TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W224 2197274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AuBG §8
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §90 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch

W224 2197274-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien vom 20.02.2018, ohne nähere GZ., zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien vom 20.02.2018, ohne nähere GZ., zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und in Österreich asylberechtigt. Er stellte am 25.10.2017 den Antrag auf Anerkennung des an der XXXX inXXXX erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ("Nostrifizierung").1. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und in Österreich asylberechtigt. Er stellte am 25.10.2017 den Antrag auf Anerkennung des an der römisch 40 inXXXX erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ("Nostrifizierung").

2. Mit Verfügung vom 08.11.2017 erteilte die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Binnen einer Frist von zwei Monaten seien insbesondere vorzulegen:2. Mit Verfügung vom 08.11.2017 erteilte die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Binnen einer Frist von zwei Monaten seien insbesondere vorzulegen:

* das Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist (§ 21 Abs. 5 Z 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien)* das Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist (Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien)

* Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Studienplan, Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl/ECTS (§ 21 Abs. 5 Z 3 der Satzung der Medizinischen Universität Wien)* Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Studienplan, Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl/ECTS (Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, der Satzung der Medizinischen Universität Wien)

* ein Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit). Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbstverfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusammenfassung (§ 21 Abs. 5 Z 4 der Satzung der Medizinischen Universität Wien)* ein Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit). Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbstverfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusammenfassung (Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 4, der Satzung der Medizinischen Universität Wien)

Sämtliche Unterlagen seien im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und - bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind - unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens sei zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut sei, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Aus diesem Grund seien die Vorlage der genannten Nachweise über den erfolgreichen Studienabschluss und die Angaben zu den Studieninhalten unerlässlich.

