TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 W104 2195543-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §4
EStG 1988 §2 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W104 2195543-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8133810010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8133810010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 23.3.2017 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.

In diesem Zusammenhang gab der BF an, er sei Betreiber einer Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, konkret einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche.In diesem Zusammenhang gab der BF an, er sei Betreiber einer Einrichtung gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,, konkret einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche.

2. Auf Aufforderung der Behörde übermittelte der Beschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 und die Beilage E 1 zur dazugehörigen Einkommenssteuererklärung. Der Einkommenssteuerbescheid weist einen "Gesamtbetrag der Einkünfte" in Höhe von EUR 55.954,02 aus. Aus dem Formular E 1 gehen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 97.663,18 hervor, denen Ausgaben in Höhe von EUR 63.549,27 gegenüberstehen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Im Folgenden wurden die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen eines aktiven Landwirts angeführt.

Der Beurteilung wurde eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 13,5916 ha zugrunde gelegt.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 8.2.2018 führte der Beschwerdeführer aus, als aktiver Landwirt bewirtschafte er 13,59 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Das Erntegut werde verwertet mit der Haltung von Rindern. Somit werde auch eine aktive Bewirtschaftung nachgewiesen, zudem mehr als 50% der Gesamtarbeitsstunden in der Landwirtschaft aufgewendet würden. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten im Wirtschaftsjahr 2016 (letztverfügbarer Einkommenssteuerbescheid) 29.679,10 € und aus Vermietung und Verpachtung 22.950,48 € betragen. In Summe betrügen die Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit €

52.629,58.

Im Gegenzug beliefen sich die zu erwartenden Direktzahlungen lt. DIZA-Information vom 12.1.2018 für das Antragsjahr 2017 auf einen Betrag von € 3.278,28. Nach den Richtlinien gelte man dennoch im Ausnahmefall als aktiver Landwirt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen und eine aktive Tätigkeit in der Landwirtschaft nachgewiesen werden kann. Aufgrund der beiliegenden Unterlagen errechne sich ein Wert von mehr als 5%, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen gegeben seien.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die für die Anerkennung eines aktiven Landwirts erforderliche Mindestfläche von 19,00 ha sei vom Beschwerdeführer nicht erreicht worden, der Höchstbetrag an Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,00 im Jahr 2016 überschritten worden. Auf Basis der vorgelegten Nachweise habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016 außerlandwirtschaftliche Einnahmen als Einzelunternehmer in Höhe von rund EUR 97.660 (zzgl. USt) und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von rund EUR 37.030 (zzgl. USt.) erzielt, sowie Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.906,72 erhalten erzielt. Er habe er das 5 %-Kriterium verfehlt und liege bei ca. 2,15 %).

Der Begriff "Einkünfte" werde in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 definiert mit "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern". Damit sei klargestellt, dass unter "Einkünften" im steuerlichen Sinn nicht die Einkünfte (Gewinn), sondern die Einnahmen (Umsatz) einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen seien. Dementsprechend sei das Kriterium gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. a) VO (EU) 1307/2013 nur erfüllt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit im letzten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, beliefen. Diese 5 %-Grenze werde im vorliegenden Beschwerdefall nicht erreicht.Der Begriff "Einkünfte" werde in Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, definiert mit "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern". Damit sei klargestellt, dass unter "Einkünften" im steuerlichen Sinn nicht die Einkünfte (Gewinn), sondern die Einnahmen (Umsatz) einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen seien. Dementsprechend sei das Kriterium gemäß Artikel 9, Absatz 2, UAbs. 3 Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, nur erfüllt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit im letzten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, beliefen. Diese 5 %-Grenze werde im vorliegenden Beschwerdefall nicht erreicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer betreibt neben der Landwirtschaft auch eine dauerhafte Sport- und Freizeitfläche.

