TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W128 2123652-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §76
UG §79 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 76 heute
  2. UG § 76 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 76 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 76 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 76 gültig von 29.07.2005 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  6. UG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W128 2123652-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters, als studienrechtliches Organ an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 09.11.2015, Zl. 218841/15, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters, als studienrechtliches Organ an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 09.11.2015, Zl. 218841/15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2015 einen Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfungen "Entwerfen 2", EP/5 und "Konstruktion und Gestaltung", UE/2, wegen schwerer Mängel in der Durchführung. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei

  • -Strichaufzählung
    in keiner Weise über die Lehrveranstaltungen informiert worden,

  • -Strichaufzählung
    vor Ende der Lehrveranstaltungen aus dem E-Mail Verteiler gestrichen worden und

  • -Strichaufzählung
    hätte krankheitsbedingt keine Prüfungsleistungen absolvieren können.

Weiters hätte der Prüfer den prüfungsimmanenten Charakter der Lehrveranstaltungen nicht eingehalten sowie die Termine für die einzelnen Leistungsbeurteilungen nicht bekanntgegeben.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters ein, welche der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht wurde. Diese gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu begründend aus, dass den erhobenen Vorwürfen überwiegend kein schwerer Mangel konstituiert werden könne und vom Lehrveranstaltungsleiter diesen eindeutig, klar nachvollziehbar entgegengetreten worden sei. Die beiden Lehrveranstaltungen, eine Übung sowie ein Entwurfsprojekt seien inhaltlich und organisatorisch eng miteinander verknüpft. Sämtliche relevanten Termine, inhaltliche sowie organisatorische Informationen seien anlässlich des ersten Termins am 09.10.2014 im Rahmen einer ausführlichen Präsentation bekannt gemacht worden. Dabei sei auch die im Rahmen einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter erforderlichen Zwischenprüfungstermine bekannt gegeben worden. Die Lehrveranstaltungen seien daher in der im Curriculum vorgeschriebenen prüfungsimmanenten Form durchgeführt worden. Eine Information über Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen seien bei einem Workshop am 16.10.2014 in Papierform an die Studierenden ausgeteilt und erläutert worden. Beim Zwischenprüfungstermin am 27. und 28.11.2014, der beiden Lehrveranstaltungen gegolten habe, sei die Beschwerdeführerin negativ beurteilt worden, wobei ihr vom Lehrveranstaltungsleiter angeboten worden sei, bei Anfrage jederzeit Hilfestellung zu leisten. Nach diesem Termin habe sie sich jedoch nicht mehr beim Lehrveranstaltungsleiter gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei routinemäßig aus dem E-Mail Verteiler gestrichen worden, da sie offenbar nicht mehr bereit gewesen sei in den gegenständlichen Lehrveranstaltungen mitzuarbeiten. Der Lehrveranstaltungsleiter sei jeden Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr am Institut zur Verfügung gestanden. Eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Auch einige wenige Krankentage hätten die Beschwerdeführerin nicht gehindert mit dem Lehrveranstaltungsleiter in Verbindung zu treten. Die negative Beurteilung sei aufgrund der mangelnden bzw. fehlenden Leistung erfolgt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie begründend ausführt, die Behörde sei aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung sowie falscher Darstellung des Sachverhaltes zu einer unrichtigen Entscheidung gekommen. Bei richtiger Feststellung der Tatsachen und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen gehabt.

Die Beschwerde wurde am 05.01.2016 an den Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck übermittelt, der in seiner Sitzung am 28.01.2016 beschloss, in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit keine Stellungnahme abzugeben.