3. Am 08.01.2018 brachte der Beschwerdeführer zwei Schreiben samt Beilagen zu diesem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde ein. Er habe von 2004 bis 2011 (mit Unterbrechung im Jahr 2006 wegen des Militärdienstes) an der XXXX in XXXX das Studium der Humanmedizin belegt und am 05.07.2011 mit der letzten Bachelorprüfung sein Studium abgeschlossen. Im Irak und auch in manchen anderen arabischen Ländern sei es üblich, dass die Universität die Diplomurkunde und die Zeugnisse des Humanmedizinischen Studiums erst nach einer nachweislichen beruflichen Tätigkeit von drei Jahren in einem Krankenhaus an die Studienabsolventen aushändigt. Diese Aushändigung sei ihm bisher trotz seiner rechtlichen Bemühungen verwehrt geblieben. Er habe keinen dreijährigen Dienst im Krankenhaus absolviert, weil er eine höhere Bezahlung auf Grund familiärer Verpflichtungen haben wollte. Bereits während seines Studiums der Humanmedizin habe er von 2009 bis 2011 als Medical Representative, von 2011 bis Jänner 2015 als Supervisor und von Februar 2015 bis August 2015 als Direktor bei der Firma XXXX gearbeitet. Er habe in dieser Zeit eben nicht als Arzt in einem Krankenhaus gearbeitet. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Bestätigungen über seine Tätigkeit bei der Firma XXXX vor. Darüber hinaus habe er von 2013 bis 2015 das Postgraduate Studium "Genetic Engineering and Biotechnology" an der Universität XXXX betrieben und am 26.02.2015 abgeschlossen. Dies belegte er mit einer entsprechenden Diplomurkunde und Zeugnissen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe aus dem Abschluss des Postgraduate Studiums hervor, dass er für die Zulassung zu diesem Studium den Abschluss eines Quellenstudiums wie beispielsweise Humanmedizin vorgewiesen haben musste. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel für sein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin Dokumente der Vereinigung von Universitätslektoren, aus denen hervorgehe, dass er als Facharzt für Genetik und Stammzellenimplantation und Bachelor in Medizin und Chirurgie tätig gewesen sei. Er legte auch Fotos, die ihn während des Studiums und bei der Abschlussfeier zeigen sollen, vor. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er auch bereit sei, sich allfälliger Feststellungsprüfungen zu unterziehen.3. Am 08.01.2018 brachte der Beschwerdeführer zwei Schreiben samt Beilagen zu diesem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde ein. Er habe von 2004 bis 2011 (mit Unterbrechung im Jahr 2006 wegen des Militärdienstes) an der römisch 40 in römisch 40 das Studium der Humanmedizin belegt und am 05.07.2011 mit der letzten Bachelorprüfung sein Studium abgeschlossen. Im Irak und auch in manchen anderen arabischen Ländern sei es üblich, dass die Universität die Diplomurkunde und die Zeugnisse des Humanmedizinischen Studiums erst nach einer nachweislichen beruflichen Tätigkeit von drei Jahren in einem Krankenhaus an die Studienabsolventen aushändigt. Diese Aushändigung sei ihm bisher trotz seiner rechtlichen Bemühungen verwehrt geblieben. Er habe keinen dreijährigen Dienst im Krankenhaus absolviert, weil er eine höhere Bezahlung auf Grund familiärer Verpflichtungen haben wollte. Bereits während seines Studiums der Humanmedizin habe er von 2009 bis 2011 als Medical Representative, von 2011 bis Jänner 2015 als Supervisor und von Februar 2015 bis August 2015 als Direktor bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Er habe in dieser Zeit eben nicht als Arzt in einem Krankenhaus gearbeitet. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Bestätigungen über seine Tätigkeit bei der Firma römisch 40 vor. Darüber hinaus habe er von 2013 bis 2015 das Postgraduate Studium "Genetic Engineering and Biotechnology" an der Universität römisch 40 betrieben und am 26.02.2015 abgeschlossen. Dies belegte er mit einer entsprechenden Diplomurkunde und Zeugnissen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe aus dem Abschluss des Postgraduate Studiums hervor, dass er für die Zulassung zu diesem Studium den Abschluss eines Quellenstudiums wie beispielsweise Humanmedizin vorgewiesen haben musste. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel für sein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin Dokumente der Vereinigung von Universitätslektoren, aus denen hervorgehe, dass er als Facharzt für Genetik und Stammzellenimplantation und Bachelor in Medizin und Chirurgie tätig gewesen sei. Er legte auch Fotos, die ihn während des Studiums und bei der Abschlussfeier zeigen sollen, vor. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er auch bereit sei, sich allfälliger Feststellungsprüfungen zu unterziehen.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Zeugnisse und die Studienabschlussurkunde eines näher bezeichneten XXXX Staatsangehörigen vor, welcher nach Angaben des Beschwerdeführers sein Studienkollege gewesen sei und gleichzeitig mit ihm das Studium der Humanmedizin beendet haben solle. Diese Studienkollege habe danach in einem Krankenhaus gearbeitet und so die entsprechenden Diplomurkunden erhalten.Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Zeugnisse und die Studienabschlussurkunde eines näher bezeichneten römisch 40 Staatsangehörigen vor, welcher nach Angaben des Beschwerdeführers sein Studienkollege gewesen sei und gleichzeitig mit ihm das Studium der Humanmedizin beendet haben solle. Diese Studienkollege habe danach in einem Krankenhaus gearbeitet und so die entsprechenden Diplomurkunden erhalten.

§ 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sehe für Asylberechtigte besondere Verfahrensbestimmungen vor, wenn auf Grund einer Fluchtsituation die Unmöglichkeit bestehe, die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als geeignete Verfahren würden praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Gutachten genannt. Die Satzung der Medizinischen Universität Wien sehe in § 21 Abs. 8 auch vor, dass die Curriculumdirektorin berechtigt sei, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichten. Die Satzung ermögliche auch, dass zur inhaltlichen Prüfung ein schriftlicher Stichprobentest veranlasst werden könne.Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sehe für Asylberechtigte besondere Verfahrensbestimmungen vor, wenn auf Grund einer Fluchtsituation die Unmöglichkeit bestehe, die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als geeignete Verfahren würden praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Gutachten genannt. Die Satzung der Medizinischen Universität Wien sehe in Paragraph 21, Absatz 8, auch vor, dass die Curriculumdirektorin berechtigt sei, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichten. Die Satzung ermögliche auch, dass zur inhaltlichen Prüfung ein schriftlicher Stichprobentest veranlasst werden könne.

