RS Vwgh 2004/4/21 99/12/0332

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;

Rechtssatz

Das Verfassen von Protokollen, die sich auf die bloße Wiedergabe fremder Erklärungen beschränken - auch wenn dies zweifelsohne eine spezielle Ausbildung und Fertigkeit erfordert -, ist nicht als Tätigkeit zu bewerten, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung NOTWENDIG - also nicht nur hilfreich - ist. Dies wäre jedoch für eine A-wertige Tätigkeit ein unabdingbares Erfordernis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X04

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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