TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 W186 2197787-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs6
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2197787-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1183141709-180480830, sowie die Anhaltung in Schubhaft von seit 25.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1183141709-180480830, sowie die Anhaltung in Schubhaft von seit 25.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 25.05.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein georgischer Staatsangehöriger, wurde mit Hauptverhandlung am 09.04.2018 wegen mehrfacher gewerbsmäßiger Diebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten verurteilt. Dabei wurden neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen.

1.2. Ab dem 28.02.2018 bis zum 25.05.2018 hat sich der BF durchgehend in Anhaltung in der Justizanstalt Graz Jakomini befunden.

1.3. Am 19.03.2018 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Aufenthaltsverbot eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot erlassen. Der Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie wurde auch nicht im Beschwerdeweg zuerkannt. Diese Entscheidung ist somit durchsetzbar. Die Rückkehrentscheidung ist nocht nicht in Rechtskraft erwachsen.1.3. Am 19.03.2018 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Aufenthaltsverbot eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot erlassen. Der Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie wurde auch nicht im Beschwerdeweg zuerkannt. Diese Entscheidung ist somit durchsetzbar. Die Rückkehrentscheidung ist nocht nicht in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Am 25.05.2018 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Im Anschluss daran wurde der BF auf Grundlage eines durch die Behörde erlassenen Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.

1.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zahl: IFA 1183141709-180480830, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.1.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zahl: IFA 1183141709-180480830, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie selbst sind georgischer Staatsangehöriger und wurden am XXXX in Sokhumi/Georgien geboren. Sie sind ledig und haben keine finanziellen Sorgepflichten.Sie selbst sind georgischer Staatsangehöriger und wurden am römisch 40 in Sokhumi/Georgien geboren. Sie sind ledig und haben keine finanziellen Sorgepflichten.

Laut eigenen Angaben im durchgeführten Strafverfahren, haben sie zuletzt angeblich als Elektriker gearbeitet und zuletzt in XXXX/Tschechien gewohnt. Ein gültiger tschechischer Aufenthaltstitel befindet sich nicht bei ihren Effekten im PAZ Graz. In ihrem Heimatland Georgien haben Sie keinen Beruf erlernt und führen in XXXX in Georgien ihren Hauptwohnsitz, wo sich ein Einfamilienhaus befindet. In ihrem Herkunftsstaat haben Sie 11 Jahre eine Gesamtschule mit Matura abgeschlossen und im Anschluss daran ein Colleg für Umweltwissenschaften besucht. Ihr letztes Nettoeinkommen aufgrund einer Beschäftigung in Georgien betrug EUR 1.500,-- monatlich. Weiters wären Sie zuletzt in XXXX, wohnhaft gewesen.Laut eigenen Angaben im durchgeführten Strafverfahren, haben sie zuletzt angeblich als Elektriker gearbeitet und zuletzt in XXXX/Tschechien gewohnt. Ein gültiger tschechischer Aufenthaltstitel befindet sich nicht bei ihren Effekten im PAZ Graz. In ihrem Heimatland Georgien haben Sie keinen Beruf erlernt und führen in römisch 40 in Georgien ihren Hauptwohnsitz, wo sich ein Einfamilienhaus befindet. In ihrem Herkunftsstaat haben Sie 11 Jahre eine Gesamtschule mit Matura abgeschlossen und im Anschluss daran ein Colleg für Umweltwissenschaften besucht. Ihr letztes Nettoeinkommen aufgrund einer Beschäftigung in Georgien betrug EUR 1.500,-- monatlich. Weiters wären Sie zuletzt in römisch 40 , wohnhaft gewesen.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde mit Bescheid des Bundesamtes zu Zahl:

