RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0036

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Entziehungsdauer: Der Umstand, dass der für den Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholisierungsgrad 0,825 Promille betrug, somit die Grenze des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 - unter Bedachtnahme auf die nächsthöhere Grenze von 1,2 Promille in § 99 Abs. 1a StVO 1960 - nur geringfügig überschritten wurde und der Umstand, dass der Bf "mehrmals" Alkohol zu sich genommen hatte - ohne dass dies jedoch von der Strafbehörde als strafbares Delikt gewertet worden war - können sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung noch nicht derartig gravierend auswirken, dass der Bfr für den von der Behörde angenommenen Zeitraum von rund 12 Monaten ab der Tat als verkehrsunzuverlässig anzusehen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110036.X02

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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