TE Bvwg Beschluss 2018/6/18 W228 2156143-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W228 2156143-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX1967, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, vom 16.03.2017, GZ: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am XXXX1967, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, vom 16.03.2017, GZ: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 17.12.2013 brachte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beim Bundessozialamt ein, worin sie vorbrachte, dass sie Ende des Jahres 1974, ohne Vorwarnung, in die Kinderübernahmestelle gekommen sei. In weiterer Folge sei sie in ein Heim im 18. Bezirk überstellt worden. Sie habe keine Sozialkontakte oder Ausgang gehabt, sei vereinsamt, verprügelt und missbraucht worden. Innerhalb von 10 Jahren sei sie in 6 unterschiedlichen Heimen, der Kinderübernahmestelle, einem Heim in Pötzleinsdorf, dem Zentralkinderheim, dem Kinderheim Biedermannsdorf, einem Heim in Hollabrunn sowie dem Mutter-Kind-Heim, Pleischlgasse 2, untergebracht gewesen. An der Tagesordnung seien Misshandlungen in Form von Prügel mit dem Holzstock, Essensentzug, Demütigungen sowie Trinkverbot gestanden. Zudem habe sie Erbrochenes essen müssen und sei sexuell missbraucht worden. Des Weiteren führte sie an, dass sie im Alter von 17 Jahren, nachdem ihr Sohn im Alter von ein paar Monaten verstorben sei, mit ihrem älteren Sohn "das Weite" suchen habe müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie seit 2011 von Krankenstand und Mindestsicherung gelebt. Aufgrund dessen leide sie nun an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen sowie Schlafstörungen. An physischen Gesundheitsschädigungen führte sie an, dass sie an Gelenksproblemen, Bandscheibenproblemen, Arthrose, Magenproblemen, einem Beckenbodenbruch etc. leide.Am 17.12.2013 brachte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beim Bundessozialamt ein, worin sie vorbrachte, dass sie Ende des Jahres 1974, ohne Vorwarnung, in die Kinderübernahmestelle gekommen sei. In weiterer Folge sei sie in ein Heim im 18. Bezirk überstellt worden. Sie habe keine Sozialkontakte oder Ausgang gehabt, sei vereinsamt, verprügelt und missbraucht worden. Innerhalb von 10 Jahren sei sie in 6 unterschiedlichen Heimen, der Kinderübernahmestelle, einem Heim in Pötzleinsdorf, dem Zentralkinderheim, dem Kinderheim Biedermannsdorf, einem Heim in Hollabrunn sowie dem Mutter-Kind-Heim, Pleischlgasse 2, untergebracht gewesen. An der Tagesordnung seien Misshandlungen in Form von Prügel mit dem Holzstock, Essensentzug, Demütigungen sowie Trinkverbot gestanden. Zudem habe sie Erbrochenes essen müssen und sei sexuell missbraucht worden. Des Weiteren führte sie an, dass sie im Alter von 17 Jahren, nachdem ihr Sohn im Alter von ein paar Monaten verstorben sei, mit ihrem älteren Sohn "das Weite" suchen habe müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie seit 2011 von Krankenstand und Mindestsicherung gelebt. Aufgrund dessen leide sie nun an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen sowie Schlafstörungen. An physischen Gesundheitsschädigungen führte sie an, dass sie an Gelenksproblemen, Bandscheibenproblemen, Arthrose, Magenproblemen, einem Beckenbodenbruch etc. leide.

Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, unter anderem diverse Befundberichte, ein Entschädigungsschreiben des Weissen Rings vom Juni 2012 sowie einen Clearingbericht des Weissen Rings bei. Des Weiteren legte sie einen psychologischen Kurzbericht der Klinischen und Gesundheitspsychologin, Mag. XXXX, vom 10. Juli 2012 vor, welche eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (F.32.1) diagnostizierte, bei.Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, unter anderem diverse Befundberichte, ein Entschädigungsschreiben des Weissen Rings vom Juni 2012 sowie einen Clearingbericht des Weissen Rings bei. Des Weiteren legte sie einen psychologischen Kurzbericht der Klinischen und Gesundheitspsychologin, Mag. römisch 40 , vom 10. Juli 2012 vor, welche eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (F.32.1) diagnostizierte, bei.

