RS Vfgh 2007/12/5 B835/07

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §13, §33, §35, §36
SicherheitspolizeiG §29
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen das nächtliche Einschreiten der Polizei im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung in einer Wohnung; unzutreffende Annahme des Fehlens von Vorschriften für die prüfungsgegenständliche Amtshandlung aufgrund der Maßgeblichkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverletzung

Rechtssatz

Es ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich erlaubt, Überprüfungen von Fremden im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat dabei sowohl in §13 FremdenpolizeiG 2005 wie auch in §29 SicherheitspolizeiG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für das Vorgehen der Sicherheitsorgane normiert.

Wenn die Beschwerdeführerin dartut, dass das Einschreiten der im Auftrag der Fremdenpolizei (betr Erhebungen/Überprüfungen zum behaupteten Aufenthaltszweck sog "chinesischer Schüler") tätigen Sicherheitsorgane, die sich um 01.20 Uhr durch lautes Anklopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften, jedenfalls geeignet war, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK darzustellen, weil dieses nächtliche Einschreiten nicht verhältnismäßig war, ist ihr im Ergebnis beizupflichten.

Der UVS geht daher bei seiner Annahme, es gäbe "keine Vorschriften", die es untersagen würden, Erhebungen iSd FremdenpolizeiG - ohne dass das Vorliegen von Gefahr im Verzug auch nur behauptet worden wäre - mitten in der Nacht durchzuführen, von einer unzutreffenden Prämisse aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Fremdenrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Privat- und Familienleben, Hausrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B835.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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