RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0144

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat zwar nicht - wie in § 51 Abs. 1 BDG 1979 für die Meldung der Abwesenheit und die Rechtfertigung angeordnet - unverzüglich zu erfolgen; die Bescheinigung muss aber der Behörde, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen (der Dienstgeber soll in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen) bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorgelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120144.X03

Im RIS seit

07.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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