RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0074

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0177 B 30. September 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse (Hinweis E 16.12.1992, 92/12/0270).

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120074.X02

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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