RS Vwgh 2004/4/21 2002/04/0006

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

KOG 2001 §12 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0145 2002/04/0034

Rechtssatz

Die Verhinderung eines Mitgliedes des Bundeskommunikationssenates ist gemäß § 12 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG) die Voraussetzung für den rechtmäßigen Eintritt eines Ersatzmitgliedes. Nicht entscheidend ist jedoch, ob eine Vertagung der Entscheidung möglich und ob solcherart der Eintritt des Ersatzmitgliedes vermeidbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040006.X03

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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