Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
BBG §40Spruch
W261 2181816-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vorliegen.
Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 12.05.2017 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 11.12.1991 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
Am 12.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Neufeststellung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Befund vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.07.2017 erstatteten Gutachten vom 11.08.2017 stellte der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen "Depression bei Persönlichkeitsstörung, degenerative Gelenksveränderungen und degenerative Wirbelsäulenveränderungen" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.08.2017 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, die die belangte Behörde zum Anlass nahm, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2017 erstatteten Gutachten vom 12.11.2017 stellte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin die Funktionseinschränkungen "Posttraumatische Belastungsstörung, degenerative Extremitätengelenksveränderungen und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sei. Das medizinische Beweisverfahren habe einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben, und somit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.11.2017 an den Beschwerdeführer.
Mit Eingabe vom 29.12.2017 (einlangend) erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch seine Vertrauensperson, gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich seit 24.11.2017 in Invalidenpension befinde. Es seien in dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten eine Reihe von offensichtlichen Gebrechen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt bzw. seien eine Reihe von Gebrechen nicht entsprechend beurteilt worden. Die Fachkunde des medizinischen Sachverständigen werde hinsichtlich der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden und diverse andere Schriftstücke bei.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 05.01.2018 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
Diese Beschwerde nahm das BVwG zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Die medizinische Sachverständige kam in dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.02.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen zum Ergebnis, dass aus deren fachlicher Sicht bei diesem die Funktionseinschränkung "Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem BVwG mit Eingaben vom 19.02.2018 und 12.03.2018 ein Schreiben an die Volksanwaltschaft, und mit Eingaben vom 01.02.2018 und vom 19.02.2018 Schreiben an die belangte Behörde zur Kenntnis.
Das BVwG ersuchte in weiterer Folge eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Orthopädie ein Sachverständigengutachten aus deren fachlicher Sicht und ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten zu erstellen. Die medizinische Sachverständige kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.05.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2018 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass aus deren fachlicher Sicht unter Berücksichtigung des vorliegenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung "Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, Hüfttotalendoprothese links, beginnende Hüftgelenksarthrose rechts, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beginnende Abnützungserscheinungen rechts Schultergelenk - Zustand nach arthroskopischer subacromialer Dekompression bei Impingement" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden.
Das BVwG übermittelte mit Schreiben vom 18.05.2018 die genannten Gutachten an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab.
Das BVwG führte am 08.06.2018 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 11.12.1991 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 179 cm, Gewicht 96 kg, RR 140/95, 59a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: Narbe nach ASK, Druckschmerz am Ansatzbereich der Rotatorenmanschette, kein Hinweis für Ruptur, schmerzhafter Bogen, Schulter rechts geringgradig verkürzt und verbacken. Endlagige Schmerzen bei der AR.
Schulter links: unauffällig
Ellbogen rechts: diskrete Streckhemmung, sonst unauffällig, keine Beugehemmung, keine Einschränkung der Drehfähigkeit.
Fingergelenke: unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S 0/90, F 0/80, R endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt, rechts mit Unterstützung der linken Hand durchgeführt.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk rechts: Innenrotation schmerzhaft, sonst unauffällig.
Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, keine Stauchungsschmerzen, keine Rotationsschmerzen
Kniegelenke und Sprunggelenke bds: unauffällig
Beginnender Senkspreizfuß beidseits
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/110, IR/AR rechts 20/0/20, links 30/0/40, Knie bds. 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradiger Hartspann. Klopfschmerz über der oberen LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Einlagen mit Längenausgleich rechts + 5mm mit einem Gehstock, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Neurologischer Status
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit depressiv gestimmt, dysphor, vermindert affizierbar, resigniert, negativistisch. Berichtet über Flashbacks und Intrusionen. Oft genügen geringe Trigger, um Erinnerungen hervorzurufen, Gerüche irgendwelche Personenähnlichkeiten. Schlafstörungen. Anhedonie. Freudlosigkeit. Affektlabil. Keine Suizidalität.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung
2. Hüfttotalendoprothese links, beginnende Hüftgelenksarthrose rechts
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
4. Beginnende Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk, Zustand nach arthroskopischer subacromialer Dekompression bei Impingement
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des BVwG am 08.06.2018 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.02.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, und auf das ebenfalls vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 03.05.2018 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2018.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzen sich aus deren jeweils fachlicher Sicht umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen, sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.11.2017 wird das Leiden 1 "Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung" nunmehr nicht nach Position 03.05.04 als "Posttraumatische Belastungsstörung leichten Grades" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, sondern nach Position 03.04.02 "Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. jeweils nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Damit berücksichtigt die medizinische Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, und die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Befunde.
