Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W193 2174545-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zl. 1096083000-151824543, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde von römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zl. 1096083000-151824543, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner Schwester und ihrem Ehegatten (die BF zu W193 2174542-1 und W193 2174536-1), alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner Schwester und ihrem Ehegatten (die BF zu W193 2174542-1 und W193 2174536-1), alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2 Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2015 gab der BF an, in Mashaad, Iran, geboren zu sein und die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Sein Heimatland habe er verlassen, weil dort Krieg herrsche. Danach befragt, wer die Reise organisiert habe, antwortete der BF bereits "Ich habe eine leichte Behinderung. Alles organisierte mein Schwager [...]" (AS 13).römisch eins.2 Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2015 gab der BF an, in Mashaad, Iran, geboren zu sein und die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Sein Heimatland habe er verlassen, weil dort Krieg herrsche. Danach befragt, wer die Reise organisiert habe, antwortete der BF bereits "Ich habe eine leichte Behinderung. Alles organisierte mein Schwager [...]" (AS 13).
I.3. Am 04.11.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde der BF ua. danach befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Weitere Ermittlungsschritte zum Gesundheitszustand des BF aufgrund dessen Angaben bei der Erstbefragung wurden seitens des BFA nicht unternommen.römisch eins.3. Am 04.11.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde der BF ua. danach befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Weitere Ermittlungsschritte zum Gesundheitszustand des BF aufgrund dessen Angaben bei der Erstbefragung wurden seitens des BFA nicht unternommen.
I.4. Mit Bescheid vom 08.10.2017, Zl. 1096083000-151824543 des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde zudem die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 08.10.2017, Zl. 1096083000-151824543 des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde zudem die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.10.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.10.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Mit Schreiben vom 23.10.2017 erhob der im Spruch genannte bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2017, welche das BFA in Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 23.10.2017 erhob der im Spruch genannte bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2017, welche das BFA in Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
I.7. Mit Eingabe vom 02.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.12.2017 ein, worin dem BF eine "Schwere Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (F72.0)" diagnostiziert und die Bestellung eines Sachwalters empfohlen wurde.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 02.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.12.2017 ein, worin dem BF eine "Schwere Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (F72.0)" diagnostiziert und die Bestellung eines Sachwalters empfohlen wurde.
I.8. Am 12.04.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF, sowie dessen Schwester und Schwager (die BF zu W193 2174542-1 und W193 2174536-1) statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde neuerlich der psychiatrische Befund des BF in Vorlage gebracht. Aufgrund der nicht ausgeschlossenen Prozessunfähigkeit des BF wurde auf die Befragung seiner Person in Folge verzichtet.römisch eins.8. Am 12.04.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF, sowie dessen Schwester und Schwager (die BF zu W193 2174542-1 und W193 2174536-1) statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde neuerlich der psychiatrische Befund des BF in Vorlage gebracht. Aufgrund der nicht ausgeschlossenen Prozessunfähigkeit des BF wurde auf die Befragung seiner Person in Folge verzichtet.
I.9. Mit Schreiben vom 18.04.2018, W193 2174545-1/11Z, regte das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen Bezirksgericht Feldbach eine Sachwalterbestellung für den BF an.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 18.04.2018, W193 2174545-1/11Z, regte das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen Bezirksgericht Feldbach eine Sachwalterbestellung für den BF an.
I.10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 29.05.2018, Zl. 7P20/18s-8, wurde der Rechtsanwalt Dr. Hagen Nagler, Hauptplatz 3, 8330 Feldbach, zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der BF in allen dringenden Angelegenheiten der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (§120 AußStrG) bestellt.römisch eins.10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 29.05.2018, Zl. 7P20/18s-8, wurde der Rechtsanwalt Dr. Hagen Nagler, Hauptplatz 3, 8330 Feldbach, zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der BF in allen dringenden Angelegenheiten der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (§120 AußStrG) bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt:
II.1.1. Das BFA führte mit dem BF am 04.11.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Im Zuge der Einvernahme wurde der BF befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Die Ausführungen des BF im Zuge seiner Erstbefragung vom 20.11.2015, dass er an einer Behinderung leide, blieb hingegen unberücksichtigt (AS 13, 47).römisch zwei.1.1. Das BFA führte mit dem BF am 04.11.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Im Zuge der Einvernahme wurde der BF befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Die Ausführungen des BF im Zuge seiner Erstbefragung vom 20.11.2015, dass er an einer Behinderung leide, blieb hingegen unberücksichtigt (AS 13, 47).
