Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2124883-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.07.2015, Zl. 100 Jv 1914/15k - 33a (003 Rev 5122/15d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.07.2015, Zl. 100 Jv 1914/15k - 33a (003 Rev 5122/15d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Unter Spruchpunkt 3.) des Beschlusses vom 07.01.2014, Zl. 6 C 288/11x, wurden in einem Verfahren wegen Ehescheidung vor dem Bezirksgericht XXXX beide Parteien, u.a. der nunmehrige Beschwerdeführer, "zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Gebühren von EUR 253,00 nachzuzahlen, die ihnen einstweilen im Wege der Bewilligung der Verfahrenshilfe gestundet wurden".1. Unter Spruchpunkt 3.) des Beschlusses vom 07.01.2014, Zl. 6 C 288/11x, wurden in einem Verfahren wegen Ehescheidung vor dem Bezirksgericht römisch 40 beide Parteien, u.a. der nunmehrige Beschwerdeführer, "zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Gebühren von EUR 253,00 nachzuzahlen, die ihnen einstweilen im Wege der Bewilligung der Verfahrenshilfe gestundet wurden".
Begründend wurde dazu im genannten Beschluss ausgeführt, dass beiden Parteien Verfahrenshilfe für Gerichts- und Dolmetschergebühren bewilligt worden sei. Den von der Behörde im Zuge eines Verbesserungsverfahrens beiden Parteien jeweils erteilten Aufforderungen, (vollständige) Vermögensbekenntnisse vorzulegen, wären beide nicht (entsprechend) nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass beide, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes, zur Begleichung der Verfahrenskosten in der Lage wären und nach § 71 ZPO vorzugehen sei.Begründend wurde dazu im genannten Beschluss ausgeführt, dass beiden Parteien Verfahrenshilfe für Gerichts- und Dolmetschergebühren bewilligt worden sei. Den von der Behörde im Zuge eines Verbesserungsverfahrens beiden Parteien jeweils erteilten Aufforderungen, (vollständige) Vermögensbekenntnisse vorzulegen, wären beide nicht (entsprechend) nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass beide, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes, zur Begleichung der Verfahrenskosten in der Lage wären und nach Paragraph 71, ZPO vorzugehen sei.
Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit dem am selben Tag zugestellten Mandatsbescheid vom 24.03.2014 forderte die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den nunmehrigen Beschwerdeführer auf, die Pauschalgebühr nach TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von EUR 253,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.2. Mit dem am selben Tag zugestellten Mandatsbescheid vom 24.03.2014 forderte die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den nunmehrigen Beschwerdeführer auf, die Pauschalgebühr nach TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von EUR 253,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid richtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.04.2014 seine als Vorstellung zu wertende "Beschwerde", in der er zusammengefasst ausführte, dass er die Zahlung des Betrages nicht einsehe.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde mit Schriftsatz vom 03.12.2014 mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung bzw. Nachlass der Gebühren stellen könne.
4. Am 12.02.2015 brachte der Beschwerdeführer in dieser Sache einen Betrag von EUR 131,00 zur Einzahlung.
5. In einem als "Rekurs gegen Beschluss wegen Scheidung" bezeichneten Schriftsatz vom 23.02.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Grundgebühr in Höhe von EUR 253,00 bereits EUR 130,00 (gemeint: EUR 131,00) bezahlt habe und er sich daher nicht verpflichtet fühle, den restlichen Betrag zu zahlen. Gerecht sei, dass jede Partei die Hälfte zahle.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige aufgefordert, die genannten Gebühren in Höhe von EUR 253,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von EUR 131,00 samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, sohin EUR 130,00, binnen Frist auf das angeführte Gerichtskonto zu überweisen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige aufgefordert, die genannten Gebühren in Höhe von EUR 253,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von EUR 131,00 samt der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, sohin EUR 130,00, binnen Frist auf das angeführte Gerichtskonto zu überweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der erlassene Mandatsbescheid vom 24.03.2014 außer Kraft getreten sei sowie, dass die Parteien mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.01.2014 gemäß § 71 ZPO zur ungeteilten Hand verpflichtet worden seien, die Gebühr im Betrag von EUR 253,00 nachzuzahlen, die ihnen einstweilen im Wege der Verfahrenshilfe gestundet worden seien. Der rechtskräftige Gerichtsbeschluss gemäß § 71 ZPO bilde die Grundlage für den Zahlungsauftrag. Die Justizverwaltungsorgane seien an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.Begründend wurde ausgeführt, dass der erlassene Mandatsbescheid vom 24.03.2014 außer Kraft getreten sei sowie, dass die Parteien mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.01.2014 gemäß Paragraph 71, ZPO zur ungeteilten Hand verpflichtet worden seien, die Gebühr im Betrag von EUR 253,00 nachzuzahlen, die ihnen einstweilen im Wege der Verfahrenshilfe gestundet worden seien. Der rechtskräftige Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 71, ZPO bilde die Grundlage für den Zahlungsauftrag. Die Justizverwaltungsorgane seien an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er ausführte, (mehr als) die Hälfte des Betrages bereits beglichen zu haben, weshalb er sich nicht in der Pflicht sehe, den weiteren/restlichen Betrag zu bezahlen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte, (mehr als) die Hälfte des Betrages bereits beglichen zu haben, weshalb er sich nicht in der Pflicht sehe, den weiteren/restlichen Betrag zu bezahlen.