4. Mit Bescheid vom 20.02.2018, ohne nähere GZ., wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die zwingend erforderlichen Nachweise über seine Studienleistungen nicht vorgelegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe aus den vorgelegten Unterlagen gerade nicht hervor, dass für die Absolvierung des Postgraduate Studiums "Genetic Engineering and Biotechnology" an der Universität XXXX zwingend ein Humanmedizinstudium zu absolvieren gewesen sei und vom Beschwerdeführer auch absolviert worden sei. Es hätte auch ein anderes Quellenstudium in Frage kommen können. Die Nachsicht gemäß § 21 Abs. 8 der Satzung der Medizinischen Universität Wien sei einerseits auf "einzelne Unterlagen" beschränkt und andererseits nur insofern vertretbar, als die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass er die für die Ausstellung seiner (Abschluss-)Zeugnisse seitens der XXXX in XXXX offenbar geforderte praktische Tätigkeit nicht absolviert habe. Ein formaler Abschluss seines Bachelorstudiums in Humanmedizin könne daher nicht nachgewiesen werden. Für dieses Studium seien im Ergebnis überhaupt keine konkreten Studien- oder Prüfungsbestätigungen vorgelegt worden. Von einem Fehlen bloß "einzelner Unterlagen" im Sinne des § 21 Abs. 8 der Satzung der Medizinischen Universität Wien könne daher nicht gesprochen werden. Der Nachweis eines Abschlusszeugnisses sowie der dazugehörigen an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und der abgelegten Prüfungen seien jedoch notwendige Grundlage für die Beurteilung der Nostrifizierbarkeit des ausländischen Studienabschlusses an der Medizinischen Universität Wien. Die ansonsten vorgelegten Unterlagen reichten für eine Entscheidung nicht aus (§ 21 Abs. 8 der Satzung der Medizinischen Universität Wien). Die vorgelegten Ausbildungsbestätigungen der Firma XXXX, die Bestätigungsschreiben betreffend die Universitätsvorlesungen und die übrigen vorgelegten Unterlagen könnten ein Zeugnis über den Abschluss des Humanmedizinstudiums an derXXXX in XXXX nicht ersetzen. Wie der Beschwerdeführer selbst festhalte, sei die Unmöglichkeit der Beibringung der (Abschluss-)Zeugnisse seines Humanmedizinstudiums an der XXXX - XXXX in XXXX primär darin begründet, dass deren Aushändigung an eine gewisse Praxistätigkeit gebunden sei, die der Beschwerdeführer nicht vollständig abgeleistet habe. Dass der Antragsteller auf Grund seiner Fluchtsituation darüber hinaus aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sei, die für die Anerkennung und Bewertung seiner ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und aus diesem Grund das gesonderte Ermittlungsverfahren gemäß § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz vorgesehen werden könnte, ändere daran nichts.4. Mit Bescheid vom 20.02.2018, ohne nähere GZ., wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die zwingend erforderlichen Nachweise über seine Studienleistungen nicht vorgelegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe aus den vorgelegten Unterlagen gerade nicht hervor, dass für die Absolvierung des Postgraduate Studiums "Genetic Engineering and Biotechnology" an der Universität römisch 40 zwingend ein Humanmedizinstudium zu absolvieren gewesen sei und vom Beschwerdeführer auch absolviert worden sei. Es hätte auch ein anderes Quellenstudium in Frage kommen können. Die Nachsicht gemäß Paragraph 21, Absatz 8, der Satzung der Medizinischen Universität Wien sei einerseits auf "einzelne Unterlagen" beschränkt und andererseits nur insofern vertretbar, als die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass er die für die Ausstellung seiner (Abschluss-)Zeugnisse seitens der römisch 40 in römisch 40 offenbar geforderte praktische Tätigkeit nicht absolviert habe. Ein formaler Abschluss seines Bachelorstudiums in Humanmedizin könne daher nicht nachgewiesen werden. Für dieses Studium seien im Ergebnis überhaupt keine konkreten Studien- oder Prüfungsbestätigungen vorgelegt worden. Von einem Fehlen bloß "einzelner Unterlagen" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 8, der Satzung der Medizinischen Universität Wien könne daher nicht gesprochen werden. Der Nachweis eines Abschlusszeugnisses sowie der dazugehörigen an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und der abgelegten Prüfungen seien jedoch notwendige Grundlage für die Beurteilung der Nostrifizierbarkeit des ausländischen Studienabschlusses an der Medizinischen Universität Wien. Die ansonsten vorgelegten Unterlagen reichten für eine Entscheidung nicht aus (Paragraph 21, Absatz 8, der Satzung der Medizinischen Universität Wien). Die vorgelegten Ausbildungsbestätigungen der Firma römisch 40 , die Bestätigungsschreiben betreffend die Universitätsvorlesungen und die übrigen vorgelegten Unterlagen könnten ein Zeugnis über den Abschluss des Humanmedizinstudiums an derXXXX in römisch 40 nicht ersetzen. Wie der Beschwerdeführer selbst festhalte, sei die Unmöglichkeit der Beibringung der (Abschluss-)Zeugnisse seines Humanmedizinstudiums an der römisch 40 - römisch 40 in römisch 40 primär darin begründet, dass deren Aushändigung an eine gewisse Praxistätigkeit gebunden sei, die der Beschwerdeführer nicht vollständig abgeleistet habe. Dass der Antragsteller auf Grund seiner Fluchtsituation darüber hinaus aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sei, die für die Anerkennung und Bewertung seiner ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und aus diesem Grund das gesonderte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz vorgesehen werden könnte, ändere daran nichts.