Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AVG §57 Abs3Spruch
W180 1437772-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Vorstellung des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, 4600 Wels, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 16.04.2018, Zahl XXXX, betreffend eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Fremdenpolizeigesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Vorstellung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, 4600 Wels, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 16.04.2018, Zahl römisch 40 , betreffend eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetz:
A)
Die Vorstellung wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 6 AVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Die Vorstellung wird gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Vorstellung wird der Behörde rückübermittelt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Vorstellungswerber - ein afghanischer Staatsangehöriger - stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 wurde sein Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1. Der Vorstellungswerber - ein afghanischer Staatsangehöriger - stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 wurde sein Antrag gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
2. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 74 Abs 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 74, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid vom 12.07.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des nunmehrigen Vorstellungswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2016 verpflichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehrigen Vorstellungswerber innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung ein Rückkehrberatungsgespräch beim Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ in Anspruch zu nehmen.
4. Die gegen den Bescheid vom 12.07.2016 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde am selben Tag zugestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde damit am 08.08.2017 rechtskräftig.
5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 wurde dem Vorstellungswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 wurde dem Vorstellungswerber gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.
Die Behörde begründete die Erlassung der Wohnsitzauflage auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass gegen den nunmehrigen Vorstellungswerber seit 08.08.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, eine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG nicht vorliege, er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nachgekommen sei und er entgegen einer Anordnung des Bundesamtes ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Über die Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Vorstellungswerbers sei bereits in der Rückkehrentscheidung ausführlich abgesprochen worden und die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden, insbesondere sei keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen und die Bindung zum Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich verändert. Alle seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 08.08.2017 eventuell entstandenen Bindungen hätten um den unsicheren und bereits negativ entschiedenen Aufenthaltsstatus des nunmehrigen Vorstellungswerbers und um seine Ausreiseverpflichtung gewusst.Die Behörde begründete die Erlassung der Wohnsitzauflage auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass gegen den nunmehrigen Vorstellungswerber seit 08.08.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, eine aufrechte Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG nicht vorliege, er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nachgekommen sei und er entgegen einer Anordnung des Bundesamtes ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Über die Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Vorstellungswerbers sei bereits in der Rückkehrentscheidung ausführlich abgesprochen worden und die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden, insbesondere sei keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen und die Bindung zum Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich verändert. Alle seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 08.08.2017 eventuell entstandenen Bindungen hätten um den unsicheren und bereits negativ entschiedenen Aufenthaltsstatus des nunmehrigen Vorstellungswerbers und um seine Ausreiseverpflichtung gewusst.
Der Mandatsbescheid wurde der im Spruch des gegenständlichen Beschlusses genannten Rechtsvertreterin des Vorstellungswerbers am 03.05.2018 zugestellt.
6. Gegen den Mandatsbescheid vom 16.04.2018 erhob der Vorstellungswerber, vertreten durch die im Spruch dieses Beschlusses genannte Rechtsanwältin, innerhalb offener Frist die vorliegende Vorstellung vom 17.05.2018.
Begründend wird in der Vorstellung im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Vorstellungswerber in Österreich intensive familiäre Bindungen habe. Er sei seit Mai 2015 in einer Partnerschaft mit einer näher genannten österreichischen Staatbürgerin. Derzeit sei der Vorstellungswerber damit beschäftigt, die nötigen Papiere für eine Heirat über die afghanische Botschaft beizubringen. Der Vorstellung beigelegt wurde ein persönliches Schreiben der in der Vorstellung genannten österreichischen Staatsbürgerin. Der Vorstellungswerber wolle, so die weiteren Ausführungen in der Vorstellung, seinen Wohnsitz in XXXX in der Nähe seiner zukünftigen Ehegattin beibehalten und werde sich dem behördlichen Verfahren nicht entziehen. Er sei dort familiär, beruflich und sozial fest verankert. Der Vorstellungswerber habe durchaus integrative Schritte in Österreich gesetzt und es lägen persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich vor, insbesondere aufgrund der bereits mehrjährigen Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.Begründend wird in der Vorstellung im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Vorstellungswerber in Österreich intensive familiäre Bindungen habe. Er sei seit Mai 2015 in einer Partnerschaft mit einer näher genannten österreichischen Staatbürgerin. Derzeit sei der Vorstellungswerber damit beschäftigt, die nötigen Papiere für eine Heirat über die afghanische Botschaft beizubringen. Der Vorstellung beigelegt wurde ein persönliches Schreiben der in der Vorstellung genannten österreichischen Staatsbürgerin. Der Vorstellungswerber wolle, so die weiteren Ausführungen in der Vorstellung, seinen Wohnsitz in römisch 40 in der Nähe seiner zukünftigen Ehegattin beibehalten und werde sich dem behördlichen Verfahren nicht entziehen. Er sei dort familiär, beruflich und sozial fest verankert. Der Vorstellungswerber habe durchaus integrative Schritte in Österreich gesetzt und es lägen persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich vor, insbesondere aufgrund der bereits mehrjährigen Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
7. Mit als "Beschwerdevorlage" bezeichnetem Schreiben vom 18.05.2018, bei Gericht eingelangt am 22.05.2018, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 16.04.2018 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Mandatsbescheid vom 16.04.2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Vorstellungswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der Bescheid wurde dem Vorstellungswerber am 03.05.2018 zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 16.04.2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Vorstellungswerber gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der Bescheid wurde dem Vorstellungswerber am 03.05.2018 zugestellt.
