RS Vfgh 2007/12/5 B1198/05

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
VwGG §48 Abs2

Rechtssatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V71/07, E v 05.12.07

(Keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes der Grundstufe der Gemeinde Fuschl am See für den Bereich der Grundparzellen GP 1087/2, 1091/2 und der Teilfl. 270/1, "Seerose", vom 27.10.04).

Kein Kostenzuspruch an die Sbg Landeregierung, da ein Kostenersatz an die belangte Behörde im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt, sowie an die mitbeteiligte Partei, da die abgegebene Äußerung weder abverlangt worden ist noch zur Rechtsfindung beigetragen hat.

Entscheidungstexte

  • B 1198/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.2007 B 1198/05

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1198.2005

Dokumentnummer

JFR_09928795_05B01198_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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