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, er könne kein Abschlussdiplom des Humanmedizinstudiums vorlegen, da hierfür nach einem erfolgreichen Abschluss eine normale dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus erfolgen müsse und erst dann werde das Abschlussdiplom ausgehändigt. Er sei jedoch in anderen Funktionen und Stellen berufstätig gewesen und habe überdies ein Zusatzstudium absolviert. Die notwendige dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus, die nach Angaben des Beschwerdeführers nichts mit dem Abschluss des Studiums zu tun habe, habe er nicht geschafft und könne diese auf nicht mehr nachholen, weil er zwischenzeitlich aus dem Irak geflüchtet und nunmehr in Österreich asylberechtigt sei. Es sei ihm durch seine Flucht unmöglich gemacht worden, sein Abschlussdiplom und seine Zeugnisse von seiner Universität ausgehändigt zu bekommen. Er habe am Bespiel seine Studienkollegen auch glaubwürdig dargestellt, dass die Praxis zur Ausstellung der Diplome erst nach praktischer Tätigkeit in einem Krankenhaus erfolge. Über diese Besonderheit könnten ansässige irakische Mediziner befragt werden. Aus dem Schreiben betreffend die Universitätsvorlesungen gehe ebenfalls hervor, dass er Facharzt bzw. Bachelor der Medizin sei. Auch die ärztliche Direktorin des Hanusch-Krankenhauses bescheinige ihm, dass er über eine medizinische Vorbildung verfüge, und sie zweifle nicht daran, dass er ein Medizinstudium abgeschlossen habe. Außerdem habe die belangte Behörde § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz völlig außer Acht gelassen. Wenn seine medizinische Ausbildung tatsächlich angezweifelt werde, könne er seine Kenntnisse in Form von Prüfungen, Stichprobentests etc. unter Beweis stellen. Es gehe im ausschließlich um die Nostrifizierung des Medizinstudiums und nicht um die Berufsberechtigung an sich.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, er könne kein Abschlussdiplom des Humanmedizinstudiums vorlegen, da hierfür nach einem erfolgreichen Abschluss eine normale dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus erfolgen müsse und erst dann werde das Abschlussdiplom ausgehändigt. Er sei jedoch in anderen Funktionen und Stellen berufstätig gewesen und habe überdies ein Zusatzstudium absolviert. Die notwendige dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus, die nach Angaben des Beschwerdeführers nichts mit dem Abschluss des Studiums zu tun habe, habe er nicht geschafft und könne diese auf nicht mehr nachholen, weil er zwischenzeitlich aus dem Irak geflüchtet und nunmehr in Österreich asylberechtigt sei. Es sei ihm durch seine Flucht unmöglich gemacht worden, sein Abschlussdiplom und seine Zeugnisse von seiner Universität ausgehändigt zu bekommen. Er habe am Bespiel seine Studienkollegen auch glaubwürdig dargestellt, dass die Praxis zur Ausstellung der Diplome erst nach praktischer Tätigkeit in einem Krankenhaus erfolge. Über diese Besonderheit könnten ansässige irakische Mediziner befragt werden. Aus dem Schreiben betreffend die Universitätsvorlesungen gehe ebenfalls hervor, dass er Facharzt bzw. Bachelor der Medizin sei. Auch die ärztliche Direktorin des Hanusch-Krankenhauses bescheinige ihm, dass er über eine medizinische Vorbildung verfüge, und sie zweifle nicht daran, dass er ein Medizinstudium abgeschlossen habe. Außerdem habe die belangte Behörde Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz völlig außer Acht gelassen. Wenn seine medizinische Ausbildung tatsächlich angezweifelt werde, könne er seine Kenntnisse in Form von Prüfungen, Stichprobentests etc. unter Beweis stellen. Es gehe im ausschließlich um die Nostrifizierung des Medizinstudiums und nicht um die Berufsberechtigung an sich.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.05.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2018, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und den Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und in Österreich asylberechtigt.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und in Österreich asylberechtigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der XXXX - XXXX in XXXX einen Studienabschluss im Fach Humanmedizin erworbenen hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der römisch 40 - römisch 40 in römisch 40 einen Studienabschluss im Fach Humanmedizin erworbenen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem verwaltungsgerichtlichem Verfahren. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr wohl: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