1183141709-180212428 am 22.05.2018 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen. Ebenso wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG im Sinne des § 46a FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 Abs. 1 AsylG aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen nicht erteilt und wurde gegen Sie gem. § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1183141709-180212428 am 22.05.2018 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen. Ebenso wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Sinne des Paragraph 46 a, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen nicht erteilt und wurde gegen Sie gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die in ihrem Fall vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind seit dem 23.05.2018 durchsetzbar. Sie halten sich aufgrund ihrer Straffälligkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen Ihre Person sind seit dem 23.05.2018 durchsetzbar.Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen Ihre Person sind seit dem 23.05.2018 durchsetzbar.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Da ihr georgischer Reisepass bereits zeitlich abgelaufen ist, muss seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat für Sie bei ihrer zuständigen Vertretungsbehörde in Wien beantragt werden. Bis zur Ausstellung eines erforderlichen Heimreisezertifikats ist in ihrem Fall mit einer Bearbeitungsdauer von ca 14 Tagen zu rechnen. Bei Ihnen liegt aktuell ein Sicherungsbedarf vor. Sie sind nicht gewillt, nach Georgien zurückzukehren und haben im Zuge des mit Ihnen vom VMÖ in der Justizanstalt Graz-Jakomini am 25.4.2018 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ausgeführt, dass Sie ausschließlich nach Tschechien möchten. In der BR. Deutschland haben Sie bereits strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum begangen und sind seit dem 13.04.2018 nunmehr auch im österr. Bundesgebiet strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Eine freiwillige Rückkehr in einen anderen Schengen Staat ist in ihrem Fall rechtlich nicht möglich, da seitens des Bundesamtes gegen Sie ein schengenweites Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren rechtswirksam seit dem 23.05.2018 erlassen wurde. Die Gültigkeitsdauer dieses befristeten Einreiseverbotes beginnt am Tag der Ausreise aus dem Schengen Raum zu laufen.

Das Bundesamt beabsichtigt Sie so rasch als möglich begleitet auf dem Flugweg in ihren Herkunftsstaat Georgien außer Landes zu bringen. Diesbezüglich muss zwecks konkreter Terminvereinbarung noch auf das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Heimreisezertifikats der Georgischen Botschaft zugewartet werden. Die Verfahrensdauer beträgt aufgrund des aktenkundigen zeitlich bei Ihnen am 14.3.2018 abgelaufenden georgischen Reisepasses jedoch lediglich 14 Tage. In diesem Zeitraum ist geplant, die begleitete Flugabschiebung für Sie zu beantragen und terminlich zu fixieren.

Sie werden spätestens am 03.07.2018 mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich infolge ihrer Straffälligkeit in Österreich, seit ihrer Einreise bereits illegal im Bundesgebiet auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind daher bereits illegal mit der Absicht in Österreich strafbare Tatbestände gegen fremdes Eigentum gerichtet, vor dem 27.02.2018 eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie am 25.04.2018 im Zuge des durchgeführten fakultativen Rückkehrberatungsgesprächs gegenüber einem Mitarbeiter des VMÖ äußerten, dass Sie keinesfalls nach Georgien zurück wollen. Für Sie komme lediglich eine Ausreise nach Tschechien in Frage.

  • -Strichaufzählung
    Sie waren während ihres Aufenthaltes in Österreich bis zu ihrer Festnahme am 27.02.2018 um 15:11 Uhr nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und sind offensichtlich nur als sogenannter Kriminaltourist in das Bundesgebiet eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie wiesen sich mit einem zeitlich bereits am 14.03.2018 abgelaufenen georgischen Reisepass mit der Nr: 07AF89412 aus, welcher am 14.03.2008 ausgestellt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 27.02.2018 strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum setzten und aus diesem Grund vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Hauptverhandlung vom 09.04.2018 zu GZ: 8 Hv 32/18x am 13.04.2018 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten wegen der Delikte nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB und 15 StGB bestraft wurden, wovon 9 (neun) Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Sie haben den unbedingten Teil ihrer Freiheitsstrafe bis zum 25.05.2018 08:00 Uhr abgesessen.Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 27.02.2018 strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum setzten und aus diesem Grund vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Hauptverhandlung vom 09.04.2018 zu GZ: 8 Hv 32/18x am 13.04.2018 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten wegen der Delikte nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB und 15 StGB bestraft wurden, wovon 9 (neun) Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Sie haben den unbedingten Teil ihrer Freiheitsstrafe bis zum 25.05.2018 08:00 Uhr abgesessen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bis zu ihrer Festnahme am 27.02.2018 um 15:11 Uhr unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden in Österreich bei der Begehung einer strafbaren Handlung am 27.02.2018 betreten und von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark am selben Tag um 15:11 Uhr festgenommen und wurden anschließend in das PAZ Graz überstellt und sodann im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graz am 28.02.2018 in die Justizanstalt Graz-Jakomini überstellt, wo über Sie am 2.3.2018 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Sie haben ihre unbedingte Haftstrafe bis zum 25.5.2018 um 08:00 Uhr verbüßt und wurden aufgrund einer Festnahmeanordnung des Bundesamtes am selben Tag um 09:20 Uhr im PAZ Graz aufgenommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind derzeit als mittellos anzusehen und besteht bei Ihnen die berechtigte Gefahr der Begehung gleich- oder ähnlich gelagerter strafbarer Handlungen gegen fremden Besitz bzw. fremdes Eigentum.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen zwar über einen polnischen Aufenthaltstitel mit freien Zugang zum Arbeitsmarkt, dieser Aufenthaltstitel ist mit der Nr: RP 9373765 wurde am 21.12.2016 ausgestellt und ist noch bis 11.12.2019 gültig, da Sie jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügen, ist eine Ausreise für Sie nach Polen auf selbstständiger Basis rechtlich vollkommen ausgeschlossen, da Sie Österreich legal nicht verlassen können.

