TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W112 2185035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2185035-1/30E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. 1150032608-180108353, und die Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. 1150032608-180108353, und die Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er in ITALIEN 2015 einen Asylantrag gestellt und sich dort dem Verfahren entzogen hatte, spätestens am 24.04.2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes, schwerer Sachbeschädigung versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes, schwerer Sachbeschädigung versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.12.2017 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig war. Es stellte unter einem fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.12.2017 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig war. Es stellte unter einem fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 31.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über den Beschwerdeführer, der am selben Tag festgenommen worden war, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 31.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über den Beschwerdeführer, der am selben Tag festgenommen worden war, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 02.02.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete am 05.02.2018 eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.Das Bundesamt legte am 02.02.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete am 05.02.2018 eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Am 08.02.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 08.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der - nach allen Varianten seines Geburtsdatums jedenfalls - volljährige Beschwerdeführer ist nigerianische Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er ist wegen eines SMG-Delikts, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Sachbeschädigung und fahrlässiger Körperverletzung vorbestraft, gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er in Italien 2015 einen Asylantrag gestellt und sich dort dem Verfahren entzogen hatte, spätestens am 24.04.2017 ins Bundesgebiet ein und stellte den Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Er verließ Österreich seither nicht. Der Beschwerdeführer war entgegen seiner unglaubwürdigen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung nach weniger als drei Monaten unabgemeldet und schlug die Grundversorgung aus. Er verfügte weder vor noch nach seiner Strafhaft über eine Meldeadresse, teilte seinen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht mit und hielt sich im Verborgenen auf. Nach ihm wurde nach dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung als abgängiger Minderjähriger gefahndet, er wurde sechs Mal polizeilich aufgegriffen und in ein Heim für Minderjährige eingeliefert; jedes Mal tauchte der Beschwerdeführer wieder unter. Er verfügt über ein soziales Netz in Österreich, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und auch weiterhin ermöglichen würde. Dass der Beschwerdeführer wieder in einem Quartier der Grundversorgung wohnen könnte, stand der Annahme von Fluchtgefahr auf Grund seines Vorverhaltens nicht entgegen.

Österreich hatte am 26.01.2018 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der NIGERIANISCHEN Botschaft angesucht, der Beschwerdeführer war am 02.02.2018 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt worden; diese sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Das Ticket für die Abschiebung des Beschwerdeführers am Luftweg am 17.02.2018 über XXXX wurde am 08.02.2018 gebucht.Österreich hatte am 26.01.2018 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der NIGERIANISCHEN Botschaft angesucht, der Beschwerdeführer war am 02.02.2018 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt worden; diese sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Das Ticket für die Abschiebung des Beschwerdeführers am Luftweg am 17.02.2018 über römisch 40 wurde am 08.02.2018 gebucht.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 31.01.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich seit 31.01.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, dem GVS, dem ZMR, der Anhaltedatei und dem Strafregister sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen.

Dass die Möglichkeit der Unterkunftnahme in einem Quartier der Grundversorgung der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstand, ergab sich aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung bereits vor Erlassung der Rückkehrentscheidung ausgeschlagen hatte, sowie aus dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der hg. Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2018

Der volljährige Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung vor.Der volljährige Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung vor.

Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen dem Asylverfahren (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) entzogen hatte, sowie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen die Abschiebung behindert hattee (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Der belangten Behörde war auch insofern Recht zu geben, als sie im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet stützte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen würden (76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und auch wieder ermöglicht hätte.Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen dem Asylverfahren (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) entzogen hatte, sowie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen die Abschiebung behindert hattee (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der belangten Behörde war auch insofern Recht zu geben, als sie im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet stützte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen würden (76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und auch wieder ermöglicht hätte.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können, da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bisher im Verborgenen verbracht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können, da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bisher im Verborgenen verbracht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten.

Das Beschwerdevorbringen, wonach im Falle des Beschwerdeführers insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht gekommen wäre, traf aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere dem Ausschlagen der Grundversorgung, dem Leben im Verborgenen sowie der Straffälligkeit - sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht zu.Das Beschwerdevorbringen, wonach im Falle des Beschwerdeführers insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen wäre, traf aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere dem Ausschlagen der Grundversorgung, dem Leben im Verborgenen sowie der Straffälligkeit - sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht zu.

Aus diesen Gründen und wegen dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß einer Abschiebung entzogen hätte und untergetaucht wäre.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung auf Grund der Zusage der NIGERIANISCHEN Botschaft, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen und den bereits für den 17.02.2018 gebuchten Abschiebeflug. Die Dauer der Schubhaft hätte daher weniger als drei Wochen betragen.

Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dem zugesagten Heimreisezertifikat und dem bereits gebuchten Abschiebeflug lag erhebliche Fluchtgefahr vor, weshalb mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden konnte.Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dem zugesagten Heimreisezertifikat und dem bereits gebuchten Abschiebeflug lag erhebliche Fluchtgefahr vor, weshalb mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch weiterhin nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung, die bereits organisiert war.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III.) und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Kostenersatz, mündliche Verkündung, Schubhaftbeschwerde,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2185035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten