TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W179 2133745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

ASVG §16
ASVG §76 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs2
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
Stmk. WFG 1993 §1 Abs2
Stmk. WFG 1993 §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 16 heute
  2. ASVG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 16 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 16 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 16 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 16 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 16 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 16 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  13. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 16 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 16 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 16 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W179 2133745-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung - aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen" und dass eine Wohnbeihilfe keine gesetzliche Grundlage sei.Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf Paragraph 47, Absatz eins, bzw Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung - aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen" und dass eine Wohnbeihilfe keine gesetzliche Grundlage sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser ersucht die beschwerdeführende Partei um erneute Überprüfung ihres Antrages.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführende Partei machte im Zuge des Ausfüllens des Antragsformulars auf Befreiung von den Rundfunkgebühren keine Anspruchsgrundlage nach § 47 Fernmeldegebührenordnung geltend. Gemeinsam mit diesem Antrag legte sie zwei Kontoauszugsblätter vom1. Die Beschwerdeführende Partei machte im Zuge des Ausfüllens des Antragsformulars auf Befreiung von den Rundfunkgebühren keine Anspruchsgrundlage nach Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung geltend. Gemeinsam mit diesem Antrag legte sie zwei Kontoauszugsblätter vom

XXXX und vom XXXX über ihre Kontobewegungen sowie einen Meldezettel über ihren Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse vor.römisch 40 und vom römisch 40 über ihre Kontobewegungen sowie einen Meldezettel über ihren Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse vor.

2. Die beschwerdeführende Partei war ab XXXX in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG selbstversichert und betrug ihr monatlicher Krankenversicherungsbeitrag auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von diesem Datum an bisXXXX, vom XXXX - als Beitragsermäßigung - nur mehr XXXX, und abXXXX XXXX.2. Die beschwerdeführende Partei war ab römisch 40 in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert und betrug ihr monatlicher Krankenversicherungsbeitrag auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von diesem Datum an bisXXXX, vom römisch 40 - als Beitragsermäßigung - nur mehr römisch 40 , und abXXXX römisch 40 .

3. Das Land Steiermark gewährte der Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ab dem XXXX in monatlicher Höhe von € XXXX.3. Das Land Steiermark gewährte der Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ab dem römisch 40 in monatlicher Höhe von € römisch 40 .

4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"

b) ASVG und zugehörige Richtlinie:

§ 16 Abs 1 und § 76 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 162/2015, lauten (wortwörtlich):Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2015,, lauten (wortwörtlich):

"Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.Paragraph 16, (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

(2) Abs.1 gilt für(2) Absatz eins, gilt für

1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,

2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,

3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie

4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.

[...]

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

§ 76.Paragraph 76,

[...]

(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3 a) auf Antrag der/des Versicherten, b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3, a) auf Antrag der/des Versicherten, b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unterschreiten; in den Fällen der Litera b, muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."

§ 1 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge 2010, zuletzt betraf dies die Wiederverlautbarung der Richtlinie, http://www.avsv.at, Nummer 145/2012 vom 20. Dezember 2012 mit Wirkung seit 01. Januar 2013, lautet (wortwörtlich):Paragraph eins, der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge 2010, zuletzt betraf dies die Wiederverlautbarung der Richtlinie, http://www.avsv.at, Nummer 145 aus 2012, vom 20. Dezember 2012 mit Wirkung seit 01. Januar 2013, lautet (wortwörtlich):

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird. (2) Die Richtlinien sind nicht anzuwenden: 1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung); 2. für Selbstversicherte, die regelmäßige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten; 3. für Selbstversicherte, die von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ersetzt erhalten."Paragraph eins, (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird. (2) Die Richtlinien sind nicht anzuwenden: 1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung); 2. für Selbstversicherte, die regelmäßige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten; 3. für Selbstversicherte, die von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ersetzt erhalten."

c) Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993:

§ 17 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Stmk WFG 1993), LGBl Nr 25/1993, lautet (wortwörtlich):Paragraph 17, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Stmk WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1993,, lautet (wortwörtlich):