  • -Strichaufzählung
    Auch steht fest, dass ihre Kernfamilienangehörigen nicht in Österreich leben und Sie in Georgien über eine ausreichende Wohn- und Unterkunft in einem Einfamilienhaus verfügen.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Nach Prüfung der Sach- und Aktenlage haben Sie keine Familienangehörigen im österr. Bundesgebiet, waren hier noch nie mit einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet und gingen im Bundesgebiet noch nie einer erlaubten Beschäftigung nach. Sie haben keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG und waren lediglich zu touristischen Zwecken befugt, sich kurzfristig in Österreich aufzuhalten. Ihre Einreise erfolgte jedoch bereits illegal, weil ihr georgischer Reisepass nur bis 14.03.2018 gültig war und Sie bereits mit der Absicht nach Österreich gekommen sind, um hier strafbare Handlungen zu setzen.

Fest steht, dass Sie über keine nennenswerten sozialen, familiären und beruflichen Bindungen in Österreich verfügen."

Beweiswürdigend verweist die Behörde auf den ihr vorliegenden Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

• Ziffer 3 und 9 treffen in ihrem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu.

Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben.

Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren.

Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse verfügen und auch in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Ihre Abschiebung nach Georgien ist so rasch als möglich beabsichtigt.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird in ihrem Fall beantragt, da ihr georgischer Reisepass bereits am 14.3.2018 zeitlich abgelaufen ist und dauert das HRZ Verfahren bis zur Ausstellung zumindest 10 bis 14 Tage. Bei Vorliegen dieses HRZ bzw. nach Bekanntgabe, wann dieses ausgestellt wird, ist ihre Ausreise nach Georgien auch tatsächlich durchführbar. Sie selbst sind nicht ausreisewillig und ergab die mit Ihnen am 25.4.2018 fakultativ vom VMÖ in der JA Graz-Jakomini durchgeführte Rückkehrberatung ein negatives Ergebnis.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung der Abschiebung ist bei Ihnen erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als straffällig und nicht rückkehrwillig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Fest steht, dass aufgrund Ihrer fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass Sie keine Unterkunft besitzen, in Ihrem Fall das Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind in Österreich nicht meldeamtlich erfasst und besitzen auch keine Dokumente, um ein solches Prozedere durchführen zu können.

Sie besitzen kein Geld (bar oder elektronisch) und können sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren.

Sie haben sich nicht kooperativ gezeigt, indem Sie im Zuge des fakultativ durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ausgesagt haben, Sie möchten auf gar keinen Fall nach Georgien zurück, sondern bestehen darauf, nach Tschechien ausreisen zu wollen.

Es sind auch sonst keine Umstände bekannt, die in Ihrem Fall aktuell auf eine freiwillige Rückkehr nach Georgien mit dem abgelaufenen Reisepass hindeuten. Dies zeigt, dass Sie nicht gewillt sind aus Österreich und dem Schengenraum auszureisen, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden am 27.02.2018 nach einem versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl im Areal des Centers SHOPPING NORD im Stadtgebiet von Graz von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Graz, PI. Wiener Straße festgenommen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graz am 28.2.2018 in die Justizanstalt Graz-Jakomini überstellt, wo über Sie am 2.3.2018 die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Ihre Strafhauptverhandlung wurde am 09.04.2018 beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu GZ: 8 Hv 32/18x abgehalten und wurden Sie wegen der Delikte nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wovon insgesamt 9 (neun) Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, sodass der unbedingte Teil ihrer Haftstrafe 3 Monate beträgt. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das LG.f.Strafsachen Graz ihr letztliches Geständnis, das allerdings nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd, hingegen ihre einschlägige Vorbestrafung in der BR. Deutschland als erschwerend.Ihre Strafhauptverhandlung wurde am 09.04.2018 beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu GZ: 8 Hv 32/18x abgehalten und wurden Sie wegen der Delikte nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wovon insgesamt 9 (neun) Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, sodass der unbedingte Teil ihrer Haftstrafe 3 Monate beträgt. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das LG.f.Strafsachen Graz ihr letztliches Geständnis, das allerdings nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd, hingegen ihre einschlägige Vorbestrafung in der BR. Deutschland als erschwerend.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.06.2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes zunächst ua ausgeführt, dass dem BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.050.2018 mitgeteilt wurde, dass seine selbständige Ausreise nach Polen ohne Barmittel vom Bundesamt nicht befürwortet werden könne. Dem BF sei dabei auch zur Kenntnis gebracht worden, dass er in Deutschland am 18.10.2016 als Asylwerber registriert worden sei. Dem BF sei weiters mitgeteilt worden, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte, obwohl es nur national ausgeschrieben werde. Dem BF sei schließlich gesagt worden, er könne mit Rückkehrhilfe nach Polen ausreisen. Der BF habe dem zugestimmt. Am 29.05.2018 habe er die Information erhalten, dass beabsichtigt sei, ihn am 03.07.2018 mittels Charter-Flug nach Georgien abzuschieben.

