TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 W203 2194745-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §15 Abs3 Z2
StudFG §19
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 15 heute
  2. StudFG § 15 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 15 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 15 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 15 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 15 gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  7. StudFG § 15 gültig von 01.09.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  8. StudFG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 15 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 15 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 15 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997
  1. StudFG § 19 heute
  2. StudFG § 19 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 19 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 19 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. StudFG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  8. StudFG § 19 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 19 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  12. StudFG § 19 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. StudFG § 19 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W203 2194745-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 15.03.2018, Dok.Nr. 398541901, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , Studierender an Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 15.03.2018, Dok.Nr. 398541901, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG); BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG); BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011/12 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und betrieb dieses ohne Unterbrechung bis einschließlich Sommersemester 2017.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011/12 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und betrieb dieses ohne Unterbrechung bis einschließlich Sommersemester 2017.

2. Am 03.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein nunmehr betriebenes Masterstudium Wirtschaftspädagogik an der Wirtschaftsuniversität Wien.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass dieser die gesetzliche Studiendauer seines Bachelorstudiums um mehr als 3 Semester überschritten habe und daher kein Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium bestehe.

4. Mit E-Mail vom 21.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 19.12.2017 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Es liege eine "offensichtliche Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 18 des Grundrechts der freien Berufswahl" sowie eine "offensichtliche unmittelbare Diskriminierung lt. § 31 GlBG" vor, da für die Gewährung einer Studienbeihilfe ein Selbsterhalt über einen Zeitraum von 4 Jahren maßgeblich sei, und es nicht darauf ankommen könne, ob diese 4 Jahre des Selbsterhalts vor, während oder nach dem Studium liegen. Dass es bei der Gewährung einer Studienbeihilfe für ein bestimmtes Studium auf die Studiendauer eines davor betriebenen Studiums ankomme widerspreche sowohl dem Grundrecht auf freie Berufswahl als auch dem Gleichbehandlungsgesetz.Es liege eine "offensichtliche Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 18 des Grundrechts der freien Berufswahl" sowie eine "offensichtliche unmittelbare Diskriminierung lt. Paragraph 31, GlBG" vor, da für die Gewährung einer Studienbeihilfe ein Selbsterhalt über einen Zeitraum von 4 Jahren maßgeblich sei, und es nicht darauf ankommen könne, ob diese 4 Jahre des Selbsterhalts vor, während oder nach dem Studium liegen. Dass es bei der Gewährung einer Studienbeihilfe für ein bestimmtes Studium auf die Studiendauer eines davor betriebenen Studiums ankomme widerspreche sowohl dem Grundrecht auf freie Berufswahl als auch dem Gleichbehandlungsgesetz.

5. Per E-Mail vom 02.02.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorstellung vom 21.12.2017 dahingehend, dass er es als unverhältnismäßig empfinde, wenn gleichzeitig Vollzeitstudium und Vollzeitarbeit gefordert werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum für die Beurteilung des Anspruchs auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium die Studiendauer des Bachelorstudiums herangezogen werde. Die Gruppe der Studierenden, die neben dem Studium arbeiten, werde gegen über den Studierenden, auf die dies nicht zutreffe, unmittelbar diskriminiert. Außerdem würden Studierende eines Masterstudiums gegenüber Studierenden eines Bachelorstudiums klar nachteilig behandelt, weil für die zweitgenannte Gruppe von Studierenden keine vorhergehende Mindeststudienzeit festgesetzt sei, für "Masterstudierende" aber sehr wohl. Schließlich sei auch auf der "offiziellen Seite" der Stipendienstelle Wien kein Hinweis auf eine einzuhaltende Mindeststudienzeit zu finden, weswegen sich der Beschwerdeführer darauf verlassen habe, dass die "Beitragsjahre" maßgeblich für einen positiven Bescheid wären.

In diesem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer auch darum, dass seine Vorstellung - ohne Erlassung einer Vorstellungsvorentscheidung - direkt dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.

6. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2018, Dok.Nr. 398541901 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Studiendauer des vom Beschwerdeführer von Wintersemester 2011/12 bis einschließlich Sommersemester 2017 betriebenen Bachelorstudiums 6 Semester betrage. Demzufolge müsste das Bachelorstudium innerhalb von 9 Semestern absolviert werden, um Anspruch auf Studienbeihilfe für ein anschließendes Masterstudium zu haben. Im Falle des Beschwerdeführers habe die Studiendauer im Bachelorstudium aber 12 Semester betragen. Die vorgebrachte Berufstätigkeit stelle weder einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG dar, da diese weder unabwendbar noch unvorhergesehen sei, noch einen Verlängerungsrund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG, weil es sich dabei insbesondere auch um keine "ähnliche außergewöhnliche Studienbelastung" handle, da die Berufstätigkeit keine Belastung durch das Studium selbst sei.6. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2018, Dok.Nr. 398541901 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Studiendauer des vom Beschwerdeführer von Wintersemester 2011/12 bis einschließlich Sommersemester 2017 betriebenen Bachelorstudiums 6 Semester betrage. Demzufolge müsste das Bachelorstudium innerhalb von 9 Semestern absolviert werden, um Anspruch auf Studienbeihilfe für ein anschließendes Masterstudium zu haben. Im Falle des Beschwerdeführers habe die Studiendauer im Bachelorstudium aber 12 Semester betragen. Die vorgebrachte Berufstätigkeit stelle weder einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG dar, da diese weder unabwendbar noch unvorhergesehen sei, noch einen Verlängerungsrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG, weil es sich dabei insbesondere auch um keine "ähnliche außergewöhnliche Studienbelastung" handle, da die Berufstätigkeit keine Belastung durch das Studium selbst sei.

Für alle Studierenden würden dieselben Bestimmungen gelten, eine Diskriminierung sei nicht zu erkennen. Eine Ausnahme für berufstätige Studierende habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es liege in der Eigenverantwortung des Studierenden, ob er die Selbsterhalterzeiten vor Studienbeginn oder während des Studiums erwerbe.

Schließlich könne der Gesetzgeber bei der (erstmaligen) Aufnahme eines Bachlorstudiums schon aus rein faktischen Gründen nicht eine einzuhaltende Mindeststudienzeit in einem vorangegangenen Studium fordern, sodass auch diesbezüglich keine Diskriminierung von Studierenden eines Masterstudiums gegenüber jenen eines Bachelorstudiums erkennbar sei.

7. Am 19.04.2018 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Die Entscheidung beziehe sich auf Rechtsgrundlagen aus den 1990-er Jahren, diese würden aber kaum mehr der "heutigen gesellschaftlichen Situation" entsprechen. Die durchschnittliche Studienzeit für das Bachelorstudium auf der Wirtschaftsuniversität Wien betrage 9 Semester. Bei der Anmeldung zu Kursen gelte das "First-come-first-serve-Prinzip", und oft wären schon kurz nach Anmeldebeginn alle Kurs voll belegt. Dies mache es praktisch unmöglich, das Studium innerhalb der "Regelstudienzeit" zu absolvieren.

Es gebe Statistiken, denen zu Folge bereits bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß von 8 Stunden pro Woche der Studienerfolg gefährdet sei. Um die für die Erlangung des Selbsterhalts geforderte Einkommenshöhe zu erreichen müsste man aber regelmäßig mehr als 10 Stunden pro Woche arbeiten. Die Regelungen über den Selbsterhalt und jene über die Mindeststudienzeit würden somit in einem Widerspruch zueinander stehen.

Um im Masterstudium eine Studienförderung erhalten zu können sei es unumgänglich, während des vorangehenden Bachelorstudiums zu arbeiten. Dies kollidiere aber mit der einzuhaltenden Mindeststudienzeit im Bachelorstudium. Daraus ergebe sich auch eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl.

Außerdem müsste im Sinne einer Gleichbehandlung von Studierenden eines Bachelorstudiums und Studierenden eines Masterstudiums auch die Bestimmung über die einzuhaltende Studienzeit im vorangegangenen Studium für die zweitgenannte Personengruppe abgeschafft werden, da eine derartige Vorgabe für die erstgenannte Personengruppe auch nicht bestehe.

Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Zuge der Vorstellung geäußerte Kritik an der Homepage der Stipendienstelle Wien.

8. Einlangend am 09.05.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011/12 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und war zur Fortsetzung desselben bis einschließlich Sommersemester 2017 ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von insgesamt 12 Semestern gemeldet.

Die in den gesetzlichen Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien beträgt 6 Semester

Wichtige Gründe im Sinne des § 19 StudFG sind während des vom Beschwerdeführer betriebenen Bachelorstudiums nicht vorgelegen.Wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, StudFG sind während des vom Beschwerdeführer betriebenen Bachelorstudiums nicht vorgelegen.

Im Wintersemester 2017/18 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe für sein ab dem Wintersemester 2017/18 betriebenes Masterstudium Wirtschaftspädagogik an der Wirtschaftsuniversität Wien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium zugelassen bzw. zur Fortsetzung desselben gemeldet war, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Studienbestätigungen der Wirtschaftsuniversität Wien vom 06.12.2017.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"II. Hauptstück

1. Abschnitt

Voraussetzungen

Geltungsbereich

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

[...]

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),

[...].

4. Abschnitt

Studium

Begriff

§ 13. [...]Paragraph 13, [...]

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

[...]

Vorstudien

§ 15. [...]Paragraph 15, [...]

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

[...]

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.

[...]

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.(6) In die Fristen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend.

[...]

4. Abschnitt

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).

[...]

Verlängerung der Anspruchsdaueraus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

[...]

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

[...]

5. Abschnitt

Höchststudienbeihilfen

[...]

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.Paragraph 27, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.

[...]

8. Abschnitt

Verfahren

[...]

Vorstellung

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.Paragraph 42, Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.Paragraph 43, Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

[...]

Entscheidung des Senates

§. 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden überParagraph 45, (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

[...]

Beschwerde

§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.Paragraph 46, (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

[...]"

Gemäß § 2 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich das Studium über 6 Semester.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich das Studium über 6 Semester.

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und wie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurde verfahrensgegenständlich die in § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG für die Absolvierung des Bachelorstudiums vorgesehene Frist ("vorgesehene Studienzeit plus 3 Semester") klar überschritten. Ein Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ein anschließendes Masterstudium bestünde daher nur dann, wenn diese Fristüberschreitung durch "wichtige Gründe" iSd § 19 StudFG verursacht worden wäre. Als Grund für die Studienzeitüberschreitung bringt der Beschwerdeführer die neben dem Bachelorstudium ausgeübte Berufstätigkeit vor. Eine neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit stellt keinen der in § 19 abschließend genannten "wichtigen Gründe" dar, insbesondere handelt es sich dabei auch weder um ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG noch um eine "ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung" iSd § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG, und zwar aus folgenden Erwägungen: Wichtige Gründe sind Umstände, die die Dispositionsfreiheit des Studierenden hinsichtlich der Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit ausschalten, wobei dem physischen der rechtliche Zwang gleichzuhalten ist (VwGH 05.04.1973, 1862/72). Der Studierende hat alles seiner Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass er sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollendet. Andere Interessen hat er diesem Interesse hintanzustellen. Tut er dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" angesehen werden (VwGH 27.05.1991, 90/12/0253). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 24.04.2002, 96/12/0377). Aus diesen von der Judikatur entwickelten Kriterien zu "wichtigen Gründen" im Allgemeinen und zu einem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" im Besonderen lässt sich klar ableiten, dass Berufstätigkeit keinesfalls darunter subsumiert werden kann (vgl. dazu auch VwGH 14.09.1994, 93/12/0318). Gleiches gilt für den Verlängerungsgrund "außergewöhnliche Studienbelastung": schon es der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass damit nur solche Belastungen gemeint sein können, die unmittelbar aus dem Studium selbst resultieren.Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und wie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurde verfahrensgegenständlich die in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG für die Absolvierung des Bachelorstudiums vorgesehene Frist ("vorgesehene Studienzeit plus 3 Semester") klar überschritten. Ein Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ein anschließendes Masterstudium bestünde daher nur dann, wenn diese Fristüberschreitung durch "wichtige Gründe" iSd Paragraph 19, StudFG verursacht worden wäre. Als Grund für die Studienzeitüberschreitung bringt der Beschwerdeführer die neben dem Bachelorstudium ausgeübte Berufstätigkeit vor. Eine neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit stellt keinen der in Paragraph 19, abschließend genannten "wichtigen Gründe" dar, insbesondere handelt es sich dabei auch weder um ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG noch um eine "ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung" iSd Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG, und zwar aus folgenden Erwägungen: Wichtige Gründe sind Umstände, die die Dispositionsfreiheit des Studierenden hinsichtlich der Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit ausschalten, wobei dem physischen der rechtliche Zwang gleichzuhalten ist (VwGH 05.04.1973, 1862/72). Der Studierende hat alles seiner Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass er sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollendet. Andere Interessen hat er diesem Interesse hintanzustellen. Tut er dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" angesehen werden (VwGH 27.05.1991, 90/12/0253). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 24.04.2002, 96/12/0377). Aus diesen von der Judikatur entwickelten Kriterien zu "wichtigen Gründen" im Allgemeinen und zu einem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" im Besonderen lässt sich klar ableiten, dass Berufstätigkeit keinesfalls darunter subsumiert werden kann vergleiche dazu auch VwGH 14.09.1994, 93/12/0318). Gleiches gilt für den Verlängerungsgrund "außergewöhnliche Studienbelastung": schon es der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass damit nur solche Belastungen gemeint sein können, die unmittelbar aus dem Studium selbst resultieren.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich eine Fristüberschreitung iSd § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG vorliegt, und diese nicht durch einen wichtigen Grund iSd § 19 StudFG verursacht wurde.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich eine Fristüberschreitung iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG vorliegt, und diese nicht durch einen wichtigen Grund iSd Paragraph 19, StudFG verursacht wurde.

Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die abschlägige Entscheidung der belangten Behörde fuße auf veralteten, nicht mehr zeitgemäßen Gesetzespassagen, ist festzuhalten, dass sowohl § 15 StudFG als auch § 19 StudFG, die beide für die Entscheidung einschlägig sind, in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung geltendes Recht darstellen und somit auch zu Recht angewendet wurden. Es ist weder Aufgabe der belangten Behörde noch Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu hinterfragen, ob in Geltung stehende Gesetzesbestimmungen noch als "zeitgemäß" anzusehen sind. Vielmehr wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Politik bzw. des Gesetzgebers, gesetzliche Bestimmungen an sich ändernde Rahmenbedingungen entsprechend anzupassen, falls dies als erforderlich erachtet bzw. gewünscht wird.Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die abschlägige Entscheidung der belangten Behörde fuße auf veralteten, nicht mehr zeitgemäßen Gesetzespassagen, ist festzuhalten, dass sowohl Paragraph 15, StudFG als auch Paragraph 19, StudFG, die beide für die Entscheidung einschlägig sind, in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung geltendes Recht darstellen und somit auch zu Recht angewendet wurden. Es ist weder Aufgabe der belangten Behörde noch Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu hinterfragen, ob in Geltung stehende Gesetzesbestimmungen noch als "zeitgemäß" anzusehen sind. Vielmehr wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Politik bzw. des Gesetzgebers, gesetzliche Bestimmungen an sich ändernde Rahmenbedingungen entsprechend anzupassen, falls dies als erforderlich erachtet bzw. gewünscht wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen, die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über die Einhaltung der Studienzeit stünden mit jenen über die für den Erwerb des Selbsterhalts erforderliche Berufstätigkeit in einem unauflösbaren Widerspruch, lässt sich für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewinnen, weil es sich hier um zwei völlig unterschiedliche Elemente der Studienförderung handelt: Die Einhaltung der Studienzeit ist Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg", während die "Selbsterhalter-Eigenschaft" keine eigene Anspruchsvoraussetzung iSd § 6 StudFG darstellt, sondern lediglich Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe hat, weswegen sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen auch im 5. Abschnitt ("Höchststudienbeihilfen", §§ 26 bis 29) des II. Hauptstückes des Studienförderungsgesetzes finden (vgl. § 27 StudFG "Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter"). Während also die Studienzeit als Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" ausschlaggebend dafür ist, ob jemand dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe hat, hat die Frage, ob ein Studienbeihilfenwerber Selbsterhalter ist oder nicht lediglich Auswirkungen auf die Höhe eines - dem Grunde nach bestehenden - Anspruchs auf Studienbeihilfe.Aus dem Beschwerdevorbringen, die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über die Einhaltung der Studienzeit stünden mit jenen über die für den Erwerb des Selbsterhalts erforderliche Berufstätigkeit in einem unauflösbaren Widerspruch, lässt sich für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewinnen, weil es sich hier um zwei völlig unterschiedliche Elemente der Studienförderung handelt: Die Einhaltung der Studienzeit ist Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg", während die "Selbsterhalter-Eigenschaft" keine eigene Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 6, StudFG darstellt, sondern lediglich Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe hat, weswegen sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen auch im 5. Abschnitt ("Höchststudienbeihilfen", Paragraphen 26 bis 29) des römisch zwei. Hauptstückes des Studienförderungsgesetzes finden vergleiche Paragraph 27, StudFG "Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter"). Während also die Studienzeit als Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" ausschlaggebend dafür ist, ob jemand dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe hat, hat die Frage, ob ein Studienbeihilfenwerber Selbsterhalter ist oder nicht lediglich Auswirkungen auf die Höhe eines - dem Grunde nach bestehenden - Anspruchs auf Studienbeihilfe.

