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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Verfassen von Protokollen, die sich auf die bloße Wiedergabe fremder Erklärungen beschränken - auch wenn dies zweifelsohne eine spezielle Ausbildung und Fertigkeit erfordert -, ist nicht als Tätigkeit zu bewerten, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung NOTWENDIG - also nicht nur hilfreich - ist. Dies wäre jedoch für eine A-wertige Tätigkeit ein unabdingbares Erfordernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X04Im RIS seit
01.06.2004