TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 W135 2149780-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977

Spruch

W135 2149780-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.02.2017, Zl XXXX , betreffend Weitergewährung der Pflegezulage der Stufe I, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.02.2017, Zl römisch 40 , betreffend Weitergewährung der Pflegezulage der Stufe römisch eins, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

Die Hilfeleistung in Form der Pflegezulage der Stufe I wird gemäß §§ 1, 6 und 10 Abs. 2 VOG mit 31.01.2017 von Amts wegen eingestellt.Die Hilfeleistung in Form der Pflegezulage der Stufe römisch eins wird gemäß Paragraphen eins, 6 und 10 Absatz 2, VOG mit 31.01.2017 von Amts wegen eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom 21.09.2013 bis 25.09.2014 Opfer von mehreren, von ihrem Vater begangenen, Verbrechen. Ihr wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.02.2015 neben einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, eine Pflegezulage der Stufe I gemäß § 1 Abs. 1, § 6 und § 10 Abs. 1 und 4 Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Maßgabe des § 18 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOBV) gewährt.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom 21.09.2013 bis 25.09.2014 Opfer von mehreren, von ihrem Vater begangenen, Verbrechen. Ihr wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.02.2015 neben einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, eine Pflegezulage der Stufe römisch eins gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 10, Absatz eins und 4 Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Maßgabe des Paragraph 18, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOBV) gewährt.

Grundlage für die Gewährung der Pflegezulage der Stufe I war ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 01.09.2014, in welchem festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigungen ein Mehrbedarf an Betreuung und Pflege bestehe und in Anlehnung an die Pflegestufen eine Pflegestufe I für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Trauma vorgeschlagen werde. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Alter der Beschwerdeführerin von drei Jahren, da Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.Grundlage für die Gewährung der Pflegezulage der Stufe römisch eins war ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 01.09.2014, in welchem festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigungen ein Mehrbedarf an Betreuung und Pflege bestehe und in Anlehnung an die Pflegestufen eine Pflegestufe römisch eins für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Trauma vorgeschlagen werde. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Alter der Beschwerdeführerin von drei Jahren, da Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Das Sozialministeriumservice leitete am 08.09.2016 von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Weitergewährung der Pflegezulage ein.

Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Weitergewährung der Pflegezulage holte das Sozialministeriumservice am 12.12.2016 ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, Neuropädiatrie, mit dem Ergebnis ein, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse kein weiterer Mehrbedarf an Betreuung und Pflege bestehe. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen der Norm gefunden, der neuropädiatrische und entwicklungsneurologische Befund sei aktuell altersentsprechend, weshalb nach jetzigem Stand keine Dauerschäden anzunehmen seien. Die psychischen Folgen der Gewalterfahrung seien derzeit nicht abzusehen und benötigten eine Beobachtung durch die Betreuungspersonen zu Hause und im Kindergarten, auch wenn aktuell kein Therapiebedarf bestehe.

Der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten mit Schriftsatz vom 26.01.2017 vor, dass sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen im Vergleich zum fachärztlichen Gutachten vom 02.12.2014 keine relevante Änderung in der Beurteilung ergebe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass derzeit - ebenso wie damals (zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 2014) - eben nicht abzusehen sei, welche psychischen Folgen der Gewalteinwirkung tatsächlich zu erwarten seien. Eine Änderung der maßgebenden Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 VOG sei daher jedenfalls nicht eigetreten.Der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten mit Schriftsatz vom 26.01.2017 vor, dass sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen im Vergleich zum fachärztlichen Gutachten vom 02.12.2014 keine relevante Änderung in der Beurteilung ergebe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass derzeit - ebenso wie damals (zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 2014) - eben nicht abzusehen sei, welche psychischen Folgen der Gewalteinwirkung tatsächlich zu erwarten seien. Eine Änderung der maßgebenden Umstände im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VOG sei daher jedenfalls nicht eigetreten.

Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2017 wies das Sozialministeriumservice die Weitergewährung der Pflegezulage Stufe I ab 01.02.2017 gemäß § 1 Abs. 1, § 6 und § 10 Abs. 2 VOG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse kein weiterer Mehrbedarf an Betreuung und Pflege bestehe und eine altersentsprechende Förderung zu Hause und im Kindergarten ausreichend seien.Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2017 wies das Sozialministeriumservice die Weitergewährung der Pflegezulage Stufe römisch eins ab 01.02.2017 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 10, Absatz 2, VOG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse kein weiterer Mehrbedarf an Betreuung und Pflege bestehe und eine altersentsprechende Förderung zu Hause und im Kindergarten ausreichend seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die bereits im Schriftsatz vom 26.01.2017 getätigten Ausführungen wiederholt werden. Neue Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Sozialministeriumservice legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2017 zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte angesichts des Beschwerdevorbringens am 21.03.2017 ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen mit dem Ergebnis ein, dass die bisherige Entwicklung der Beschwerdeführerin altersentsprechend verlaufen sei und lasse sich bei einer nunmehrigen Möglichkeit der Beurteilung der Motorik sowie der sprachlichen, kognitiven und sozialen Entwicklung das Risiko von ausbleibenden Dauerschäden sehr viel leichter bestätigen, was einer Besserung des Leidenszustandes gleichkomme, da die ständige Sorge der betreuenden Personen gemildert werde und auch die Förderung altersentsprechend in einem Kindergarten erfolgen könne.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Beide Parteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W132 abgenommen und der Gerichtsabteilung W269 zugewiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.04.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W269 abgenommen und der nunmehr ab 08.05.2017 zuständigen Gerichtsabteilung W135 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Anspruchsberechtigte nach dem Verbrechensopfergesetz.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.02.2015 die Pflegezulage der Stufe I gewährt. Zum damaligen Zeitpunkt bestand aufgrund der von der Beschwerdeführerin erlittenen Gesundheitsschädigungen ein Mehrbedarf an Pflege und Betreuung, da Therapieeinheiten wie Physiotherapie und Frühförderung wahrgenommen werden mussten. Es musste eine spezielle Beachtung der Ernährung bei mangelnder Gewichtszunahme erfolgen und es waren zum damaligen Zeitpunkt häufige Arztbesuche und Kontrollen erforderlich.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.02.2015 die Pflegezulage der Stufe römisch eins gewährt. Zum damaligen Zeitpunkt bestand aufgrund der von der Beschwerdeführerin erlittenen Gesundheitsschädigungen ein Mehrbedarf an Pflege und Betreuung, da Therapieeinheiten wie Physiotherapie und Frühförderung wahrgenommen werden mussten. Es musste eine spezielle Beachtung der Ernährung bei mangelnder Gewichtszunahme erfolgen und es waren zum damaligen Zeitpunkt häufige Arztbesuche und Kontrollen erforderlich.

Die notwendig gewesenen Therapieeinheiten und entwicklungsneurologischen Kontrollen auf der entwicklungsneurologischen Ambulanz des Universitätsklinikums Tulln sind zwischenzeitig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist ein ihrem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Die weitere Förderung der Beschwerdeführerin erfolgt im häuslichen Umfeld und durch den regulären Kindergarten.

Ein Mehrbedarf an Pflege und Betreuung ist zum aktuellen Zeitpunkt daher nicht mehr gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Anspruchsberechtigte nach dem Verbrechensopfergesetz ist und ihr die Pflegezulage der Stufe I gewährt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Anspruchsberechtigte nach dem Verbrechensopfergesetz ist und ihr die Pflegezulage der Stufe römisch eins gewährt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 04.02.2015 noch ein Mehrbedarf an Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin bestand, gründet sich auf das ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2014, welches vom Sozialministeriumservice vor Bescheiderlassung eingeholt wurde.