Das Beschwerdevorbringen, es sei unbedingt erforderlich, während des Bachelorstudiums nebenbei berufstätig zu sein, um für ein anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe erhalten zu können, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass "Selbsterhalt" keineswegs - auch nicht für Studierende eines Master- oder Doktoratsstudiums - eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe ist. Es handelt sich beim sogenannten "Selbsterhalterstipendium" auch nicht um eine gesonderte, eigne Förderungsmaßnahme des Studienförderungsgesetzes (vgl. § 1 StudFG), sondern sieht dieses Materiengesetz vielmehr nur allgemein eine Förderungsmaßnahme "Studienbeihilfe" vor, die man als Selbsterhalter (ohne Berücksichtigung einer "zumutbaren Unterhaltsleistung" der Eltern) oder aber auch als Nicht-Selbsterhalter (gegebenenfalls mit Berücksichtigung einer "zumutbaren Unterhaltsleistung" der Eltern) beziehen kann. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass dieser offenbar den Erhalt einer Studienbeihilfe als Selbsterhalter anstrebt. Auch in diesem Zusammenhang gilt es aber festzuhalten, dass die gemäß Studienförderungsgesetz erforderlichen vier Jahre des Selbsterhalts nicht zwingend durch Berufstätigkeit neben dem Studium erworben werden müssen, sondern dass es dem (angehenden) Studierenden offen steht, ob er diese Zeiten vor Studienbeginn oder auch während des Studiums - jedenfalls aber vor der erstmaligen Zuerkennung einer Studienbeihilfe - erwirbt. Keinesfalls aber kann eine - aus welchen Motiven auch immer - neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit dazu führen, dass die Kriterien betreffend den "günstigen Studienerfolg" als unabdingbare Anspruchsvoraussetzung zu Gunsten der davon betroffenen Studierenden gelockert werden.Das Beschwerdevorbringen, es sei unbedingt erforderlich, während des Bachelorstudiums nebenbei berufstätig zu sein, um für ein anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe erhalten zu können, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass "Selbsterhalt" keineswegs - auch nicht für Studierende eines Master- oder Doktoratsstudiums - eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe ist. Es handelt sich beim sogenannten "Selbsterhalterstipendium" auch nicht um eine gesonderte, eigne Förderungsmaßnahme des Studienförderungsgesetzes vergleiche Paragraph eins, StudFG), sondern sieht dieses Materiengesetz vielmehr nur allgemein eine Förderungsmaßnahme "Studienbeihilfe" vor, die man als Selbsterhalter (ohne Berücksichtigung einer "zumutbaren Unterhaltsleistung" der Eltern) oder aber auch als Nicht-Selbsterhalter (gegebenenfalls mit Berücksichtigung einer "zumutbaren Unterhaltsleistung" der Eltern) beziehen kann. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass dieser offenbar den Erhalt einer Studienbeihilfe als Selbsterhalter anstrebt. Auch in diesem Zusammenhang gilt es aber festzuhalten, dass die gemäß Studienförderungsgesetz erforderlichen vier Jahre des Selbsterhalts nicht zwingend durch Berufstätigkeit neben dem Studium erworben werden müssen, sondern dass es dem (angehenden) Studierenden offen steht, ob er diese Zeiten vor Studienbeginn oder auch während des Studiums - jedenfalls aber vor der erstmaligen Zuerkennung einer Studienbeihilfe - erwirbt. Keinesfalls aber kann eine - aus welchen Motiven auch immer - neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit dazu führen, dass die Kriterien betreffend den "günstigen Studienerfolg" als unabdingbare Anspruchsvoraussetzung zu Gunsten der davon betroffenen Studierenden gelockert werden.

Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Gleichheitswidrigkeit aufgrund der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für Studierende eines Bachelorstudiums und Studierende eines Masterstudiums teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zum einen ist es schon rein faktisch unmöglich, bei (erstmaliger) Aufnahme eines Bachelorstudiums auf die Studienzeit in einem Vorstudium abzustellen, zum anderen ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Ziel der Studienförderung die "finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluss" ist (vgl. RV 1591, BlgNR, XVIII. GP). Dieses Ziel ist mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums grundsätzlich erreicht, weswegen auch die Möglichkeit, für ein Masterstudium Studienbeihilfe erhalten zu können, als Ausnahmebestimmung zum in § 6 Z 2 StudFG festgelegten Grundsatz konzipiert ist (vgl. die Wortfolge "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" in § 15 Abs. 3 StudFG). Insofern ist es aber dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, für Studierende, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, also Studierende eines Masterstudiums (im Anschluss an ein Bachelorstudium) oder eines Doktoratsstudiums (im Anschluss an ein Diplom- oder Masterstudium) andere - auch strengere - Anspruchsvoraussetzungen festzulegen als für Studierende, die sich erst am Beginn ihrer Studienkarriere befinden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für Studierende eines Bachelorstudiums und Studierende eines Masterstudiums daher nicht erkennbar.Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Gleichheitswidrigkeit aufgrund der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für Studierende eines Bachelorstudiums und Studierende eines Masterstudiums teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zum einen ist es schon rein faktisch unmöglich, bei (erstmaliger) Aufnahme eines Bachelorstudiums auf die Studienzeit in einem Vorstudium abzustellen, zum anderen ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Ziel der Studienförderung die "finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluss" ist vergleiche Regierungsvorlage 1591, BlgNR, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode Dieses Ziel ist mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums grundsätzlich erreicht, weswegen auch die Möglichkeit, für ein Masterstudium Studienbeihilfe erhalten zu können, als Ausnahmebestimmung zum in Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG festgelegten Grundsatz konzipiert ist vergleiche die Wortfolge "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" in Paragraph 15, Absatz 3, StudFG). Insofern ist es aber dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, für Studierende, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, also Studierende eines Masterstudiums (im Anschluss an ein Bachelorstudium) oder eines Doktoratsstudiums (im Anschluss an ein Diplom- oder Masterstudium) andere - auch strengere - Anspruchsvoraussetzungen festzulegen als für Studierende, die sich erst am Beginn ihrer Studienkarriere befinden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für Studierende eines Bachelorstudiums und Studierende eines Masterstudiums daher nicht erkennbar.

Schließlich lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde betriebene Homepage enthalte keinerlei Hinweis auf die einzuhaltende Studienzeit als Anspruchsvoraussetzung, nichts gewinnen, weil der Anspruch ausschließlich anhand der geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.2.3. Zur Unterlassung eine mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für sein Masterstudium erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsverlust, Bachelorstudium, Berufstätigkeit, günstiger
Studienerfolg, Masterstudium, Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe,
Studienzeitüberschreitung, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2194745.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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