Auch das Leiden 2 wird von der medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Orthopädie neu eingestuft. Stellte der medizinische Sachverständige der belangten Behörde "degenerative Extremgelenksveränderungen", welche er nach Position 02.02.01 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades" der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einschätzte, fest, kommt die vom BVwG beauftragte medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 03.05.2018 zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Funktionseinschränkung durch "Hüfttotalendoprothese links mit einer beginnenden Hüftgelenksarthrose rechts" vorliegt, welche sie richtigerweise nach Position 02.05.08 "Untere Extremitäten - Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig" mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. einstuft.
Leiden 3 wird sowohl vom medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde als auch von der vom BVwG beigezogenen Sachverständigen nach der gleichen Position der Einschätzungsverordnung jeweils mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft.
Neu ist Leiden 4 des Beschwerdeführers, die "beginnenden Abnützungserscheinungen des rechten Schultergelenkes, Zustand nach arthroskopischer subacromialer Dekompression bei Impingement". Die medizinische Sachverständige für Unfallchirurgie und Orthopädie stuft dieses Leiden in deren Sachverständigengutachten vom 03.05.2018 nach Position 02.06.01 als Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten geringen Grades einseitig rivchtigerweise mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein.
Durch diese neuen Einschätzungen wird auch dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten medizinischen Befunden Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Beinlängendifferenz von einem Zentimeter ist objektivierbar, daraus kann jedoch keine maßgebliche Funktionseinschränkung abgeleitet werden. Dies gilt auch für den geringgradigen Senkspreizfuß beidseits, welcher ohne Erfordernis von orthopädischen Schuhen ist, und der zu keinen Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Füße führt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Schluck- und Empfindungstörungen aufgrund eines verschobenen Kropfes sind nicht objektivierbar und auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Auch im Bereich der Hände und Finger konnte die medizinische Sachverständige bei der Untersuchung am 22.03.2018 keine Funktionseinschränkungen und Schwellungen feststellen. Die objektivierte diskrete Streckhemmung des rechten Ellbogens erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevaten Leidens und kann eine Einschränkung beim Tragen und Heben von Gegenständen nicht begründen. Hinsichtlich der vorgebrachten Magen- und Darmerkrankung liegen ebenso wenig Befunde vor, wie ein Nachweis einer Magen-Darmdiät. Bei unauffälligem klinischem Status (Abdomen unauffällig) und gutem Ernährungszustand (BMI 30,0) liegt kein Hinweis für eine Verdauungsstörung vor. Auch im Bereich des rechten Kniegelenks konnte die medizinische Sachverständige bei der Untersuchung am 22.03.2018 keine Bewegungseinschränkung feststellen. Vielmehr liegen aus unfallchirurgisch und orthopädischer Sicht keine Leiden mit höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, welche zu maßgeblichen Beschwerden bzw. Dauerschmerzen führen könnten. Die orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers sind jeweils geringgradig ausgeprägt, es gibt keinen Hinweis für entzündliche Komponenten, und es konnte auch keine relevante Gangbildbeeinträchtigung, welche auf ein höheres Schmerzausmaß schließen ließe, festgestellt werden. Es liegen auch keine Befunde über Subluxationen der Lendenwirbelsäule vor, und es konnten von der medizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung am 22.03.2018 auch keine diesbezüglichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Dies gilt auch für beide Sprunggelenke, die unauffällig sind, wobei der Zehenballengang und Fersengang für den Beschwerdeführer durchführbar sind.
Zusammenfassend wirkt sich insbesondere die geänderte Beurteilung des Leidens 1 erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus, der nunmehr festgestelltermaßen 50 v.H. beträgt.
Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 15.02.2018 und vom 03.05.2018.
Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das BVwG eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die belangte Behörde gab ebenfalls keine Stellungnahme ab.Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das BVwG eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die belangte Behörde gab ebenfalls keine Stellungnahme ab.
Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
..."
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.02.2018 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 03.05.2018, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt. Demnach beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten. Eine Nachuntersuchung wird im Mai 2020 von der unfallchirurgischen und orthopädischen Sachverständigen für erforderlich erachtet, da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich ist.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer somit erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 11.12.1991 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Er stellte am 12.05.2017 einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung. Das vom BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Damit kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neufeststellung des Grades der Behinderung keine Folge gegeben werden, weswegen dieser Antrag spruchgemäß abzuweisen war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf die über Veranlassung des BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in jeweils fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf die über Veranlassung des BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in jeweils fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2181816.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018