II.1.2. Beim BF wurde in Österreich von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 29.12.2017 eine "Schwere Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (F72.0)" diagnostiziert. Der entsprechende Befundbericht wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 8).römisch zwei.1.2. Beim BF wurde in Österreich von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 29.12.2017 eine "Schwere Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (F72.0)" diagnostiziert. Der entsprechende Befundbericht wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 8).
II.1.3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 08.10.2017 wurde direkt an die Person des BF adressiert und zugestellt (AS 57, 171).römisch zwei.1.3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 08.10.2017 wurde direkt an die Person des BF adressiert und zugestellt (AS 57, 171).
II.1.4. Für den BF wurde erstmals auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes Feldbach als Pflegschaftsgericht vom 29.05.2018, Zl. 7P20/18s-8, ein Sachwalter zur Vertretung des BF u.a. gegenüber Behörden bestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der BF nicht in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen (OZ 15).römisch zwei.1.4. Für den BF wurde erstmals auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes Feldbach als Pflegschaftsgericht vom 29.05.2018, Zl. 7P20/18s-8, ein Sachwalter zur Vertretung des BF u.a. gegenüber Behörden bestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der BF nicht in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen (OZ 15).
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Erstbefragung am 20.11.2015 und Einvernahme am 04.11.2017 und zu den vom BFA gesetzten Verfahrensschritten ergeben sich konkret aus der im Akt einliegenden Niederschrift und den Schriftsätzen der Behörde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. Die Feststellung zur diagnostizierten Erkrankung des BF ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten psychiatrischen Befund, datiert mit 29.12.2017, wobei die entsprechende Ordnungsziffer (OZ) des Verfahrensaktes vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt ist.römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Erstbefragung am 20.11.2015 und Einvernahme am 04.11.2017 und zu den vom BFA gesetzten Verfahrensschritten ergeben sich konkret aus der im Akt einliegenden Niederschrift und den Schriftsätzen der Behörde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. Die Feststellung zur diagnostizierten Erkrankung des BF ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten psychiatrischen Befund, datiert mit 29.12.2017, wobei die entsprechende Ordnungsziffer (OZ) des Verfahrensaktes vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt ist.
II.2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Bestellung eines Sachwalters auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 15).römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Bestellung eines Sachwalters auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 15).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden, österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden, österreichisches Recht maßgeblich.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 11 AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht veranlassen, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert.Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht veranlassen, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, und für die noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde und ist eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, und für die noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde und ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Fallbezogen hat dem BF bereits seit Beginn des Verwaltungsverfahrens vor dem BFA die Fähigkeit gefehlt, die Bedeutung und Tragweite der vom BFA gesetzten Verfahrensschritte zu erkennen. Bereits das BFA, dem der Gesundheitszustand des BF bereits seit der Erstbefragung am 20.11.2015, spätestens aber seit der Einvernahme am 04.11.2017 bekannt gewesen sein musste, hätte daher die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht veranlassen müssen. Da dies vom BFA unterlassen wurde, konnten die vom BFA gesetzten Akte bis hin zur Zustellung der gegenständlich angefochtenen Erledigung mangels Prozessfähigkeit des BF diesem gegenüber nicht wirksam werden.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht erlaubt, inhaltlich über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, sondern es ist in Entsprechung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund dieser Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich gegenständlich, dass das Verfahren des BF wegen seiner Prozessunfähigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde wieder bzw. noch immer beim BFA anhängig ist und das BFA nunmehr unter Beiziehung des bestellten Sachwalters Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, das Verfahren erneut zu führen haben wird.
Zu B)
Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, Prozessfähigkeit, Sachwalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W193.2174545.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018