Die verhängte Schubhaft sei nicht rechtmäßig, da sie auf einer unzulässigen Rückkehrentscheidung (und Abschiebung nach Georgien) beruhe und weil andererseits Fluchtgefahr nicht bestehe.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setze nämlich voraus, dass der Aufenthalt des Fremden unrechtmäßig sei. Der BF sei jedoch unter Verwendung seines Reisepasses in Österreich eingereist. Als georgischer Staatsbürger sei er von der Sichtvermerkspflicht befreit. Die Behörde habe ihre Rückkehrentscheidung auf den Umstand gestützt, dass der BF seine sichtvermerksfreie Einreise und den anschließenden sichtvermerksfreien Aufenthalt zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht habe. Der nach dem Schengener Grenzkodex rechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich habe sich dadurch in einen unrechtmäßigen verwandelt. Die Behörde habe aber verkannt, dass durch eine strafrechtliche Verurteilung ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht unrechtmäßig werde.

Die Rückkehrentscheidung sei aber auch in Hinblick auf § 52 Abs 6 FPG unzulässig, da der BF über einen polnischen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF hätte daher nach § 56 Abs. 2 FPG angewiesen werden müssen, sich selbständig nach Polen zu begeben. Die Ausreise in den Drittstaat, also nach Georgien, wäre nur dann geboten gewesen, wenn dies Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würden. Diese Bestimmung setze Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL um. In Auslegung dieser Bestimmung habe der EuGH im Urteil vom 11.060.2015, C-544/13 festgelegt, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen dafür nicht ausreiche.Die Rückkehrentscheidung sei aber auch in Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG unzulässig, da der BF über einen polnischen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF hätte daher nach Paragraph 56, Absatz 2, FPG angewiesen werden müssen, sich selbständig nach Polen zu begeben. Die Ausreise in den Drittstaat, also nach Georgien, wäre nur dann geboten gewesen, wenn dies Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würden. Diese Bestimmung setze Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL um. In Auslegung dieser Bestimmung habe der EuGH im Urteil vom 11.060.2015, C-544/13 festgelegt, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen dafür nicht ausreiche.

Dem BF sei es auch möglich, nach Polen auszureisen, da er einen Reisepass besitze. Er sei bereit, freiwillig nach Polen auszureisen und habe dies auch angegeben und er verfüge über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel.

Schließlich habe die Behörde sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Asylverfahren in Deutschland bereits abgeschlossen ist. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Konsultationen mit Deutschland durchzuführen; gegebenenfalls wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur nach Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch die Republik Österreich und der Durchführung eines Asylverfahrens zulässig gewesen.

Auch vor diesem Hintergrund sei die Rückkehrentscheidung, auf die sich der Schubhaftbescheid stützte, zwar durchsetzbar; der BF beabsichtige jedoch, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu prüfen, da die (behauptete) Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ex tunc wirke.

In weiterer Folge behauptet die Beschwerde, dass dem Schubhaftbescheid ein mangelhaftes Ermitttlungsverfahren zu Grunde liege; insbesondere seien zu Frage seiner finanziellen Möglichkeiten, seine Ausreise zu bestreiten, fehlerhaft Feststellungen getroffen worden. Außerdem sei die Schubhaft zu Unrecht im Mandatsverfahren verhängt worden. Schließlich liege auch nicht Fluchtgefahr vor, da ein in Österreich lebender Cousin des BF bereit sei, ihm die Ausreise nach Polen zu ermöglichen und ihn bis dahin bei sich aufzunehmen.