1.2. Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; 6.4.2005, 2003/09/0187; 8.4.2014, 2011/05/0074).

1.3. "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).1.3. "Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien (VfSlg. 15.629 aus 1999,; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, insb. Rz 106; vergleiche etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

1.4. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.1.4. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.1. Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen.2.1. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen.

§ 21 Abs. 5 der Satzung der Medizinischen Universität Wien besagt, dass mit dem Antrag auf Nostrifizierung insbesondere folgende Nachweise vorzulegen sind:Paragraph 21, Absatz 5, der Satzung der Medizinischen Universität Wien besagt, dass mit dem Antrag auf Nostrifizierung insbesondere folgende Nachweise vorzulegen sind:

1. Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;

[...]

3. Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Studienplan, Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl / ECTS;

4. Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit). Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbstverfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusammenfassung;

[...]

Gemäß § 21 Abs. 6 der Satzung der Medizinischen Universität Wien sind sämtliche Unterlagen mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im Original oder - sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird - in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und - bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind - unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, der Satzung der Medizinischen Universität Wien sind sämtliche Unterlagen mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im Original oder - sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird - in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und - bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind - unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.

Gemäß § 21 Abs. 8 der Satzung der Medizinischen Universität Wien ist die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, der Satzung der Medizinischen Universität Wien ist die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Curriculumdirektors für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien ist die näher bezeichnete stellvertretende Curriculumdirektorin zur selbstständigen Erledigung von Nostrifizierungen zuständig.

