RS Vwgh 2004/4/21 2001/04/0240

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §2 Abs2;
ORF-G 2001 §49 Abs1;
ORF-G 2001 §49 Abs2;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1 lita;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1 litb;
RFG 1984 §2 Abs2;

Rechtssatz

Für die Rechtsansicht, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt müsse bedeuten, dass "zu einem allgemeinen politischen Thema in einer Fernsehdiskussion alle nennenswerten politischen Kräfte bzw. Interessenvertretungen ihre Sichtweise darlegen dürften", findet sich im RFG bzw. ORF-G auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien keine Grundlage. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040240.X03

Im RIS seit

18.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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