Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AVG §53bSpruch
W208 2172568-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.08.2017, GZ P 7/243893/2017 (P 6346/2017), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.08.2017, GZ P 7/243893/2017 (P 6346 aus 2017,), beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) dolmetschte für die belangte Behörde (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien) in einer Vernehmung am 30.03.2017 in der Zeit von 09.00 bis 10.30 Uhr.
Mit Gebührennote Nr 310317 vom selben Tag machte sie Gebühren von in Summe € 144,80 (inkl 20% USt) geltend, wobei auf die Übersetzung der Niederschrift mit 6119 Zeichen € 20,00 und die Übersetzung der Rechtsbelehrung mit 3459 Zeichen € 26,29, somit gesamt € 46,29 (zzgl 20% USt) entfielen (Punkt II.2 der Gebührennote "Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung").Mit Gebührennote Nr 310317 vom selben Tag machte sie Gebühren von in Summe € 144,80 (inkl 20% USt) geltend, wobei auf die Übersetzung der Niederschrift mit 6119 Zeichen € 20,00 und die Übersetzung der Rechtsbelehrung mit 3459 Zeichen € 26,29, somit gesamt € 46,29 (zzgl 20% USt) entfielen (Punkt römisch zwei.2 der Gebührennote "Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung").
2. Mit Mandatsbescheid vom 02.08.2017 (zugestellt am selben Tag) wurden die Gebühren der bP in der Höhe von € 113,20 (inkl 20% USt) bestimmt, wobei die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung mit gesamt € 20,00 zzgl USt bestimmt wurde (Punkt II.2 des Mandatsbescheids).2. Mit Mandatsbescheid vom 02.08.2017 (zugestellt am selben Tag) wurden die Gebühren der bP in der Höhe von € 113,20 (inkl 20% USt) bestimmt, wobei die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung mit gesamt € 20,00 zzgl USt bestimmt wurde (Punkt römisch zwei.2 des Mandatsbescheids).
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die bP mit Schreiben vom 03.08.2017 Vorstellung (eingelangt am 04.08.2017), in der sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe "neben den im Bescheid angeführten Gebühren" für die mündliche Übersetzung zweier Schriftstücke insgesamt eine Gebühr iHv € 46,29 geltend gemacht und "beantrage nochmals die Bestimmung der Dolmetschgebühr in voller Höhe".
In einem Aktenvermerk vom 17.08.2017 fasste die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang zusammen und führte aus, dass und mit welcher Begründung die Vorstellung abzuweisen sei.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.08.2017 (zugestellt am 25.08.2017) sprach die Landespolizeidirektion Wien aus, die der bP "zustehenden Gebühren des ursprünglichen Bescheides" würden mit einem Gesamtbetrag inkl 20% USt von € 113,20 bestätigt. In der Begründung wird ua ausgeführt, der Vorstellung werde hinsichtlich der Begründung über die Kürzung der Gebühren stattgegeben; in der Sache selbst sei diese abzuweisen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.09.2017 eingebrachte Beschwerde der bP.
5. Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2017 wurde die bP aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig unterschrieben (oder im Falle der elektronischen Einbringung mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen) einzubringen. Mit Schreiben vom 24.20.2017 übermittelte die bP eine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere werden folgende Feststellungen getroffen:
Die belangte Behörde hat innerhalb von 2 Wochen ab Einlagen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Vorstellung der bP gegen den Mandatsbescheid langte am 04.08.2017 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Hinweise darauf, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, gibt es fallbezogen anhand des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht. Auch aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.08.2017 sind keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, sondern enthält dieser lediglich eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges sowie Ausführungen, dass und mit welcher Begründung die Vorstellung abzuweisen sei. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3. verwiesen.
Der Zeitpunkt des Einlangens der Vorstellung bei der belangten Behörde geht aus dem entsprechenden Eingangsstempel im Akt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 53a Abs 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Da im konkreten Fall der Dolmetscher von der LPD (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid daher durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides gemäß Art 131 Abs 2 B-VG zuständig (vgl zur Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 24.06.2015, G 193/2014 ua).Da im konkreten Fall der Dolmetscher von der LPD (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid daher durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zuständig vergleiche zur Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014, ua).
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
"Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) [...] Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) [...] Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden. Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. [...] In der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage liegt kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des § 57 Abs 3 AVG) mündeten (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden. Das Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. [...] In der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage liegt kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG) mündeten (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).
Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gemäß § 57 Abs 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.3.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde ausgesprochen, die der bP "zustehenden Gebühren des ursprünglichen Bescheides" würden mit einem Gesamtbetrag inkl USt von € 113,20 bestätigt. In der Begründung wird ua ausgeführt, der Vorstellung werde hinsichtlich der Begründung über die Kürzung der Gebühren stattgegeben; in der Sache selbst sei diese abzuweisen gewesen. Somit hat die belangte Behörde über die Vorstellung abgesprochen. Es wäre daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs 1 GEG iVm § 57 Abs 3 AVG auszugehen wäre (vgl VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde ausgesprochen, die der bP "zustehenden Gebühren des ursprünglichen Bescheides" würden mit einem Gesamtbetrag inkl USt von € 113,20 bestätigt. In der Begründung wird ua ausgeführt, der Vorstellung werde hinsichtlich der Begründung über die Kürzung der Gebühren stattgegeben; in der Sache selbst sei diese abzuweisen gewesen. Somit hat die belangte Behörde über die Vorstellung abgesprochen. Es wäre daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist im Verwaltungsakt keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs 3 AVG innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung dokumentiert (was aber nach der Rsp des VwGH erforderlich wäre, vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Auch aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.08.2017 sind keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, sondern enthält dieser lediglich eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges sowie Ausführungen, dass und mit welcher Begründung die Vorstellung abzuweisen sei. Somit handelt es sich nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, welche nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002) keine Ermittlungsschritte darstellen. Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides wurde auch nicht durch Erlassung des Vorstellungsbescheides innerhalb der Frist des § 57 Abs 3 AVG verhindert.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist im Verwaltungsakt keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung dokumentiert (was aber nach der Rsp des VwGH erforderlich wäre, vergleiche VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Auch aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.08.2017 sind keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, sondern enthält dieser lediglich eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges sowie Ausführungen, dass und mit welcher Begründung die Vorstellung abzuweisen sei. Somit handelt es sich nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, welche nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002) keine Ermittlungsschritte darstellen. Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides wurde auch nicht durch Erlassung des Vorstellungsbescheides innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG verhindert.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall hat die bP in ihrer rechtzeitig erhobenen Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass sich diese ausschließlich gegen Punkt II.2 des Mandatsbescheids richten soll, mit dem die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung mit € 20,00 statt des beantragten Betrags von € 46,29 (jeweils zzgl USt) bestimmt wurden. Somit ist der Mandatsbescheid im Umfang der in diesem Punkt bestimmten Gebühren außer Kraft getreten, während er hinsichtlich der übrigen Punkte, welche eine antragsgemäße Gebührenbestimmung zum Inhalt haben, in Rechtskraft erwachsen ist.3.3.3. Im gegenständlichen Fall hat die bP in ihrer rechtzeitig erhobenen Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass sich diese ausschließlich gegen Punkt römisch zwei.2 des Mandatsbescheids richten soll, mit dem die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung mit € 20,00 statt des beantragten Betrags von € 46,29 (jeweils zzgl USt) bestimmt wurden. Somit ist der Mandatsbescheid im Umfang der in diesem Punkt bestimmten Gebühren außer Kraft getreten, während er hinsichtlich der übrigen Punkte, welche eine antragsgemäße Gebührenbestimmung zum Inhalt haben, in Rechtskraft erwachsen ist.
Da der Mandatsbescheid im in der Vorstellung bekämpften Umfang bereits außer Kraft getreten war, hätte die belangte Behörde diesen nicht mehr als Vorstellungsbehörde bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr im ordentlichen Verfahren die Gebühren für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung mit Bescheid bestimmen müssen).
Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird vergleiche VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Durch die Aufhebung ist der Antrag der bP in diesem Punkt wieder offen und die Behörde hat nach einem Ermittlungsverfahren darüber mittels Bescheid zu entscheiden.
Hinsichtlich der inhaltlichen Erledigung wird auf mittlerweile zur gleichen Rechtsfrage ergangen Erkenntnisse des BVwG verwiesen (z.B. W108 2129196-1, W183 2168311-1).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Bescheid spruchgemäß aufzuheben.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist der Bescheid spruchgemäß aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2172568.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018