4. Einlangend mit 24.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Mit Schreiben 07.06.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Begründung und Beweisvorlage. Darin brachte sie zusammengefasst folgendes vor:

Sie habe an der Präsentation der EP am 01.10.2014 teilgenommen. Die Leiter der Lehrveranstaltungen hätten über die Lehrveranstaltungsprüfungen nicht informiert. Der Verweis auf § 7 Satzungsteil, studienrechtliche Bestimmungen erfülle nicht die Anforderungen gemäß § 59 Abs. 6 UG. Der Beschwerdeführerin sei es zu Beginn der Lehrveranstaltung nicht möglich gewesen, abzuschätzen, ob sie die Prüfung bestehen könne. Gemäß § 23 der Satzung sei es nicht möglich sich von einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abzumelden.Sie habe an der Präsentation der EP am 01.10.2014 teilgenommen. Die Leiter der Lehrveranstaltungen hätten über die Lehrveranstaltungsprüfungen nicht informiert. Der Verweis auf Paragraph 7, Satzungsteil, studienrechtliche Bestimmungen erfülle nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, UG. Der Beschwerdeführerin sei es zu Beginn der Lehrveranstaltung nicht möglich gewesen, abzuschätzen, ob sie die Prüfung bestehen könne. Gemäß Paragraph 23, der Satzung sei es nicht möglich sich von einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abzumelden.

Die Übung "Konstruktion und Gestaltung" sei in der Präsentation am 01.10.2014 nicht behandelt worden. Die Leiter der Lehrveranstaltungen hätten auch nicht über die Lehrveranstaltungen informiert. Die in der Beschreibung der Lehrveranstaltung angeführten Hinweise auf den Satzungsteil studienrechtliche Bestimmungen würden nicht die Anforderungen gemäß § 59 Abs. 6 UG erfüllen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, abzuschätzen, ob sie die Prüfung bestehen könne. Sie habe sich auch nicht zu dieser Lehrveranstaltung angemeldet.Die Übung "Konstruktion und Gestaltung" sei in der Präsentation am 01.10.2014 nicht behandelt worden. Die Leiter der Lehrveranstaltungen hätten auch nicht über die Lehrveranstaltungen informiert. Die in der Beschreibung der Lehrveranstaltung angeführten Hinweise auf den Satzungsteil studienrechtliche Bestimmungen würden nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, UG erfüllen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, abzuschätzen, ob sie die Prüfung bestehen könne. Sie habe sich auch nicht zu dieser Lehrveranstaltung angemeldet.

Der Leiter der Lehrveranstaltung habe die Prüfungsmethode, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe nicht vor Beginn der Lehrveranstaltung, vor dem 01.10.2014 bekannt gegeben.

Bei den beiden Lehrveranstaltungen LV 847302 EP/5 und LV 847314 UE/2 würde es sich um voneinander unabhängige Lehrveranstaltungen handeln, wobei auch die Verknüpfung der Leistungsfeststellungen von diesen beiden Lehrveranstaltungen unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zur LV 847302 EP/5 angemeldeten und habe nicht beabsichtigt die Lehrveranstaltung LV 847314 UE/2 ebenfalls zu absolvieren.

Der Lehrveranstaltungsleiter sei nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestanden, das Verhältnis der Studierenden und der betreuenden Lehrpersonen sei nicht entsprechend dem Curriculum eingehalten worden. Das Gespräch am 16.10.2014 habe genau 2 Minuten gedauert, was viel zu kurz gewesen sei, um spezifischen konkret auf die Thematik des individuellen Projektentwurfs der Beschwerdeführerin eingehen zu können. Der Leiter der Lehrveranstaltung habe sie am 23.10.2014 übergangen und ihre Wortmeldungen missachtet. Sie habe den gesamten Monat Oktober keinen Termin erhalten. Die Lehrveranstaltung sei fünf Mal und nicht wie angekündigt sieben Mal abgehalten worden, wobei jeweils lediglich 15 Minuten pro Woche den einzelnen Studierenden zur Verfügung gestanden seien, was sich als zu wenig erwiesen habe.