Dazu komme, dass der BF einen Reisepass verfüge. Es sei daher nicht verständlich, dass die Behörde eine Abschiebung nicht zu einem früheren Zeitpunkt - und zwar unter Inanspruchnahme eines Linienfluges in Aussicht genommen habe. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF nicht über seinen gültigen Reisepass verfügt habe (, der gültige Pass sei am 25.05.2018 im PAZ für den BF abgegeben worden), sie hätte aber bereits zuvor unter Zuhilfenahme des abgelaufenen, der Behörde damals bereits vorgelegen habenden Reisepasses auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hinwirken können, um die Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz zu halten.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 08.06.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme.

Daraus ergibt sich ua:

"Herr XXXX wurde am 27.02.2018 im Stadtgebiet von Graz durch die örtliche Exekutive - nach Betretung auf frischer Tat (gewerbsmäßiger Diebstahl) - festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Graz Jakomini eingeliefert. Aufgrund einer folgenden rechtskräftigen Verurteilung verbüßte die Partei ihre Strafhaft bis 25.05.2018 in der JA-Graz Jakomini."Herr römisch 40 wurde am 27.02.2018 im Stadtgebiet von Graz durch die örtliche Exekutive - nach Betretung auf frischer Tat (gewerbsmäßiger Diebstahl) - festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Graz Jakomini eingeliefert. Aufgrund einer folgenden rechtskräftigen Verurteilung verbüßte die Partei ihre Strafhaft bis 25.05.2018 in der JA-Graz Jakomini.

Der gegenständlichen Gerichtsverurteilung zugrunde liegend, wurde gegen die Partei eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches seit dem 23.05.2018 durchsetzbar ist.

Die Partei verfügt zwar über einen gültigen Aufenthaltstitel von Polen, wurde allerdings die Rückkehrentscheidung i.S.d. § 52 Abs. 1 iVm Abs. 6 FPG nach Georgien erlassen, da einerseits XXXX im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches am 25.04.2018 gegenüber einem Mitarbeiter des VMÖ äußerte, ausschließlich nach Tschechien ausreisen zu wollen, andererseits durch die begangene Straftat bzw. der rechtskräftigen Verurteilung die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährdet war.Die Partei verfügt zwar über einen gültigen Aufenthaltstitel von Polen, wurde allerdings die Rückkehrentscheidung i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG nach Georgien erlassen, da einerseits römisch 40 im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches am 25.04.2018 gegenüber einem Mitarbeiter des VMÖ äußerte, ausschließlich nach Tschechien ausreisen zu wollen, andererseits durch die begangene Straftat bzw. der rechtskräftigen Verurteilung die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährdet war.

Die Partei reiste offensichtlich als "Kriminaltourist" nach Österreich - vorerst legal mit dem polnischen Aufenthaltstitel ein, um im Bundesgebiet die gegenständlichen Straftaten zu begehen. In Deutschland liegt eine einschlägige Verurteilung vor.

Aufgrund der vorgelegenen Fluchtgefahr der Partei nach der Entlassung aus der Strafhaft, wurde über sie die Schubhaft gern. § 76 Abs. 2 Z1 FPG verhängt.Aufgrund der vorgelegenen Fluchtgefahr der Partei nach der Entlassung aus der Strafhaft, wurde über sie die Schubhaft gern. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG verhängt.

Die Sicherungsmaßnahme war erforderlich, da für den 03.07.2018 die Durchsetzung bzw. Effektuierung der vorliegenden Rückkehrentscheidung (Abschiebung nach Georgien) seitens der ho. Behörde organisiert wurde.

Die Verhältnismäßigkeit dieser Anhaltung war seitens der ho. Behörde von vorn herein gegeben, da sämtliche Verfahren für die beabsichtigte Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Erlangung des Heimreisezertifikates, Flugbuchung und Organisation der Abschiebung) bereits im Vorfeld - sohin noch während der Verbüßung der Strafhaft der Partei - erledigt wurden.

Die Dauer der Anhaltung der Partei kann somit auf einen sehr kurzen Zeitraum beschränkt werden, da - wie bereits erwähnt - die Abschiebung der Partei mit 03.07.2018 vorgesehen ist. Keine andere Alternative einer behördlichen Maßnahme (z.B. gelinderes Mittel) würde die Durchsetzung der Abschiebung gewährleisten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der BF ist ein volljähriger georgischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.