"Wohnbeihilfe

(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen: 1. der Mieter einer geförderten Mietwohnung, 2. der Mieter einer im Wohnungseigentum einer Gemeinde oder gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz befindlichen geförderten Eigentumswohnung, 3. der Wohnungseigentümer einer geförderten Eigentumswohnung. Wohnungseigentumsbewerber sind den Wohnungseigentümern gleichgestellt, ebenso Wohnungen mit Kaufanwartschaft den Eigentumswohnungen, 4. der Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c gemieteten geförderten Wohnung. (1a) Abs. 1 Z 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte. (2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen: 1. der Mieter einer geförderten Mietwohnung, 2. der Mieter einer im Wohnungseigentum einer Gemeinde oder gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz befindlichen geförderten Eigentumswohnung, 3. der Wohnungseigentümer einer geförderten Eigentumswohnung. Wohnungseigentumsbewerber sind den Wohnungseigentümern gleichgestellt, ebenso Wohnungen mit Kaufanwartschaft den Eigentumswohnungen, 4. der Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, gemieteten geförderten Wohnung. (1a) Absatz eins, Ziffer 3, gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte. (2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß Paragraph 10, dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:

  • -Strichaufzählung
    dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds,

  • -Strichaufzählung
    dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

  • -Strichaufzählung
    dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,

  • -Strichaufzählung
    dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,

  • -Strichaufzählung
    dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,

  • -Strichaufzählung
    dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,

  • -Strichaufzählung
    dem Gesetz betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark,

  • -Strichaufzählung
    dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986.

(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. (4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen. (5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006."(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. (4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen. (5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen. Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2006,."

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit (sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes) gebunden. Der bloße Nachweis (hier Behauptung) eines geringen Haushalts-Nettoeinkommens genügt für sich alleine nicht:1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, leg cit (sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes) gebunden. Der bloße Nachweis (hier Behauptung) eines geringen Haushalts-Nettoeinkommens genügt für sich alleine nicht:

2. Bereits im verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht moniert, über eine der im Antragsformular zur Auswahl stehenden Anspruchsberechtigungen zu verfügen, wurde doch von ihr, wie dargestellt, keine der zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten angekreuzt.

3. Auch konnte sie durch die ihrem Antrag angeschlossenen Unterlagen (1. Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse über eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin samt Beitragsermäßigung ab Dezember XXXX, 2. Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX3. Auch konnte sie durch die ihrem Antrag angeschlossenen Unterlagen (1. Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse über eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin samt Beitragsermäßigung ab Dezember römisch 40 , 2. Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40

XXXX über die Änderung des Betrages der Selbstversicherung, 3. Kopien der Kontoauszüge und 4. Meldezettel) aus nachstehenden Gründen nicht nachweisen, dass sie über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen verfügt:römisch 40 über die Änderung des Betrages der Selbstversicherung, 3. Kopien der Kontoauszüge und 4. Meldezettel) aus nachstehenden Gründen nicht nachweisen, dass sie über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen verfügt:

3.1. Zunächst vermögen Kontoauszüge keine rechtlichen Titel zu vermitteln, sondern nur die erfolgten Zahlungsflüsse. Der Meldezettel kann per se keine Anspruchsgrundlage belegen.

3.2. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung an sich ist ebenso wenig ein Leistungsbezug iSd § 47 Abs 1 FMGebO.3.2. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung an sich ist ebenso wenig ein Leistungsbezug iSd Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO.

3.3. Bleibt die Beitragsreduzierung der genannten Selbstversicherung zu prüfen: Diese kann jedenfalls nicht die Ziffern 1 bis 6 des § 47 Abs 1 FMGebO erfüllen, spricht doch bereits die dort verwendete Textierung und genannten Gesetze dagegen.3.3. Bleibt die Beitragsreduzierung der genannten Selbstversicherung zu prüfen: Diese kann jedenfalls nicht die Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO erfüllen, spricht doch bereits die dort verwendete Textierung und genannten Gesetze dagegen.

Die besagte Beitragsermäßigung ist somit im Hinblick auf § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung ("Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit") in Prüfung zu ziehen:Die besagte Beitragsermäßigung ist somit im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung ("Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit") in Prüfung zu ziehen:

Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG auf Antrag ist in der Richtlinie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über "die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge - RBGKV 2010" näher geregelt (§§ 31 Abs 5 Z 9 iVm 76 Abs 2 und 3 ASVG).Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG auf Antrag ist in der Richtlinie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über "die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge - RBGKV 2010" näher geregelt (Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 9, in Verbindung mit 76 Absatz 2 und 3 ASVG).

