RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0036

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1;
KFG 1967;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 ist keine "korrespondierende Ausnahmebestimmung" zu § 25 Abs. 3 erster Satz FSG 1997. Eine solche würde voraussetzen, dass beide Bestimmungen als Teil einer stimmigen Gesamtregelung geschaffen wurden. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie entstammen zum einen unterschiedlichen Zeitschichten (die Regelung des § 25 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 fand sich schon in der Stammfassung des KFG 1967, jene des § 26 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 geht auf eine Bestimmung zurück, die zu einem späteren Zeitpunkt in das KFG 1967 eingefügt wurde), zum anderen beruhen sie auf unterschiedlichen Konzepten (§ 25 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 ermöglicht die Entziehung der Lenkberechtigung nur unter der Voraussetzung und für die Dauer einer von der Behörde festzustellenden Verkehrsunzuverlässigkeit; § 26 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 hingegen sieht keine behördliche Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit, sondern die Entziehung der Lenkberechtigung im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß ohne Rücksicht darauf vor, ob die Verkehrsunzuverlässigkeit noch vorliegt oder bereits beendet ist; Hinweis E VfGH 14. März 2003, G 203/2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110036.X01

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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