2.2. Mit dem Verbesserungssauftrag der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Mängel in seinem Antrag binnen einer Frist von zwei Monaten zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsse.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Studium der Humanmedizin im Irak abgeschlossen, sein Diplom sei ihm jedoch nicht ausgehändigt worden, weil er die dafür geforderte dreijährige Tätigkeit in einem Krankenhaus nicht absolviert habe. Dass der Beschwerdeführer kein Abschlussdiplom eines Studiums der Humanmedizin vorweisen kann, liegt also nach seinem eigenen Vorbringen darin begründet, dass er die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht erfüllte, als er sich noch im Irak aufhielt. Aus diesem Grund hat die Unmöglichkeit der Vorlage der seitens der belangten Behörde geforderten Unterlagen auch seine Ursache nicht in der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Irak, sondern in der Tatsache, dass er die relevante dreijährige praktische Tätigkeit im Krankenhaus nicht absolviert hat. Denn gemäß § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ist für den Fall, dass Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, vorgesehen, dass ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen sind. Geeignet erscheinende Verfahren können dann etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Studium der Humanmedizin im Irak abgeschlossen, sein Diplom sei ihm jedoch nicht ausgehändigt worden, weil er die dafür geforderte dreijährige Tätigkeit in einem Krankenhaus nicht absolviert habe. Dass der Beschwerdeführer kein Abschlussdiplom eines Studiums der Humanmedizin vorweisen kann, liegt also nach seinem eigenen Vorbringen darin begründet, dass er die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht erfüllte, als er sich noch im Irak aufhielt. Aus diesem Grund hat die Unmöglichkeit der Vorlage der seitens der belangten Behörde geforderten Unterlagen auch seine Ursache nicht in der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Irak, sondern in der Tatsache, dass er die relevante dreijährige praktische Tätigkeit im Krankenhaus nicht absolviert hat. Denn gemäß Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ist für den Fall, dass Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, vorgesehen, dass ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen sind. Geeignet erscheinende Verfahren können dann etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber keineswegs "aus von ihm aufgrund seiner Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage", die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, sondern der Beschwerdeführer erlangte nie - also auch nicht vor seiner Flucht - die entsprechenden Unterlagen, weil er sich - freiwillig und von sich aus - für eine Tätigkeit bei Firma XXXX entschied und die für die Erlangung des Diploms notwendige dreijährige Praxis in einem Krankenhaus nach seinem eigenen Vorbringen nicht absolvierte. Für den Beschwerdeführer kann sich auch in tatsächlicher Hinsicht keine andere Situation ergeben, um ein Abschlussdiplom oder andere Zeugnisse im Irak zu erlangen. Aus der diesbezüglich vorgelegten Studienabschlussurkunde eines näher bezeichneten XXXX Staatsangehörigen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, denn diese deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu jenem anderen XXXX Staatsangehörigen - eben nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Studienabschlussurkunde erfüllte.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber keineswegs "aus von ihm aufgrund seiner Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage", die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, sondern der Beschwerdeführer erlangte nie - also auch nicht vor seiner Flucht - die entsprechenden Unterlagen, weil er sich - freiwillig und von sich aus - für eine Tätigkeit bei Firma römisch 40 entschied und die für die Erlangung des Diploms notwendige dreijährige Praxis in einem Krankenhaus nach seinem eigenen Vorbringen nicht absolvierte. Für den Beschwerdeführer kann sich auch in tatsächlicher Hinsicht keine andere Situation ergeben, um ein Abschlussdiplom oder andere Zeugnisse im Irak zu erlangen. Aus der diesbezüglich vorgelegten Studienabschlussurkunde eines näher bezeichneten römisch 40 Staatsangehörigen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, denn diese deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu jenem anderen römisch 40 Staatsangehörigen - eben nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Studienabschlussurkunde erfüllte.