8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2014 beide Parteien des Scheidungsverfahrens, der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau, zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, die Gebühren von EUR 253,00 nachzuzahlen, die ihnen einstweilen im Wege der Bewilligung der Verfahrenshilfe gestundet wurden, und der Beschwerdeführer hiervon den Betrag von EUR 131,00 bereits entrichtet hat.Damit steht insbesondere fest, dass aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2014 beide Parteien des Scheidungsverfahrens, der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau, zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, die Gebühren von EUR 253,00 nachzuzahlen, die ihnen einstweilen im Wege der Bewilligung der Verfahrenshilfe gestundet wurden, und der Beschwerdeführer hiervon den Betrag von EUR 131,00 bereits entrichtet hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die - solidarische - Zahlungspflicht beider Parteien des Scheidungsverfahrens, daher auch des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss [Spruchpunkt 3.] vom 07.01.2014, Zl.: 6 C 288/11x (ON 30), steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser bezirksgerichtliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt und mit Vermerk vom 11.02.2014 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die im vorliegenden Fall aktenkundige, auf der Urschrift des Beschlusses angebrachte Rechtskraftbestätigung weist keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die - solidarische - Zahlungspflicht beider Parteien des Scheidungsverfahrens, daher auch des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss [Spruchpunkt 3.] vom 07.01.2014, Zl.: 6 C 288/11x (ON 30), steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser bezirksgerichtliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt und mit Vermerk vom 11.02.2014 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die im vorliegenden Fall aktenkundige, auf der Urschrift des Beschlusses angebrachte Rechtskraftbestätigung weist keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Gemäß § 1 GEG sind von Amts wegen näher genannte Beträge einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG sind von Amts wegen näher genannte Beträge einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG - seine Pflicht, zur ungeteilten Hand mit seiner geschiedenen Ehefrau Gebühren in der Höhe von EUR 253,00 zahlen zu müssen - wurde im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren (Grundverfahren) mit Gerichtsbeschluss vom 07.01.2014 rechtskräftig festgestellt. Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Daraus folgt, dass weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann.Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG - seine Pflicht, zur ungeteilten Hand mit seiner geschiedenen Ehefrau Gebühren in der Höhe von EUR 253,00 zahlen zu müssen - wurde im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren (Grundverfahren) mit Gerichtsbeschluss vom 07.01.2014 rechtskräftig festgestellt. Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte vergleiche etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Daraus folgt, dass weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann.
In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Einwendungen dieser Art wurden vom Beschwerdeführer allerdings nicht erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass er aufgrund der bereits geleisteten Zahlung nicht auch noch für den aushaftenden Restbetrag herangezogen werden wolle. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass mit dem - bindenden - Beschluss vom 07.01.2014 eine solidarische Haftung im Sinne des § 7 Abs. 4 GGG ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen - für den vollen Betrag - haften (vgl. Dokalik, Gerichtgebühren13 (2017), Bemerkung 16 zu § 7 GGG). Eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers nur für die Hälfte des Betrages bzw. eine Haftung nach Kopfteilen wurde mit dem bindenden Gerichtsbeschluss vom 07.01.2014, weil die Parteien des Scheidungsverfahrens zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet wurden, hingegen nicht ausgesprochen (vgl. Dokalik, Gerichtgebühren13 (2017), E 28 zu § 2 GEG).In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Einwendungen dieser Art wurden vom Beschwerdeführer allerdings nicht erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass er aufgrund der bereits geleisteten Zahlung nicht auch noch für den aushaftenden Restbetrag herangezogen werden wolle. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass mit dem - bindenden - Beschluss vom 07.01.2014 eine solidarische Haftung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, GGG ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen - für den vollen Betrag - haften vergleiche Dokalik, Gerichtgebühren13 (2017), Bemerkung 16 zu Paragraph 7, GGG). Eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers nur für die Hälfte des Betrages bzw. eine Haftung nach Kopfteilen wurde mit dem bindenden Gerichtsbeschluss vom 07.01.2014, weil die Parteien des Scheidungsverfahrens zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet wurden, hingegen nicht ausgesprochen vergleiche Dokalik, Gerichtgebühren13 (2017), E 28 zu Paragraph 2, GEG).
Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich geworden, die gegen die Richtigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages sprechen würden bzw. annehmen lassen würden, dass der Zahlungsauftrag nicht dem ihm zu Grunde liegenden Gerichtsbeschluss entspricht oder der vorgeschriebene Betrag nicht mehr offen ist. Der zwischenzeitig vom Beschwerdeführer zur Einzahlung gebrachte Betrag (s. Pkt. I. 4.) in Höhe von EUR 131,00 wurde in Anrechnung gebracht (nicht mehr vorgeschrieben). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die noch ausstehenden Gerichtsgebühren gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich geworden, die gegen die Richtigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages sprechen würden bzw. annehmen lassen würden, dass der Zahlungsauftrag nicht dem ihm zu Grunde liegenden Gerichtsbeschluss entspricht oder der vorgeschriebene Betrag nicht mehr offen ist. Der zwischenzeitig vom Beschwerdeführer zur Einzahlung gebrachte Betrag (s. Pkt. römisch eins. 4.) in Höhe von EUR 131,00 wurde in Anrechnung gebracht (nicht mehr vorgeschrieben). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die noch ausstehenden Gerichtsgebühren gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2124883.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018