Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
ASVG §410Spruch
W173 2016158-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Johannes Zahrl, Dr. Gottfried ENDEL und Dr. Johannes GREGORITSCH als Beisitzer im Beschwerdeverfahren Kärntner Gebietskrankenkasse, vertreten durch FINK, BERNHART, HASLINGLEHNER, PECK, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Kärnten vom 27.10.2014, LSK 1/2014, betreffend Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle eines Facharztes der Radiologie in XXXX gemäß § 343 Abs. 1b ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Johannes Zahrl, Dr. Gottfried ENDEL und Dr. Johannes GREGORITSCH als Beisitzer im Beschwerdeverfahren Kärntner Gebietskrankenkasse, vertreten durch FINK, BERNHART, HASLINGLEHNER, PECK, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Kärnten vom 27.10.2014, LSK 1 aus 2014,, betreffend Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle eines Facharztes der Radiologie in römisch 40 gemäß Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG zu Recht erkannt:
A) Der Bescheid vom 27.10.2014, LSK 1/2014, wird wegen ZurückziehungA) Der Bescheid vom 27.10.2014, LSK 1 aus 2014,, wird wegen Zurückziehung
des Antrages vom 17.7.2014 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Über die Nachbesetzung einer im Stellenplan betreffend die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und - ärzte vorgesehene Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in XXXX (Planstelle von Dr. XXXX ) konnte nach dessen Freiwerden am 30.6.2017 zwischen der Ärztekammer für Kärnten (in der Folge ÄK Knt) und der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge BF) nach Ablauf eines Jahres kein Einvernehmen erzielt werden. Am 17.07.2014 stellte deshalb die ÄK Knt an die Landesschiedskommission für Kärnten (in der Folge belangte Behörde) den Antrag, die Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fach der Radiologie in XXXX aufgrund bestehenden Bedarfes gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG unverzüglich auszuschreiben und nachzubesetzen. Verwiesen wurde auf den einen integrierenden Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Stellenplan, der mit dem Hauptverband abgeschlossen worden sei.1. Über die Nachbesetzung einer im Stellenplan betreffend die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und - ärzte vorgesehene Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in römisch 40 (Planstelle von Dr. römisch 40 ) konnte nach dessen Freiwerden am 30.6.2017 zwischen der Ärztekammer für Kärnten (in der Folge ÄK Knt) und der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge BF) nach Ablauf eines Jahres kein Einvernehmen erzielt werden. Am 17.07.2014 stellte deshalb die ÄK Knt an die Landesschiedskommission für Kärnten (in der Folge belangte Behörde) den Antrag, die Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fach der Radiologie in römisch 40 aufgrund bestehenden Bedarfes gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unverzüglich auszuschreiben und nachzubesetzen. Verwiesen wurde auf den einen integrierenden Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Stellenplan, der mit dem Hauptverband abgeschlossen worden sei.
2. Im Schriftsatz vom 18.08.2014 bezog sich die BF auf die von ihr an die Joanneum Research Forschungsgesellschaft in Auftrag gegebene Bedarfsprüfung gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG für die Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie für den Standort in XXXX .2. Im Schriftsatz vom 18.08.2014 bezog sich die BF auf die von ihr an die Joanneum Research Forschungsgesellschaft in Auftrag gegebene Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG für die Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie für den Standort in römisch 40 .
3. Die belangte Behörde führte Ermittlung durch. Es wurden mündlichen Verhandlungen anberaumt und Zeugen einvernommen. In der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 wurde nach einer Beratung des erkennenden Senates der Bescheid in Form einer Stattgebung des Antrages verkündet. Die Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie in XXXX sei auf Grund des bestehenden Bedarfes auszuschreiben und nachzubesetzen. Die Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung wurde beantragt.3. Die belangte Behörde führte Ermittlung durch. Es wurden mündlichen Verhandlungen anberaumt und Zeugen einvernommen. In der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 wurde nach einer Beratung des erkennenden Senates der Bescheid in Form einer Stattgebung des Antrages verkündet. Die Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie in römisch 40 sei auf Grund des bestehenden Bedarfes auszuschreiben und nachzubesetzen. Die Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung wurde beantragt.