Der Lehrveranstaltungsleiter habe auch in Folge Gespräche mit ihr nicht wahrgenommen bzw. zu kurz mit ihr gesprochen. Die gesamte Betreuungszeit um vom 01.10.2014 bis zum 20.11.2014 habe insgesamt nur 27 Minuten betragen.

Eine am 26.11.2014 für den 27.11.2014 angekündigte Prüfung, die aus einer Präsentation und Feedback bestehen sollte, sei nach der Präsentation abgebrochen worden und sei keine Prüfung abgehalten worden. Es habe auch keine Benotung stattgefunden. Die aus Zeitnot nicht erfolgte Präsentation hätte beim nächsten Termin am 4.12.2015 (gemeint wohl 2014) stattfinden sollen. Am 28.11.2015 (gemeint wohl 2014) habe keine Prüfung stattgefunden, über diesen Prüfungstermin sei die Beschwerdeführerin auch nicht rechtzeitig informiert worden.

Bei der Lehrveranstaltung Entwerfen 2 EP/5 sei die vorgesehene Teilungsziffer von 15 Personen nicht eingehalten worden. Der Lehrveranstaltungsleiter habe alleine 30 Studierende betreut. Eine Betreuung durch den zweiten Lehrveranstalter sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher nur die halbe vorgesehene und notwendige individuelle Begleitungs- und Betreuungszeit erhalten.

Die Benotung sei unsachlich erfolgt. Arithmetisch ließe sich kein anderer Schluss zu, als dass die Tatsache der Nichteinlassung auf ein konstruktives Gespräch mit über 50 % gezählt habe. Auch sei das Nichteinlassen auf ein konstruktives Gespräch ein unzulässiger Prüfungsbestandteil.

In weiterer Folge sei hervorgekommen, dass die Lehrveranstaltungsleiter persönliche Ressentiments gegenüber der Beschwerdeführerin hegten. So sei ihr unzulässiger Weise die Anmeldung zu einer Pflichtveranstaltung verweigert worden. Dies sei auch bescheidmäßig festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Studiendekan und Arbeitsbereichsleiter mit verschiedenen studienrechtlichen Verstößen konfrontiert, die bis dato unbehoben geblieben seien. Diese hätten darauf negativ gegenüber der Beschwerdeführerin reagiert.

Die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem E-Mail Verteiler habe zu einem unzulässigen Entzug der Betreuung und Begleitung geführt. Die Beschwerdeführerin sei auf Informationen per E-Mail angewiesen gewesen, da die Leiter der Lehrveranstaltung bei zahlreichen Lehrveranstaltungen abwesend gewesen seien. Auch seien per E-Mail prüfungsrelevante Information weitergeleitet worden, die somit die Beschwerdeführerin nicht erreicht hätten.

Die Vorgehensweise unliebsamen Studierenden Informationen vorzuenthalten sei amtsmissbräuchlich und würde dazu führen, dass diese von der positiven Absolvierung der Lehrveranstaltung ausgeschlossen würden.

Der Lehrveranstaltungsleiter habe sich nicht, ihrem Vorschlag entsprechend, mit ihren Leistungen vor den jeweiligen Gesprächsterminen am jeweiligen Donnerstag auseinandergesetzt. Sie sei zu den bekannt gegebenen Terminen vor Ort erschienen jedoch vom Lehrveranstaltungsleiter nicht betreut worden. Sie habe ihre Arbeit auf Dropbox zur Ansicht durch den Lehrveranstaltungsleiter hochgeladen. Vom 22.01.2015 bis 06.02.2015 habe sie krankheitsbedingt nicht an der Lehrveranstaltung teilnehmen können. Der Lehrveranstaltungsleiter habe seine Gesamtbeurteilung lediglich auf einen einzigen unzulässigen Prüfungsakt gestützt ohne eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2014/2015 an der Lehrveranstaltung 847302 EP/5 Entwerfen 2 und der Lehrveranstaltung 847314 UE/2 Konstruktion und Gestaltung teil.Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2014 aus 2015, an der Lehrveranstaltung 847302 EP/5 Entwerfen 2 und der Lehrveranstaltung 847314 UE/2 Konstruktion und Gestaltung teil.