Rechtlicher Status in Österreich:

Gegen den BF besteht seit 25.05.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Rückkehrentscheidung ist wesentlich damit begründet, dass der BF strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt hat und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherhit darstellt. Durch seine Straffälligkeit sei sein ursprünglich auf Grund der Sichtvermerksfreiheit für georgische Staatsbürger rechtmäßige Aufenthalt auf Grund von Art 5 Schengener Grenzkodex unrechtmäßig geworden.Die Rückkehrentscheidung ist wesentlich damit begründet, dass der BF strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt hat und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherhit darstellt. Durch seine Straffälligkeit sei sein ursprünglich auf Grund der Sichtvermerksfreiheit für georgische Staatsbürger rechtmäßige Aufenthalt auf Grund von Artikel 5, Schengener Grenzkodex unrechtmäßig geworden.

Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. In Verbindung damit hat das Bundesamt ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Das Bundesamt hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von § 52 Abs. 6 FPG auseinandergesetzt und ist nicht auf den Umstand eingegangen, dass der BF einen Aufenthaltstitel in einem anderen Unionsstaat hat.Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. In Verbindung damit hat das Bundesamt ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Das Bundesamt hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 52, Absatz 6, FPG auseinandergesetzt und ist nicht auf den Umstand eingegangen, dass der BF einen Aufenthaltstitel in einem anderen Unionsstaat hat.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

Der BF verfügt in Österreich nicht über relevante soziale oder familiäre Anknüpfungsmomente.

Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Bisheriges Verhalten:

Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Zur Durchführbarkeit der Abschiebung:

Die Charter-Abschiebung des BF nach Georgien ist für den 03.07.2018 festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er georgischer Staatsangehöriger ist. Dass seine Identität feststeht, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang.

Dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt; diese Tatsache wird in Beschwerde nicht bestritten.

Dass der BF in Österreich über keine relevanten sozialen oder familiären Anknüpfungsmomente verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit DD.06.2018):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit DD.06.2018):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist georgischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet dies mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr und dem strafrechtlich relevanten Vorverhalten des BF. In Österreich verfüge der BF über keine Bindungen, er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet. Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen sei, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.

4. Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen und im Ergebnis vor, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei; der Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung habe als solche keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes.

Dazu komme, dass der BF nach der Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG primär zur Ausreise nach Polen hätte angehalten werden müssen, bevor die Rückführung in den Drittstaat in Erwägung gezogen würde.Dazu komme, dass der BF nach der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG primär zur Ausreise nach Polen hätte angehalten werden müssen, bevor die Rückführung in den Drittstaat in Erwägung gezogen würde.

5. Der Beschwerde war hinsichtlich der Ausführungen zum Haftgrund beizupflichten:

Der BF hat seinen Angaben zu Folge angegeben, dass er willens sei, nach Polen auszureichen. Damit kommt § 52 Abs 6 FPG zum Tragen. Dafür, dass er nur nach Tschechien wolle, gibt es im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte.Der BF hat seinen Angaben zu Folge angegeben, dass er willens sei, nach Polen auszureichen. Damit kommt Paragraph 52, Absatz 6, FPG zum Tragen. Dafür, dass er nur nach Tschechien wolle, gibt es im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte.

Dazu kommt, dass der BF einen gültigen Reisepass hat, der ihm die Ausreise nach Polen (und im Übrigen auch nach Georgien) ermöglicht. Vor diesem Hintergrund trifft es auch zu - wie in der Beschwerde angeführt -, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft bis zum geplanten Charterflug nicht notwendig und damit nicht verhältnismäßig wäre, sollte seine Rückführung nach Georgien in Betracht gezogen werden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision war hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zuzulassen, da es an einer Rechtsprechung zum Verhältnis des § 52 Abs. 1 FPG zu § 52 Abs. 6 FPG fehlt. Hinsichtlich der anderen beiden Spruchpunkte war die Revision auf Grund der geklärten Rechtslage nicht zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision war hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zuzulassen, da es an einer Rechtsprechung zum Verhältnis des Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG fehlt. Hinsichtlich der anderen beiden Spruchpunkte war die Revision auf Grund der geklärten Rechtslage nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Diebstahl, freiwillige Ausreise, Gewerbsmäßigkeit,
Kostenersatz, Mitgliedstaat, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise
zulässig, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,
visumfreie Einreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2197787.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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