4. In der schriftlichen Bescheidausfertigung der belangen Behörde vom 27.10.2014, Zl LSK 1/2014, wurde die Ausschreibung und Nachbesetzung der Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie in XXXX auf Grund des bestehenden Bedarfs gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG festgelegt. In der Begründung ging die belangte Behörde nach eingehenden Abwägungen davon aus, dass die Vakanz der Vertragsarztstelle in XXXX keine Verminderung der Fallzahlen für Versicherte der BF zur Folge habe. Der unverminderte Bedarf an radiologischen Leistungen sei durch die bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen aufgefangen worden, was allerdings für die Patienten einen erhöhten Aufwand an Zeit und Kosten bewirke. Von der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie oder der Gesundheitsökonomie zur Ermittlung des Bedarfs an radiologischen Leistungen könne abgesehen werden, nachdem auf Grund der von der BF bekannt gegebenen Zahlen annähernd verlässliche Rückschlüsse auf den Bedarf möglich gewesen seien. Der Begriff "ausreichend" iSd §342 Abs. 1 Z 1 ASVG sei nicht näher definiert. Es habe eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Die Regel der Auswahl zwischen zwei Vertragsärzten iSd 2. Teils des § 342 Abs. 1 Z 1 leg.cit. sei nicht zwingend und nicht auf die Bezirksgrenze, sondern auf die Erreichbarkeit in angemessener Zeit beschränkt. Aufgrund des tatsächlichen Bedarfs an ambulant zu erbringenden radiologischen Leistungen und der Lage der schon bestehenden, auf Wunsch der BF im Jahr 2004 mit hohen Kosten eingerichteten ambulanten Versorgungsstruktur in XXXX sei diese daher nachzubesetzen.4. In der schriftlichen Bescheidausfertigung der belangen Behörde vom 27.10.2014, Zl LSK 1 aus 2014,, wurde die Ausschreibung und Nachbesetzung der Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie in römisch 40 auf Grund des bestehenden Bedarfs gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG festgelegt. In der Begründung ging die belangte Behörde nach eingehenden Abwägungen davon aus, dass die Vakanz der Vertragsarztstelle in römisch 40 keine Verminderung der Fallzahlen für Versicherte der BF zur Folge habe. Der unverminderte Bedarf an radiologischen Leistungen sei durch die bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen aufgefangen worden, was allerdings für die Patienten einen erhöhten Aufwand an Zeit und Kosten bewirke. Von der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie oder der Gesundheitsökonomie zur Ermittlung des Bedarfs an radiologischen Leistungen könne abgesehen werden, nachdem auf Grund der von der BF bekannt gegebenen Zahlen annähernd verlässliche Rückschlüsse auf den Bedarf möglich gewesen seien. Der Begriff "ausreichend" iSd §342 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sei nicht näher definiert. Es habe eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Die Regel der Auswahl zwischen zwei Vertragsärzten iSd 2. Teils des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. sei nicht zwingend und nicht auf die Bezirksgrenze, sondern auf die Erreichbarkeit in angemessener Zeit beschränkt. Aufgrund des tatsächlichen Bedarfs an ambulant zu erbringenden radiologischen Leistungen und der Lage der schon bestehenden, auf Wunsch der BF im Jahr 2004 mit hohen Kosten eingerichteten ambulanten Versorgungsstruktur in römisch 40 sei diese daher nachzubesetzen.
5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2014, Zl LSK 1/2014, welche beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W209 2016158-1 protokolliert wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Kriterien des § 343 Abs. 1 Z 1 leg.cit einerseits unzureichend und andererseits auch unrichtig beurteilt habe, sodass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensvorschriftenverletzung belastet sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG sei daher der weitere Bedarf an der Vertragsarztstelle in XXXX zu verneinen. Auf bloße Wünsche könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, den Zielen der Gesundheitsreform sowie auch der bereits erfolgten Beanstandungen durch den Rechnungshof nicht eingegangen werden. Es könnten weder persönliche, noch wirtschaftliche Vorteile des einzelnen Facharztes berücksichtigt werden, sodass diese Kriterien entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Rolle spielen würden.5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2014, Zl LSK 1 aus 2014,, welche beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W209 2016158-1 protokolliert wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Kriterien des Paragraph 343, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit einerseits unzureichend und andererseits auch unrichtig beurteilt habe, sodass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensvorschriftenverletzung belastet sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sei daher der weitere Bedarf an der Vertragsarztstelle in römisch 40 zu verneinen. Auf bloße Wünsche könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, den Zielen der Gesundheitsreform sowie auch der bereits erfolgten Beanstandungen durch den Rechnungshof nicht eingegangen werden. Es könnten weder persönliche, noch wirtschaftliche Vorteile des einzelnen Facharztes berücksichtigt werden, sodass diese Kriterien entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Rolle spielen würden.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.5.2016, Zl W209 2016158-1/36E, wurde der Beschwerde der BF Folge gegeben und der Antrag der ÄK Knt vom 17.7.2014 auf Nachbesetzung und Ausschreibung der Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in XXXX (Planstelle nach Dr. XXXX .) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.5.2016, Zl W209 2016158-1/36E, wurde der Beschwerde der BF Folge gegeben und der Antrag der ÄK Knt vom 17.7.2014 auf Nachbesetzung und Ausschreibung der Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in römisch 40 (Planstelle nach Dr. römisch 40 .) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
7. Das mit außerordentlicher Revision bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.5.2016, Zl W209 2016158-1/36E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.1.2017, Ra 2016/08/0114, behoben.
8. Auf Grund der Unzuständigkeitserklärung der Gerichtsabteilung W209 wurde der Beschwerdeakt der Gerichtsabteilung W173 zugewiesen und unter der Aktenzahl W173 2016158-2 protokolliert. Es wurde am 23.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
9. Mit Schriftsatz vom 29.5.2017 zog die ÄK Knt ihren bei der belangten Behörde am 17.7.2014 eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag, die Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fach der Radiologie in XXXX aufgrund bestehenden Bedarfes gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG unverzüglich auszuschreiben und nachzubesetzen, zurück.9. Mit Schriftsatz vom 29.5.2017 zog die ÄK Knt ihren bei der belangten Behörde am 17.7.2014 eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag, die Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fach der Radiologie in römisch 40 aufgrund bestehenden Bedarfes gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unverzüglich auszuschreiben und nachzubesetzen, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Zu Spruchpunkt A)
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation auch die Bestimmungen des AVG maßgebend.Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation auch die Bestimmungen des AVG maßgebend.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages (Antrag vom 17.7.2014) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl dazu VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrenseinleitenden Antrages vom 17.7.2014 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 27.10.2014, LSK 1/2014, ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.3.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages (Antrag vom 17.7.2014) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig vergleiche dazu VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrenseinleitenden Antrages vom 17.7.2014 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 27.10.2014, LSK 1 aus 2014,, ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.3.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt B) (Revision)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2016158.2.01Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018