Der Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Opferfürsorgegesetz wurde, im Hinblick auf die Zuständigkeit, an die Abteilung für Verbrechensopferentschädigung des Sozialministeriumsservice weitergeleitet.

Am 18.04.2014 langte sodann der berichtigte Antrag der Beschwerdeführerin, nämlich auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz, ein und sie beantragte den Ersatz des Verdienstentganges.

Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin unter anderem Unterlagen der WGKK betreffend ihre Krankenstände bei. Aus dem ebenfalls beigefügten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.04.2014 ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität abgelehnt worden sei. Aufgrund der darin festgestellten vorübergehenden Invalidität, wobei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittel- bis schwergradig - diagnostiziert worden seien, würde seit 01.01.2014 Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehen.

Mit Schreiben der PVA vom 03.09.2014 wurde das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 04.03.2014 übermittelt. Als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit seien eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradiger Natur anzusehen. Als weiteres Leiden werde eine beidseitige Rhizarthrose vermerkt.Mit Schreiben der PVA vom 03.09.2014 wurde das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 04.03.2014 übermittelt. Als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit seien eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradiger Natur anzusehen. Als weiteres Leiden werde eine beidseitige Rhizarthrose vermerkt.

Am 07.01.2015 gab die Beschwerdeführerin persönlich eine weitere Sachverhaltsdarstellung bei der belangten Behörde ab.

Zur Abklärung der Fragen, welche psychischen Gesundheitsschädigungen verbrechenskausal sind, wurde seitens des Sozialministeriumservices ein nervenfachärztliches Gutachten von Herrn Dr.XXXX eingeholt. Nach diesem nervenfachärztlichen Gutachten vom 05.02.2016 leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, gegenwärtig mittelgradig. Es könne jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass diese Gesundheitsschädigung im Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen stünde. So sei aus fachärztlicher Sicht davon auszugehen, dass dieselbe Gesundheitsschädigung auch ohne die von ihr vorgebrachten Misshandlungs- und Missbrauchsvorfälle vorliegen würden. Demzufolge sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne diese Ereignisse arbeitsunfähig wäre. Hinweise, die annehmen lassen würden, dass sie aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. einer besseren Ausbildung gehindert worden wäre, seien nicht ersichtlich.

Im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin das nervenfachärztliche Gutachten von Herrn Dr. XXXX übermittelt.Im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin das nervenfachärztliche Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 übermittelt.

Nach mehrmaliger Gewährung einer Fristerstreckung langte am 29.07.2016 die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör ein. Darin wurde ausgeführt, dass das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten ergänzungs- bzw. konkretisierungsbedürftig sei, insbesondere sei auszuführen inwiefern der psychiatrische Status unauffällig sein solle. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten des Herrn Dr. XXXX, bezüglich der Stellungnahme des Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX von "mangelnder Objektivität" gesprochen werden würde. Aufgrund der Erörterungsbedürftigkeit des Sachverständigengutachtens werde eine mündliche Verhandlung beantragt, in deren Rahmen der Sachverständige und auch die Beschwerdeführerin selbst gehört werden würden. Abschließend wurde vorgebracht, dass zur Frage der Chancen einer Person am Arbeitsmarkt, ein Gutachten eines für den Arbeitsmarkt zuständigen Sachverständigen eingeholt werden hätte müssen.Nach mehrmaliger Gewährung einer Fristerstreckung langte am 29.07.2016 die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör ein. Darin wurde ausgeführt, dass das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten ergänzungs- bzw. konkretisierungsbedürftig sei, insbesondere sei auszuführen inwiefern der psychiatrische Status unauffällig sein solle. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten des Herrn Dr. römisch 40 , bezüglich der Stellungnahme des Herrn Univ.-Prof. Dr. römisch 40 von "mangelnder Objektivität" gesprochen werden würde. Aufgrund der Erörterungsbedürftigkeit des Sachverständigengutachtens werde eine mündliche Verhandlung beantragt, in deren Rahmen der Sachverständige und auch die Beschwerdeführerin selbst gehört werden würden. Abschließend wurde vorgebracht, dass zur Frage der Chancen einer Person am Arbeitsmarkt, ein Gutachten eines für den Arbeitsmarkt zuständigen Sachverständigen eingeholt werden hätte müssen.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde um eine Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens, insbesondere hinsichtlich der bemängelten Stellungnahme zum ambulanten Patientenbrief von Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX, gebeten.Aufgrund dieser Stellungnahme wurde um eine Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens, insbesondere hinsichtlich der bemängelten Stellungnahme zum ambulanten Patientenbrief von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 , gebeten.