Aus diesem Grund ist die für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte geltende Regelung des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht anwendbar, weil er die Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt, dass die Unmöglichkeit der Vorlage in seiner Fluchtsituation bedingt ist. Daher ist auch der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ihrer Beurteilung und letztlich ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt hat.Aus diesem Grund ist die für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte geltende Regelung des Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht anwendbar, weil er die Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt, dass die Unmöglichkeit der Vorlage in seiner Fluchtsituation bedingt ist. Daher ist auch der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ihrer Beurteilung und letztlich ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt hat.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Arzt sowie als Universitätslehrer tätig gewesen und habe erfolgreich ein Postgraduate Studium "Genetic Engineering and Biotechnology" an der Universität XXXX absolviert und dies würde die Absolvierung des Studiums der Humanmedizin indizieren bzw. notwendig voraussetzen, so ist ihm insofern entgegen zu halten, dass er trotz der Unterlagen über diese Tätigkeiten bzw. diesen Studienabschluss nicht die relevanten Unterlagen zur Nostrifikation des Studienabschlusses in Humanmedizin vorlegen kann, was aber gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung der Medizinischen Universität Wien jedenfalls Voraussetzung ist, wenn das Regime des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht zum Tragen kommt.2.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Arzt sowie als Universitätslehrer tätig gewesen und habe erfolgreich ein Postgraduate Studium "Genetic Engineering and Biotechnology" an der Universität römisch 40 absolviert und dies würde die Absolvierung des Studiums der Humanmedizin indizieren bzw. notwendig voraussetzen, so ist ihm insofern entgegen zu halten, dass er trotz der Unterlagen über diese Tätigkeiten bzw. diesen Studienabschluss nicht die relevanten Unterlagen zur Nostrifikation des Studienabschlusses in Humanmedizin vorlegen kann, was aber gemäß Paragraph 21, Absatz 5, der Satzung der Medizinischen Universität Wien jedenfalls Voraussetzung ist, wenn das Regime des Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht zum Tragen kommt.

Das Regime des § 21 Abs. 8 der Satzung der Medizinischen Universität Wien, wonach die Curriculumdirektorin berechtigt ist, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen, kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung: es müssen einerseits die vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen, andererseits muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er die Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. dazu Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Kommentar UG3, § 60, II, Rz 3). Im Falle des Beschwerdeführers stellten die vorgelegten Unterlagen jedoch (überhaupt) keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar und es ist auch nicht möglich, entsprechende Unterlagen überhaupt beizubringen, weil der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nie die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die Unterlagen zu erhalten. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde auch zu Recht nicht nach § 21 Abs. 8 der Satzung der Medizinischen Universität Wien vorgegangen.Das Regime des Paragraph 21, Absatz 8, der Satzung der Medizinischen Universität Wien, wonach die Curriculumdirektorin berechtigt ist, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen, kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung: es müssen einerseits die vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen, andererseits muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er die Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist vergleiche dazu Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 60,, römisch zwei, Rz 3). Im Falle des Beschwerdeführers stellten die vorgelegten Unterlagen jedoch (überhaupt) keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar und es ist auch nicht möglich, entsprechende Unterlagen überhaupt beizubringen, weil der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nie die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die Unterlagen zu erhalten. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde auch zu Recht nicht nach Paragraph 21, Absatz 8, der Satzung der Medizinischen Universität Wien vorgegangen.

Indem der Beschwerdeführer das Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist, sowie Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen und einen Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit) nicht vorlege, ist er dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069; VwGH 21.09.1993, 91/04/0196). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Anerkennung des an der XXXX - XXXX in XXXX erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ("Nostrifizierung") gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Indem der Beschwerdeführer das Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist, sowie Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen und einen Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit) nicht vorlege, ist er dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069; VwGH 21.09.1993, 91/04/0196). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Anerkennung des an der römisch 40 - römisch 40 in römisch 40 erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ("Nostrifizierung") gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Abschlussdiplom, Anerkennungsantrag, Asylberechtigter, ausländisches
Studium, Diplomstudium, Doktoratsstudium, Nachweismangel,
Nostrifizierung, Satzung, Universität, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2197274.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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