Beide Lehrveranstaltungen wurden mit "nicht genügend" beurteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen einen schweren Mangel aufgewiesen hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Zusätzlich wurde in die Satzung der Leopold-Franzen-Universität Innsbruck (verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 22.12.2003, 14. Stück, Nr. 97, idgF) Einschau gehalten sowie in das Curriculum für das Bachelorstudium Architektur (verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24. April 2008, 33 Stück, Nr. 262).

Die Feststellungen über das Nichtvorliegen von schweren Mängeln bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus der Stellungnahmen des Lehrveranstaltungsleiters. Diese Stellungnahme ist, schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Den Ergebnissen der Stellungnahme ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur rudimentär und in ihrer ergänzenden Begründung vom 07.06.2016 zwar umfangreich jedoch in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters getätigten Angaben zu zweifeln.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst worauf sie sich bei den Lehrveranstaltungen einlasse, wird schon alleine durch die dem Akt inne liegenden Auszüge aus dem Vorlesungsverzeichnis entkräftet. Demnach lässt sich folgendes feststellen:

Zur Lehrveranstaltung 847302 EP/5:

Lernergebnis: Grundlegende Entwerferin und kreative Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Konstruktion und Gestaltung; Befähigung zur Entwicklung, Darstellung und Präsentation eines Projekts.

Inhalt: Architektonische Aufgaben zur Entwicklung des Entwurfsprozesses und Schulung der persönlichen kreativen Fähigkeit; entwerfen als komplexen Entscheidungsprozess verstehen lernen, Integration entwurfsrelevanter äußerer Einflussfaktoren

Methoden: Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Prüfungsmodus: Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Satzungsteil, studienrechtliche BestimmungenPrüfungsmodus: Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 7, Satzungsteil, studienrechtliche Bestimmungen

Anmerkungen: [...]die entwerfen-Präsentationen finden am Mittwoch, den 1.10.2014 ab 14:00 Uhr im großen Hörsaal statt.[...]

Zur Lehrveranstaltung 847314 UE/2 Konstruktion und Gestaltung:

Lernergebnis: Kenntnisse und Erfahrungen zum unmittelbaren Zusammenhang von Form und konstruktiven Eigenschaften materieller Objekte; Kenntnisse unterschiedlicher Formwelten und räumlicher und konstruktiver Charakteristika der ihnen angehörigen vielfältigen Formen

Inhalt: Experimentelle Modelluntersuchungen zum erfahren und Verstehen der Wechselwirkung von Form, Konstruktion und Material

Methoden: Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Prüfungsmodus: Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Satzungsteil, studienrechtliche BestimmungenPrüfungsmodus: Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 7, Satzungsteil, studienrechtliche Bestimmungen

Anmerkungen: Eine gesonderte Anmeldung zu diesen mit Entwerfen 2 kombinierten Übungen ist nicht erforderlich; sie erfolgt automatisch mit der Anmeldung zu den entsprechenden Entwerfen 2 (825002, 847102, 847202, 847302, 848102, 848202).

Damit ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin entkräftet, wonach sie sich gar nicht zur Übung angemeldet habe. Aus den Ausführungen im Vorlesungsverzeichnis geht unmissverständlich hervor, dass eine gesonderte Anmeldung zu dieser Übung nicht erforderlich ist und sie automatisch mit der Anmeldung zur entsprechenden Lehrveranstaltung erfolgt. Unbestritten hat sich die Beschwerdeführerin zur Lehrveranstaltung 847302 EP/5 Entwerfen 2 angemeldet.

