen im Bereich Bioinformatik, keine Nachweise über Labor-Praktika im Bereich Chemie auf Master-Niveau sowie keine Nachweise über absolvierte Lehrveranstaltungen in Strukturbiologie und instrumenteller Analytik sowie im Bereich Biophysik vor. Von den Fächern im Curriculum für das Masterstudium Biologische Chemie kann keines als zumindest 50% erfüllt angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin hat weder eine wissenschaftliche Arbeit auf Master- bzw. Diplomebene vorgelegt, noch vorgebracht, eine solche verfasst zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde holte im Rahmen Verfahrens ein Amtsgutachten ein. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf die darin dargestellten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher höhe entgegengetreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist schon deshalb nicht zu folgen, da die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne die vorherige Einschau in relevante studienrechtliche Vorschriften nicht möglich wären. Darüber hinaus liegen dem Verwaltungsakt entsprechende Ausdrucke aus dem Internet bei.
Auch die, zwar rechtlich nicht verbindlichen, jedoch zur Untermauerung von Gutachten als Quelle geeigneten Ausführungen, auf der von der deutschen Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unterhaltenen Internetseite, http://anabin.kmk.org (abgefragt am 05.06.2018), erhärten die vom Gutachter getroffenen Feststellungen. Demnach ist bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Bachelor-Studium "eine wissenschaftliche Abschlussarbeit [...]in der Regel nicht vorgesehen, aber im Einzelfall als "honor's thesis" möglich. Das U.S. Bachelorstudium enthält stets einen erheblichen Anteil ( 30-50%) allgemeinbildender Kurse, die die Funktion der deutschen gymnasialen Oberstufe wahrnehmen".
Da bereits keine grundsätzliche Gleichwertigkeit gegeben ist, konnte auch eine nähere Prüfung der Studieninhalte und die damit verbundene Prüfung, ob Auflagen zu erteilen sind, unterbleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit des eingeholten Amtsgutachtens aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 8Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, sind Diplom- und Masterarbeiten die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8 U, n, i, v, e, r, s, i, t, ä, t, s, g, e, s, e, t, z, 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, sind Diplom- und Masterarbeiten die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
Gemäß § 64 Abs. 4 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien [...] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
§ 2 des Curriculums zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften an der JKU, Mitteilungsblatt vom 23.06.2017, 33. Stk., Pkt. 277, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, des Curriculums zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften an der JKU, Mitteilungsblatt vom 23.06.2017, 33. Stk., Pkt. 277, lautet (auszugsweise):
"§ 2 Zulassung
(1) Das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften ist gemäß § 54 Abs. 1 UG der Gruppe der ingenieurwissenschaftlichen Studien zuzuordnen.(1) Das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, UG der Gruppe der ingenieurwissenschaftlichen Studien zuzuordnen.
(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz setzt den Nachweis einer der folgenden Bedingungen voraus:
1. Abschluss eines fachlich in Frage kommenden ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums
2. Nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden ingenieurwissenschaftlichen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges
3. Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 3 kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden.(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden.
[...]"
3.2. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH, legt § 64 Abs. 4 erster Satz UG 2002 Studien fest, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: Die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengänge gemäß § 5 Abs. 3 (nunmehr: § 6 Abs. 4) FHStG 1993; die zweite Gruppe umfasst "andere" (mit den Studien der ersten Gruppe) gleichwertige Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nur auf diese zweite Gruppe von Studien bezieht sich der zweite Satz des § 64 Abs. 4 UG 2002, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes "Gleichwertigkeit", mit dem erkennbar auf den im ersten Satz verwendeten Begriff des "gleichwertigen (Studiums)" Bezug genommen wird, ergibt; nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung (siehe VwGH vom 22.10.2013, 2013/10/0140).3.2. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH, legt Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz UG 2002 Studien fest, deren Abschluss als Nachweis der Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt, wobei nach dem Wortlaut der Bestimmung zwei Gruppen von Studien unterschieden werden: Die erste Gruppe umfasst die fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien sowie die fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengänge gemäß Paragraph 5, Absatz 3, (nunmehr: Paragraph 6, Absatz 4,) FHStG 1993; die zweite Gruppe umfasst "andere" (mit den Studien der ersten Gruppe) gleichwertige Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nur auf diese zweite Gruppe von Studien bezieht sich der zweite Satz des Paragraph 64, Absatz 4, UG 2002, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes "Gleichwertigkeit", mit dem erkennbar auf den im ersten Satz verwendeten Begriff des "gleichwertigen (Studiums)" Bezug genommen wird, ergibt; nur diese Studien unterliegen somit der Gleichwertigkeitsfeststellung (siehe VwGH vom 22.10.2013, 2013/10/0140).
Ob eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 64 Abs. 4 gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen (siehe VwGH vom 21.05.2012, 2011/10/0113).Ob eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen (siehe VwGH vom 21.05.2012, 2011/10/0113).
Gegenständlich wurde im zur Prüfung der Gleichwertigkeit vorgelegten Studium keine wissenschaftliche Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 8 UG verfasst.Gegenständlich wurde im zur Prüfung der Gleichwertigkeit vorgelegten Studium keine wissenschaftliche Arbeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, UG verfasst.
Es steht, untermauert durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtsgutachten, fest, dass die von der Beschwerdeführerin abgelegten Studien nicht als Gleichwertig zu einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium oder Masterstudium, einem fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einem Fachhochschul-Masterstudienganges sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.3.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Curriculum, Diplomstudium, Doktoratsstudium, Gleichwertigkeit vonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2141397.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018