Die Feststellungen zum aktuellen Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass ein Mehrbedarf an Pflege und Betreuung aktuell nicht gegeben ist, gründen sich auf das im gegenständlichen Verfahren vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.12.2016, welches nach einer auf Aktenlage basierenden Ergänzung vom 18.05.2017 als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei anzusehen ist sowie den von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingebrachten Kontrollbericht der Klinischen Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Universitätsklinikums Tulln vom 06.09.2016.

Sowohl aus den Amtssachverständigengutachten als auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegtem Kontrollbericht ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin ein dem Alter entsprechend entwickeltes Kind ist, das aktuell (lediglich) einer altersentsprechenden und keiner darüber hinausgehenden Betreuung und Pflege bedarf und die Förderung altersentsprechend im Kindergarten und im häuslichen Umfeld erfolgen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

...

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

...

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

...

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.Paragraph 6, Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

...

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

...

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."(4) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."

Die wesentlichen Bestimmungen des § 18 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 18, Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten:

"§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

..."

Wie bereits oben ausgeführt, war im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten aus September 2014 zu Folge noch ein Mehrbedarf an Betreuung und Pflege aufgrund von Therapieeinheiten wie Physiotherapie und Frühförderung notwendig und hatte auch eine spezielle Beachtung der Ernährung bei mangelnder Gewichtszunahme zu erfolgen. Es waren auch häufige Arztbesuche und Kontrollen notwendig, weshalb der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1, § 6 und § 10 Abs. 1 und 4 VOG gewährt wurde.Wie bereits oben ausgeführt, war im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten aus September 2014 zu Folge noch ein Mehrbedarf an Betreuung und Pflege aufgrund von Therapieeinheiten wie Physiotherapie und Frühförderung notwendig und hatte auch eine spezielle Beachtung der Ernährung bei mangelnder Gewichtszunahme zu erfolgen. Es waren auch häufige Arztbesuche und Kontrollen notwendig, weshalb der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 10, Absatz eins und 4 VOG gewährt wurde.

Wie weiters bereits festgestellt wurde, sind die notwendig gewesenen Therapieeinheiten und entwicklungsneurologischen Kontrollen zwischenzeitig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist ein ihrem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Die weitere Förderung der Beschwerdeführerin kann im häuslichen Umfeld und durch den regulären Kindergarten erfolgen und ist daher mit keinem Mehraufwand mehr verbunden.

Das Sozialministeriumservice ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände geändert haben.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Dauerfolgen bezüglich der weiteren Entwicklung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden können, ist auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 18.05.2017 hinzuweisen, wonach die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin - wie bei jedem anderen Kind - nicht vorhergesagt werden könne, sie aber sehr gute Chancen habe, keine Folgeschäden zu erleiden, wobei eine besondere Beobachtung durch die unmittelbaren Betreuungspersonen sicherlich notwendig sei.

Für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bzw. bei Auftreten von Folgeschäden und der damit verbundenen Notwendigkeit eines Mehraufwandes in der Betreuung und Pflege, wird auf die Möglichkeit der neuerlichen Antragstellung auf Gewährung einer Pflegezulage hingewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Hilfeleistung in Form der Pflegezulage der Stufe I gemäß §§ 1, 6 und 10 Abs. 2 VOG mit 31.01.2017 von Amts wegen eingestellt wird, da das Sozialministeriumservice das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Weitergewährung der Pflegezulage von Amts wegen eingeleitet hat.Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Hilfeleistung in Form der Pflegezulage der Stufe römisch eins gemäß Paragraphen eins, 6 und 10 Absatz 2, VOG mit 31.01.2017 von Amts wegen eingestellt wird, da das Sozialministeriumservice das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Weitergewährung der Pflegezulage von Amts wegen eingeleitet hat.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Tatsachenfragen wurden mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten geklärt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Tatsachenfragen wurden mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten geklärt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einstellung, Pflegegeld, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2149780.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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