Wie sich eindeutig aus § 1 Abs 2 der RBGKV 2010 ergibt, wird die Herabsetzung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (denklogisch) nicht gewährt, wenn der Selbstversicherte regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe (Z 2), oder von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Z 3) ersetzt erhält. Diesfalls scheiden bereits die ersten beiden Möglichkeiten des § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO - nämlich Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege - aus. Inwieweit die Beitragsermäßigung eine Leistung und Unterstützung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Textierung des § 76 Abs 2 ASVG eine Reduktion der Beitragsgrundlage nur dann zuerkennt, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten "gerechtfertigt erscheint" und der Gesetzgeber dem Krankenversicherungsträger hiemit Ermessen und dem Antragsteller keinen unbedingten Rechtsanspruch einräumt.Wie sich eindeutig aus Paragraph eins, Absatz 2, der RBGKV 2010 ergibt, wird die Herabsetzung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (denklogisch) nicht gewährt, wenn der Selbstversicherte regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe (Ziffer 2,), oder von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Ziffer 3,) ersetzt erhält. Diesfalls scheiden bereits die ersten beiden Möglichkeiten des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO - nämlich Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege - aus. Inwieweit die Beitragsermäßigung eine Leistung und Unterstützung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Textierung des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG eine Reduktion der Beitragsgrundlage nur dann zuerkennt, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten "gerechtfertigt erscheint" und der Gesetzgeber dem Krankenversicherungsträger hiemit Ermessen und dem Antragsteller keinen unbedingten Rechtsanspruch einräumt.

Dass § 47 Abs 1 FMGebO jedoch nicht nur die Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Zuerkennung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs 2 FMGebO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen.Dass Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO jedoch nicht nur die Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Zuerkennung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen.

4. In Folge des von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin übermittelten Ergebnisses der Beweisaufnahme brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeilhilfe für antragsgegenständliche Adresse in Vorlage.

Der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Bezug von Wohnbeihilfe gemäß § 17 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 ist nicht unter den genannten Leistungen (§ 47 Abs 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung) einzuordnen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung. Die Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird zwar als aus "öffentlichen Mitteln", ist jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Ein bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen.Der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Bezug von Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 17, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 ist nicht unter den genannten Leistungen (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung) einzuordnen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung. Die Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird zwar als aus "öffentlichen Mitteln", ist jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO gewährt zu betrachten. Ein bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen.

Zudem bringt § 1 Abs 2 Stmk WFG 1993 deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht (siehe auch VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173: "Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. besteht auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch".). Zum benötigten Rechtsanspruch wird auf die zuvor getroffenen diesbezüglichen Erwägungen bei der Reduktion der Beitragsgrundlage in der Krankenselbstversicherung verwiesen. Schon deswegen liegt hier keine soziale Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO vor.Zudem bringt Paragraph eins, Absatz 2, Stmk WFG 1993 deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht (siehe auch VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173: "Nach Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. besteht auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch".). Zum benötigten Rechtsanspruch wird auf die zuvor getroffenen diesbezüglichen Erwägungen bei der Reduktion der Beitragsgrundlage in der Krankenselbstversicherung verwiesen. Schon deswegen liegt hier keine soziale Transferleistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO vor.

5. Daher hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nicht nachgewiesen.5. Daher hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nicht nachgewiesen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit i) eine Beitragsermäßigung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung sowie ii) die Gewährung der steiermärkischen Wohnbeihilfe ein Bezug einer sozialen Transferleistung im Sinne des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung sind.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit i) eine Beitragsermäßigung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung sowie ii) die Gewährung der steiermärkischen Wohnbeihilfe ein Bezug einer sozialen Transferleistung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung sind.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil - soweit überblickbar - es bis dato an einer höchstgerichtlichen Rechtssprechung zur Frage, inwieweit eine Ermäßigung der Beitragsgrundlage in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung vermittelt, fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil - soweit überblickbar - es bis dato an einer höchstgerichtlichen Rechtssprechung zur Frage, inwieweit eine Ermäßigung der Beitragsgrundlage in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung vermittelt, fehlt.

Die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung der steiermärkischen Wohnbeihilfe besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (zB VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173), und ist hier die Rechtslage auf dem Boden des § 51 Abs 2 FMGebO eindeutig.Die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung der steiermärkischen Wohnbeihilfe besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (zB VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173), und ist hier die Rechtslage auf dem Boden des Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO eindeutig.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermessen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, Rechtsanspruch, Revision
zulässig, Rundfunkgebührenbefreiung, soziale Bedürftigkeit,
Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2133745.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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