Die Gesamteinkünfte i.S.d EStG aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit betrugen im Jahr 2016 EUR € 52.629,58. Die Einnahmen i. S.d. EStG aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit (Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung) beliefen sich auf EUR 143.162,23. Im Antragsjahr 2016 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.906,72 gewährt, das sind weniger als 5 % der Einnahmen aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit. Die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers betrug im Antragsjahr 2017 13,59 ha.

Das Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2017 - Allgemeine Informationen" enthält unter Pkt. 2 folgende Ausführungen:

"Betriebsinhaber gelten jedoch, unabhängig von ihrer Tätigkeit, als aktiv, wenn:

a) die Direktzahlungen im Vorjahr max. EUR 1.250 betragen, oder

b) die beihilfefähige Fläche (inkl. anteiliger Almfutterfläche) im aktuellen Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt, oder

c) die Direktzahlungen sich auf mindestens 5% der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen oder

d) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen."

"Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Zuschauertribüne, Skiliftanlage) bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung müssen das Feld ? JA ankreuzen.

Eine Prämiengewährung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend, dem Mehrfachantrag unter dem Link "Hochladen von Dokumenten" beigefügt werden."

Pkt. 6.7 des angeführten Merkblatts lautet auszugsweise:

"Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung)."Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).

Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid, und erscheinen unstrittig.

Das angeführte Merkblatt der AMA kann unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 11

Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, hervorgeht.

Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.

[...]."

"Artikel 13

Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht unwesentlich sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:

a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;

b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als unwesentlich anzusehen sind.

3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.

Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.

2. [...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."Paragraph 4, Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung:Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vergleiche Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5 aus 2011, "Betriebsprämienregelung:

Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Diktion wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307/2013 aufgegriffen.Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Diktion wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307 aus 2013, aufgegriffen.

Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird insbesondere durch Artikel 11 und 13 VO (EU) 639 aus 2014, näher ausgeführt.

Die seitens der Europäischen Union eröffneten Umsetzungs-Optionen wurden in Österreich dahingehend konkretisiert, dass in vier Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden:

a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha (auf Basis eines Erlasses des BMLFUW),

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten lediglich Variante a) einschlägig. Der Beschwerdeführer , bei dem es sich ebenso unbestritten um den Betreiber einer dauerhaften Freizeitfläche handelt, beruft sich darauf, dass die von ihm bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % seiner "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" i.S.d. EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" i.S.d. EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" definiert als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern".Im vorliegenden Fall ist unbestritten lediglich Variante a) einschlägig. Der Beschwerdeführer , bei dem es sich ebenso unbestritten um den Betreiber einer dauerhaften Freizeitfläche handelt, beruft sich darauf, dass die von ihm bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % seiner "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" i.S.d. EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" i.S.d. EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014,, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" definiert als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern".

An dieser Stelle zeigt sich, dass die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist. "Einkünfte" i. S.d EStG sind nämlich die Einnahmen nach Abzug der Ausgaben. Bei Heranziehung der "Einkünfte" i.S.d. EStG würde der Beschwerdeführer unstreitig die Ausnahme-Regelung erfüllen. Bei Heranziehung der "Einnahmen" i.S.d. EStG würde der Beschwerdeführer die Ausnahmeregelung nicht annähernd erfüllen.

Somit ist zu fragen, welche Positionen tatsächlich zu berücksichtigen sind. In Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte i.S.d. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 ist ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist; vgl. EuGH 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, Rz.31 f.. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" i.S..d Art. 9 VO (EU) 1307/2013 die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" i. S.d. europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" i.Sd. EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.Somit ist zu fragen, welche Positionen tatsächlich zu berücksichtigen sind. In Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte i.S.d. Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, ist ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist; vergleiche EuGH 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, Rz.31 f.. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" i.S..d Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" i. S.d. europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" i.Sd. EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.

