TE Bvwg Beschluss 2018/6/18 W228 2197780-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W228 2197780-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. WÖGERBAUER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX .1968 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, zur Einbringung der Beschwerde und weiteren Führung des Verfahrens wegen Haftung nach §67 Abs. 10 ASVG gem. Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.03.2018, XXXX , Beitragskontonummer: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. WÖGERBAUER über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 .1968 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, zur Einbringung der Beschwerde und weiteren Führung des Verfahrens wegen Haftung nach §67 Absatz 10, ASVG gem. Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.03.2018, römisch 40 , Beitragskontonummer: römisch 40 , beschlossen:

A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe im oben angeführten Umfang bewilligt.A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe im oben angeführten Umfang bewilligt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 16.03.2018, 11-2017-BE-VER10-000VD, hat die Wiener Gebietskrankenkasse, Herrn XXXX , geb. XXXX1968, 1050 Wien, XXXX als ehemaliger Geschäftsführer vom Beitragskontoinhaber XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG verpflichtet, die BeitrageMit Bescheid vom 16.03.2018, 11-2017-BE-VER10-000VD, hat die Wiener Gebietskrankenkasse, Herrn römisch 40 , geb. XXXX1968, 1050 Wien, römisch 40 als ehemaliger Geschäftsführer vom Beitragskontoinhaber römisch 40 , gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, die Beitrage

s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2016 bis Oktober 2016 von € 16.630,23 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 16.03.2018 3,38% p.a. aus € 15.214,01 zu entrichten.s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2016 bis Oktober 2016 von € 16.630,23 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 16.03.2018 3,38% p.a. aus € 15.214,01 zu entrichten.

Vom Antragsteller wurde fristgerecht am 17.04.2018 ein Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt. Laut abgegebenem Vermögensbekenntnis bezieht er Notstandshilfe in der Höhe von 735,43 € pro Monat. Darüber wurde die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom AMS Wien Redergasse v. 20.07.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist zu klären, ob es sich um einen komplexen Fall handelt. In der Zeugeneinvernahme sieht der EGMR grundsätzlich eine Komplexität gelegen ("[...] the necessity [...] to establish facts, involving [...] the examination of witnesses, [...]"). Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet aufgrund einer bescheidmäßigen Erstentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Tatsacheninstanz und für die Findung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig. Dies wäre in den Entscheidungen des EGMR mit einem "Court of Appeal" gleichzusetzen. Nun sind die Hürden zur Einlassung in ein Verfahren für den Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Vorschrift einer Anwaltspflicht gekennzeichnet, wie in den genannten Fällen des EGMR. In Verfahren nach dem ASVG handelt es sich jedoch nicht um gebührenbefreite Verfahren, auch wenn die Eingabegebühren niedrig sind. Es wird nicht in jedem Verfahren Verfahrenshilfe notwendig sein, wenn absehbar ist, dass der Sachverhalt oder die Rechtsfrage so einfach ist, dass es zur Klärung nur der Einvernahme des Antragstellers bedarf und die gegnerische Partei die belangte Behörde ist. Da fallgegenständlich jedoch die Notwendigkeit des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung durch den Antragsteller gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht als letzte Tatsacheninstanz agiert, handelt es sich beim gegenständlichen Fall zusätzlich um einen komplexen Fall.

Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Über die Erfolgsaussichten können derzeit keine Aussagen getätigt werden.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Über die Erfolgsaussichten können derzeit keine Aussagen getätigt werden.

Letztlich ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass das folgende Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall folglich von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen.

Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG fehlt.

Schlagworte

Revision zulässig, Verfahrenshilfe, Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2197780.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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