Im Zuge des neuerlichen schriftlichen Parteiengehörs vom 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten von Dr. XXXX vom 29.09.2016 übermittelt.Im Zuge des neuerlichen schriftlichen Parteiengehörs vom 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten von Dr. römisch 40 vom 29.09.2016 übermittelt.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016 langte die Stellungnahme zum Parteiengehör ein, worin im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 29.07.2016 verwiesen wurde.

Am 16.03.2017 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß

§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht in Zweifel gezogen werde, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Heimaufenthalte Opfer von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch geworden sei. Das Vorliegen von rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigungen mit der nach dem VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Verbrechen zurückzuführen wären. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges seien daher schon deshalb nicht erfüllt. Hinzu komme, dass nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die durch die festgestellten Misshandlungen erlittene (psychische) Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hat, dass die Beschwerdeführerin heute nicht den Beruf ausübt, dem sie bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnte und sie deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Verursachung reiche nicht aus. Das Ansuchen um Verdienstentgang könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegens eins verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Jänner 2013) im fiktiven schadenfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht in Zweifel gezogen werde, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Heimaufenthalte Opfer von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch geworden sei. Das Vorliegen von rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigungen mit der nach dem VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Verbrechen zurückzuführen wären. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges seien daher schon deshalb nicht erfüllt. Hinzu komme, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die durch die festgestellten Misshandlungen erlittene (psychische) Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hat, dass die Beschwerdeführerin heute nicht den Beruf ausübt, dem sie bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnte und sie deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Verursachung reiche nicht aus. Das Ansuchen um Verdienstentgang könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegens eins verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Jänner 2013) im fiktiven schadenfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid vom 16.03.2017 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die notwendigen Beweise aufzunehmen. Es wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen, hätten doch in deren Rahmen jene Erlebnisse und Straftaten dargelegt werden können, für die es nach Ansicht der belangten Behörde keine objektivierbaren Umstände gegeben habe. Im Übrigen stelle die mündliche Verhandlung sicher, gezogene Schlüsse des Sachverständigen mündlich zu erörtern. Nur so könne sichergestellt werden, dass einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne. Im gegenständlichen Fall liege - entgegen der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde - eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vor, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Es liege einerseits strafrechtsrelevantes Verhalten vor, weiters würden aus den Handlungen der Schädiger Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin resultieren. Ungeachtet dessen sei der Umstand zu berücksichtigen, dass allgemeine und sogar verfassungsgesetzlich garantierte Wertvorstellungen verletzt worden seien, daher die Drittwirkung von Grundrechten zu berücksichtigen sei und sich der Anspruch der Beschwerdeführerin sohin auch daraus ergebe. Es sei zu massivsten Einwirkungen auch in die psychische Sphäre der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe sohin Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges. Die belangte Behörde verneine diesen Anspruch, weil ihrer Ansicht nach Kausalität nicht gegeben sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Im gegenständlichen Fall sei es immanent, dass das Leben und das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin anders verlaufen wären. Massive und lang andauernde strafbare Handlungen während der Kindheit und Jugend würden zwangsläufig zu erheblichen Belastungen führen und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges und vor allem der dafür erforderliche Kausalität auszugehen.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Zunächst ist festzuhalten, dass im ärztlichen Gutachten vom 04.03.2014 von Dr. XXXX, welches dem Bescheid der PVA vom 11.04.2014 zugrunde liegt, bei der Beschwerdeführerin Rhizarthrosen beidseits festgestellt wurden. In das dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017 zugrunde liegende nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 05.02.2016 wurde die beidseitige Rhizarthrose jedoch nicht einbezogen. Mangels diesbezüglicher fachspezifischer Kenntnis konnte von Dr. XXXX die Frage, inwiefern andere akausale Gesundheitsschädigungen, wie die im Gutachten vom 04.03.2014 festgestellte beidseitige Rhizarthrose, ebenso ursächliche Auswirkungen auf die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, nicht beantwortet werden. Mangels fachspezifischer Kenntnis des Gutachters wurde die beidseitige Rhizarthrose als akausale Ursache nicht miteinbezogen.Zunächst ist festzuhalten, dass im ärztlichen Gutachten vom 04.03.2014 von Dr. römisch 40 , welches dem Bescheid der PVA vom 11.04.2014 zugrunde liegt, bei der Beschwerdeführerin Rhizarthrosen beidseits festgestellt wurden. In das dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017 zugrunde liegende nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 05.02.2016 wurde die beidseitige Rhizarthrose jedoch nicht einbezogen. Mangels diesbezüglicher fachspezifischer Kenntnis konnte von Dr. römisch 40 die Frage, inwiefern andere akausale Gesundheitsschädigungen, wie die im Gutachten vom 04.03.2014 festgestellte beidseitige Rhizarthrose, ebenso ursächliche Auswirkungen auf die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, nicht beantwortet werden. Mangels fachspezifischer Kenntnis des Gutachters wurde die beidseitige Rhizarthrose als akausale Ursache nicht miteinbezogen.