Daran ändert auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nichts, dass auch der nationale Verordnungsgeber in § 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 irreführender Weise den Begriff "Einkünfte" verwendet. Dem folgend spricht auch die AMA in ihrem Merkblatt zu den Direktzahlungen 2015 von "Einkünften". Nach rein nationalen Maßstäben dürfte der Beschwerdeführer im Sinn der Einheit der Rechtsordnung in einer solchen Konstellation damit rechnen, dass damit die "Einkünfte" i.S.d EStG gemeint sind. Somit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.Daran ändert auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nichts, dass auch der nationale Verordnungsgeber in Paragraph 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 irreführender Weise den Begriff "Einkünfte" verwendet. Dem folgend spricht auch die AMA in ihrem Merkblatt zu den Direktzahlungen 2015 von "Einkünften". Nach rein nationalen Maßstäben dürfte der Beschwerdeführer im Sinn der Einheit der Rechtsordnung in einer solchen Konstellation damit rechnen, dass damit die "Einkünfte" i.S.d EStG gemeint sind. Somit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vergleiche dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.

Der Gewährung von Vertrauensschutz Grenzen gezogen werden in der Rechtsprechung allerdings dann, wenn einer fehlerhaften Auskunft der Behörde eine eindeutige Regelung gegenübersteht. Hat ein Antragsteller es verabsäumt, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen, kann er etwa nicht auf eine fehlerhafte telefonische Auskunft vertrauen; vgl. VwGH 28.04.2003, 2002/17/0007.Der Gewährung von Vertrauensschutz Grenzen gezogen werden in der Rechtsprechung allerdings dann, wenn einer fehlerhaften Auskunft der Behörde eine eindeutige Regelung gegenübersteht. Hat ein Antragsteller es verabsäumt, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen, kann er etwa nicht auf eine fehlerhafte telefonische Auskunft vertrauen; vergleiche VwGH 28.04.2003, 2002/17/0007.

Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vgl. EuGH vom 2. Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vergleiche EuGH vom 2. Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.

Die Merkblätter der AMA enthalten - wie auch das vorliegende in Pkt. 6.7 - regelmäßig einen Hinweis auf ihre rechtliche Unverbindlichkeit. Dessen ungeachtet hat das BVwG den Merkblättern der AMA in bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz bereits verbindlichen Charakter zugebilligt (vgl. BVwG 25.2.2015, W127 2001136-1, für den Fall einer fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht; BVwG 5.2.2016, W118 2118076-1, für eine schwer nachvollziehbare Rechtslage; anders demgegenüber BVwG 29.9.2014, W118 2001416-1, bei klarer Rechtslage).Die Merkblätter der AMA enthalten - wie auch das vorliegende in Pkt. 6.7 - regelmäßig einen Hinweis auf ihre rechtliche Unverbindlichkeit. Dessen ungeachtet hat das BVwG den Merkblättern der AMA in bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz bereits verbindlichen Charakter zugebilligt vergleiche BVwG 25.2.2015, W127 2001136-1, für den Fall einer fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht; BVwG 5.2.2016, W118 2118076-1, für eine schwer nachvollziehbare Rechtslage; anders demgegenüber BVwG 29.9.2014, W118 2001416-1, bei klarer Rechtslage).

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Rechtslage auf europäischer Ebene eindeutig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gewährung von Vertrauensschutz nicht zulässig. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht würde, durch "unglückliche" Formulierungen Antragsteller in den Genuss von (EU-finanzierten) Geldern kommen zu lassen, die zu ungerechtfertigten Diskriminierungen zwischen den Antragstellern führen würden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anerkennung von Vertrauensschutz kann auf die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anerkennung von Vertrauensschutz kann auf die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auslegung, beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bewirtschaftung,
Bruttoeinkommen, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Einnahmenerzielung,
Gewerbebetrieb, Grenzwert, landwirtschaftliche Tätigkeit,
landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Nachweismangel, Prämiengewährung, Schwellenwert,
Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2195543.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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