Aus § 5 des gegenständlichen Curriculums lässt sich entnehmen, dass es sich bei den beiden Lehrveranstaltungen um das Wahlmodul B18B "Entwerfen 2 - Konstruktion und Gestaltung" handelt. Dieses besteht aus den beiden Lehrveranstaltungen B18/B1 EP Entwerfen 2 (5 SST, 7,5 ECTS) und B18/B2 UE Konstruktion und Gestaltung (2 SST, 2,5 ECTS). Insgesamt umfasst dieses Modul 7 Semesterwochenstunden und 10 ECTS-Anrechnungspunkte.Aus Paragraph 5, des gegenständlichen Curriculums lässt sich entnehmen, dass es sich bei den beiden Lehrveranstaltungen um das Wahlmodul B18B "Entwerfen 2 - Konstruktion und Gestaltung" handelt. Dieses besteht aus den beiden Lehrveranstaltungen B18/B1 EP Entwerfen 2 (5 SST, 7,5 ECTS) und B18/B2 UE Konstruktion und Gestaltung (2 SST, 2,5 ECTS). Insgesamt umfasst dieses Modul 7 Semesterwochenstunden und 10 ECTS-Anrechnungspunkte.

Gemäß § 11 der Satzung sind Module thematische Einheiten, die 2,5, vorzugsweise 5 ECTS-Anrechnungspunkte oder ein Vielfaches davon umfassen. Ein Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester; ausnahmsweise kann es sich über mehrere Semester erstrecken. Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um zwei eigenständige Lehrveranstaltungen, die getrennt zu betrachten seien.Gemäß Paragraph 11, der Satzung sind Module thematische Einheiten, die 2,5, vorzugsweise 5 ECTS-Anrechnungspunkte oder ein Vielfaches davon umfassen. Ein Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester; ausnahmsweise kann es sich über mehrere Semester erstrecken. Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um zwei eigenständige Lehrveranstaltungen, die getrennt zu betrachten seien.

Schließlich bleibt noch auf den Vorwurf einzugehen, die Benotung wäre von einem einzigen konstruktiven Gespräch abhängig gemacht worden. Dazu ist der Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters zu entnehmen, dass beim Zwischentermin am 27. und 28.11.2014 abgeklärt werden sollte, warum die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt am Thema vorbeiging und ein absehbares Ziel oder ein verfolgenswerter Weg nicht sichtbar gewesen ist. Bei diesem Gespräch sei neben Univ.Ass. DI XXXX auch Universitätsassistent XXXX, der externe Lehrende XXXX sowie auch Ass. Prof. Dr.XXXX anwesend gewesen. Die bei dem Gespräch angebotene Hilfestellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht bestritten. Ebenso wurde nicht bestritten, dass die genannten Personen bei dieser Besprechung anwesend gewesen wären. Hingegen konnte aufgrund des Vorlesungsverzeichnisses zweifelsfrei festgestellt werden, dass DI Dr. XXXX und DI XXXX gemeinsam für die Abhaltung der Lehrveranstaltung 847302 EP/5 Entwerfen 2 verantwortlich waren und DI XXXXalleine für die Lehrveranstaltung 847314 UE/2 Konstruktion und Gestaltung.Schließlich bleibt noch auf den Vorwurf einzugehen, die Benotung wäre von einem einzigen konstruktiven Gespräch abhängig gemacht worden. Dazu ist der Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters zu entnehmen, dass beim Zwischentermin am 27. und 28.11.2014 abgeklärt werden sollte, warum die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt am Thema vorbeiging und ein absehbares Ziel oder ein verfolgenswerter Weg nicht sichtbar gewesen ist. Bei diesem Gespräch sei neben Univ.Ass. DI römisch 40 auch Universitätsassistent römisch 40 , der externe Lehrende römisch 40 sowie auch Ass. Prof. Dr.XXXX anwesend gewesen. Die bei dem Gespräch angebotene Hilfestellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht bestritten. Ebenso wurde nicht bestritten, dass die genannten Personen bei dieser Besprechung anwesend gewesen wären. Hingegen konnte aufgrund des Vorlesungsverzeichnisses zweifelsfrei festgestellt werden, dass DI Dr. römisch 40 und DI römisch 40 gemeinsam für die Abhaltung der Lehrveranstaltung 847302 EP/5 Entwerfen 2 verantwortlich waren und DI XXXXalleine für die Lehrveranstaltung 847314 UE/2 Konstruktion und Gestaltung.