Gegen den Mandatsbescheid vom 16.04.2018 erhob der Vorstellungswerber innerhalb offener Frist die vorliegende Vorstellung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG mit Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen:
§ 57 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 57, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehr-entscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5 im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 57 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 57, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
3.3. Daraus folgt für die vorliegende Vorstellung:
Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 16.04.2018 einen Mandatsbescheid erlassen hat, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als Mandatsbescheid, als auch der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG im Spruch und aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben werden könne, die schriftlich bei der Behörde einzubringen sei (vgl. zu Anhaltspunkten, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen, VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0223, mwN).Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 16.04.2018 einen Mandatsbescheid erlassen hat, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als Mandatsbescheid, als auch der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG im Spruch und aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben werden könne, die schriftlich bei der Behörde einzubringen sei vergleiche zu Anhaltspunkten, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen, VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0223, mwN).
Als Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid steht "einzig und allein" die Vorstellung offen (VwGH 25.01.1993, Zl. 92/10/0386). Daran hat sich auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.
Gegen den Mandatsbescheid vom 16.04.2018 wurde Vorstellung erhoben:
Zum einem kommt gar kein anderes Rechtsmittel in Betracht, zum anderen ist das von einer Rechtsanwältin eingebrachte Rechtsmittel auch ausdrücklich als Vorstellung bezeichnet.
Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel, sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden (vgl. etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., S 116 u. S 135).Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel, sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden vergleiche etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., S 116 u. S 135).
Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen für das nichtaufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung nicht zuständig.
Die vorliegende Vorstellung war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen und das Rechtsmittel ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückzuübermitteln.
Zwar eröffnet die subsidiäre Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch bloßen verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, da im vorliegenden Fall das Anbringen aber von der zuständigen Stelle, nämlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, selbst dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und somit für das Bundesamt dessen eigene Zuständigkeit offensichtlich nicht offenkundig war, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 13.09.2016, Ra 2016/22/0054) veranlasst, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen.Zwar eröffnet die subsidiäre Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch bloßen verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, da im vorliegenden Fall das Anbringen aber von der zuständigen Stelle, nämlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, selbst dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und somit für das Bundesamt dessen eigene Zuständigkeit offensichtlich nicht offenkundig war, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 13.09.2016, Ra 2016/22/0054) veranlasst, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen.
Erläuternd ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel nicht erledigt, sondern die Vorstellung nach wie vor offen ist (vgl. für den Fall einer Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren die zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes; von der früheren Judikatur, mit der eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde [VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370, verst. Senat], ist der Verwaltungsgerichtshof nach Einführung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegangen, vgl. abermals die genannten Entscheidungen).Erläuternd ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel nicht erledigt, sondern die Vorstellung nach wie vor offen ist vergleiche für den Fall einer Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren die zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes; von der früheren Judikatur, mit der eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde [VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370, verst. Senat], ist der Verwaltungsgerichtshof nach Einführung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegangen, vergleiche abermals die genannten Entscheidungen).
Die Rechtswirkungen der rechtzeitig erhobenen Vorstellung ergeben sich aus § 57 Abs. 3 AVG.Die Rechtswirkungen der rechtzeitig erhobenen Vorstellung ergeben sich aus Paragraph 57, Absatz 3, AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen:
Vergleiche dazu, dass gegen einen Mandatsbescheid nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist, zum Vorliegen eines Mandatsbescheides und zur Zurückweisung eines Anbringens, für das ein Verwaltungsgericht unzuständig ist, mittels verfahrensabschließenden Beschlusses die oben unter Pkt. 3.3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Mandatsbescheid, Unzuständigkeit BVwG, Vorstellung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.1437772.3.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018