Des Weiteren hat die WGKK im Verfahren vor der belangten Behörde zwar die Krankenstandbescheinigungen betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, nicht jedoch die diesbezüglichen Diagnosen. Sie beruft sich hierbei auf datenschutzrechtliche Gründe, wonach es ihr deshalb nicht möglich sei, die Krankheiten/Diagnosen bekanntzugeben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung vorgelegt hat, Datenschutz also keinen zulässigen Grund für die Nichtbekanntgabe der Diagnosen darstellt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für den Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neues Gutachten erstellen zu lassen haben, in welchem konkret zu erörtern sein wird, ob die bei der Beschwerdeführerin vorhandene beidseitige Rhizarthrose eine akausale Ursache für die Erwerbsunfähigkeit darstellt, die (eventuell) auch ohne die Vorkommnisse in den Heimen die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung eingeschränkt hätte. Es wird diesbezüglich auch zu erörtern sein, seit wann diese Erkrankung vorliegt. Für den Fall, dass die beidseitige Rhizarthrose als akausale Ursache für die Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, so spräche dies gegen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zudem Erhebungen bei der WGKK hinsichtlich der Diagnosen zu den Krankenständen der Beschwerdeführerin durchzuführen haben und wird sie die Beschwerdeführerin auch dahingehend zu befragen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde sowohl die Einholung des Gutachtens als auch die Erhebungen hinsichtlich der Diagnosen zu den Krankenständen auf das Bundesverwaltungsgericht abwälzen wollte.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde sowohl die Einholung des Gutachtens als auch die Erhebungen hinsichtlich der Diagnosen zu den Krankenständen auf das Bundesverwaltungsgericht abwälzen wollte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2156143.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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