Auch wenn das Entfernen der Beschwerdeführerin aus dem E-Mail Verteiler nicht für eine professionelle Vorgehensweise des Lehrveranstaltungsleiters spricht, so ist darin noch kein schwerer Mangel zu erblicken, zumal der Beschwerdeführerin weder die weitere Teilnahme an den infrage stehenden Lehrveranstaltungen verweigert worden ist, noch die Möglichkeit versagt wurde weitere schriftliche und/oder mündliche Leistungen im Rahmen der prüfungsrelevanten Lehrveranstaltung erbringen.

Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich keine schweren Mängel ableiten, die im Rahmen einer Exzesskontrolle vom BVwG aufzugreifen wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. § 76 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet:3.1.1. Paragraph 76, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lautet:

"Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 76. (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.Paragraph 76, (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(3) Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(4) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen."

Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen.3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen.

Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH vom 30.01.2013, "013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH vom 30.01.2013, "013/10/0266).

Gegenständlich handelt es sich bei den beiden betreffenden Lehrveranstaltungen um prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, die demgemäß nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wurden. Die beiden Lehrveranstaltungen wurden unstrittigerweise im Vorlesungsverzeichnis kundgemacht und wurde bereits im Rahmen dieser Kundmachung auf Inhalte Methoden und Beurteilungskriterien hingewiesen. Bei beiden Lehrveranstaltungen wurde so festgelegt, dass die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Somit wurden aber auch Beurteilungsmaßstäbe festgelegt, da hier unmissverständlich auf eine regelmäßige Teilnahme mit ebenso regelmäßigen schriftlichen und mündlichen Beiträgen hingewiesen wird. Darüber hinaus fand am 01.10.2014 noch eine Präsentation der Lehrveranstaltungen statt.

Inwieweit die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen zu den getroffenen Benotungen führen ist der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 1 UG entzogen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schweren Mängel liegen, wie in den Feststellungen näher ausgeführt, nicht vor. Dass regelmäßige schriftliche und mündliche Beiträge nicht im Vorhinein terminlich abgesteckt werden können bzw. müssen ergibt sich ebenfalls aus dem Charakter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung.Inwieweit die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen zu den getroffenen Benotungen führen ist der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG entzogen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schweren Mängel liegen, wie in den Feststellungen näher ausgeführt, nicht vor. Dass regelmäßige schriftliche und mündliche Beiträge nicht im Vorhinein terminlich abgesteckt werden können bzw. müssen ergibt sich ebenfalls aus dem Charakter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung.

Ebenso ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre keine Bedenken daraus, dass die beiden, zu einem einzigen Modul gehörenden Lehrveranstaltungen, die entsprechend den Bestimmungen der Satzung (§ 11 Abs. 2) innerhalb eines Semesters zu absolvieren sind, in einem engen örtlichen und zeitlichen Rahmen gemeinsam durchgeführt werden.Ebenso ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre keine Bedenken daraus, dass die beiden, zu einem einzigen Modul gehörenden Lehrveranstaltungen, die entsprechend den Bestimmungen der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) innerhalb eines Semesters zu absolvieren sind, in einem engen örtlichen und zeitlichen Rahmen gemeinsam durchgeführt werden.

Schließlich ergibt sich auch keinerlei Zusammenhang zwischen der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Lehrveranstaltung und der sich über ein ganzes Semester erstreckenden Lehrveranstaltungen.

Sohin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufhebungsantrag, Erkrankung, Fernbleiben vom Unterricht,
Kausalzusammenhang, negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung,
prüfungsimmanente Lehrveranstaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2123652.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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