Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W135 2195175-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.03.2018, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.03.2018, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und führte aus, dass ihm am 11.08.2014 im Zuge einer Amtshandlung eine schwere Körperverletzung zugefügt worden sei.
Mit angefochtenem Bescheid vom 15.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a iVm § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte das Sozialministeriumservice nach Zitierung der wesentlichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer die Antragsfrist gemäß § 10 Abs. 1 VOG (zwei Jahre nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung) versäumt habe.Mit angefochtenem Bescheid vom 15.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte das Sozialministeriumservice nach Zitierung der wesentlichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer die Antragsfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG (zwei Jahre nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung) versäumt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht verständlich sei, warum er im Falle eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG stellen müsse. Bei Einhaltung sämtlicher Fristen und berechtigtem Vorliegen eines Grundes im Wege eines Ansuchens an das Sozialministeriumservice würde eine positive Entscheidung und somit die Auszahlung des entsprechenden Betrages folgen. Gleichzeitig ergebe sich eine weitere Chance im Wege des Zivilgerichtsweges auf Schmerzengeld. Da das Zivilgerichtsverfahren des Beschwerdeführers bis dato nicht entschieden worden sei, sei es weder gesetzlich korrekt als auch moralisch falsch diese "Doppelauszahlung" in Anspruch zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am 11.08.2014 am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung vom 11.01.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
...
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
...
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
...
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.
...
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
..."
Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2014 am Körper verletzt. Er stellte am 11.01.2018, sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG normierten Frist von zwei Jahren, den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2014 am Körper verletzt. Er stellte am 11.01.2018, sohin nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, VOG normierten Frist von zwei Jahren, den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Das Sozialministeriumservice hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen.
Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB, welche Voraussetzung für eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a VOG ist, zugefügt wurde.Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB, welche Voraussetzung für eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph 6 a, VOG ist, zugefügt wurde.
Zu der in der Beschwerde dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es im Falle eines im Nachhinein im Zivilrechtswege zugesprochenen Schadenersatzanspruches gegen den Täter zu einer Doppelentschädigung käme, ist Folgendes festzuhalten:
Zweck des VOG ist es, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren (vgl. die RV 40 BlgNR 13. GP, 7). Der Bund übernimmt auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringt an das Opfer des Verbrechens anstelle des Täters Leistungen. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl. OGH 08.02.1995, 7 Ob 605/94, mwN; vgl. auch VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102, mwN).Zweck des VOG ist es, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren vergleiche die Regierungsvorlage 40 BlgNR 13. GP, 7). Der Bund übernimmt auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringt an das Opfer des Verbrechens anstelle des Täters Leistungen. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos vergleiche OGH 08.02.1995, 7 Ob 605/94, mwN; vergleiche auch VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102, mwN).
§ 12 VOG ordnet für den Fall, dass der Bund einem Anspruchsberechtigten, dem durch eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ein Schaden erwachsen ist, eine Hilfeleistungen nach dem VOG erbringt und der Anspruchsberechtigte nach Erbringung dieser Hilfeleistungen den Ersatz des Schadens auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann, eine Legalzession an. Hat folglich der Bund Hilfe iSd VOG geleistet, steht ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen seiner erbrachten Leistungen gegen den Täter zu.Paragraph 12, VOG ordnet für den Fall, dass der Bund einem Anspruchsberechtigten, dem durch eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ein Schaden erwachsen ist, eine Hilfeleistungen nach dem VOG erbringt und der Anspruchsberechtigte nach Erbringung dieser Hilfeleistungen den Ersatz des Schadens auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann, eine Legalzession an. Hat folglich der Bund Hilfe iSd VOG geleistet, steht ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen seiner erbrachten Leistungen gegen den Täter zu.
Auch § 12 VOG geht bereits auf die Stammfassung des VOG zurück. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung geht hervor, dass die Hilfeleistungen iSd VOG den Charakter von Vorleistungen haben und dem Bund bei Erbringung einer solchen Vorleistung ein Rückgriffsrecht im Rahmen einer Legalzession eingeräumt ist (vgl. die RV 40 BlgNR 13. GP, 15, zu § 13 des Entwurfs; VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102).Auch Paragraph 12, VOG geht bereits auf die Stammfassung des VOG zurück. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung geht hervor, dass die Hilfeleistungen iSd VOG den Charakter von Vorleistungen haben und dem Bund bei Erbringung einer solchen Vorleistung ein Rückgriffsrecht im Rahmen einer Legalzession eingeräumt ist vergleiche die Regierungsvorlage 40 BlgNR 13. GP, 15, zu Paragraph 13, des Entwurfs; VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102).
Entgegen der, in der Beschwerde vertretenen, Ansicht des Beschwerdeführers hat der Gesetzgeber mit der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld iSd VOG also nicht beabsichtigt, eine zum Schadenersatzanspruch gegen den Täter zusätzliche Leistung zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, die in § 10 VOG normierte Frist von zwei Jahren versäumt zu haben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, die in Paragraph 10, VOG normierte Frist von zwei Jahren versäumt zu haben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.
Schlagworte
Antragsfristen, Fristversäumung, SchmerzengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2195175.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018