Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W131 2196151-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX , XXXX und XXXX (= ASt), auf Pauschalegebührenersatz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren iZm der beabsichtigten Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Baulos 01 - Erdbau und Kunstbauten Knoten A2/S7" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, der Bietergemeinschaft bestehend aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (= ASt), auf Pauschalegebührenersatz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren iZm der beabsichtigten Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Baulos 01 - Erdbau und Kunstbauten Knoten A2/S7" beschlossen:
A)
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist schuldig, der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX , XXXX und XXXX , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 9.234,00 Euro zu bezahlen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist schuldig, der Bietergemeinschaft bestehend aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 9.234,00 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die ASt hat nach Obsiegen im Provisorialverfahren gemäß dem Erkenntnis des BVwG in dieser Nachprüfungssache vom 20.06.2017 auch mit ihrem Nichtigerklärungsbegehren obsiegt und zuvor Pauschalgebühren gemäß § 318 BVergG in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe von 9.234,00 Euro für ein offenes Vergabeverfahren iZm einer Oberschwellenbereichsvergabe iZm einem Bauauftrag entrichtet.1. Die ASt hat nach Obsiegen im Provisorialverfahren gemäß dem Erkenntnis des BVwG in dieser Nachprüfungssache vom 20.06.2017 auch mit ihrem Nichtigerklärungsbegehren obsiegt und zuvor Pauschalgebühren gemäß Paragraph 318, BVergG in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe von 9.234,00 Euro für ein offenes Vergabeverfahren iZm einer Oberschwellenbereichsvergabe iZm einem Bauauftrag entrichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär die in § 311 BVergG verwiesenen Normen des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär die in Paragraph 311, BVergG verwiesenen Normen des AVG an.
A) 3.2. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch
3.2.1. § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.1. Paragraph 319, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
3.2.2. Der Pauschalgebührenersatzausspruch ergibt sich aus dem Obsiegen der ASt mit dem Provisorial- und Hauptbegehren samt vorheriger Gebührenentrichtung in gesetzlicher Höhe - siehe dazu die Ersatzgrundlagen in § 319 BVergG.3.2.2. Der Pauschalgebührenersatzausspruch ergibt sich aus dem Obsiegen der ASt mit dem Provisorial- und Hauptbegehren samt vorheriger Gebührenentrichtung in gesetzlicher Höhe - siehe dazu die Ersatzgrundlagen in Paragraph 319, BVergG.
Dabei ist klarzustellen, dass die Zitierung des § 318 BVergG im Pauschalgebührenersatzantrag bereits bei Verfahrenseinleitung und auch im am 21.06.2018 wiederholten Ersatzantrag im Bereich des § 13 AVG - abseits eines dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs in manchen Bereichen der Zivilrechtspflege gemäß ZPO - an diesem Ergebnis nichts ändern kann, zumal der Parteiwille auf Ersatzleistung jedenfalls klar erkennbar war und ist.Dabei ist klarzustellen, dass die Zitierung des Paragraph 318, BVergG im Pauschalgebührenersatzantrag bereits bei Verfahrenseinleitung und auch im am 21.06.2018 wiederholten Ersatzantrag im Bereich des Paragraph 13, AVG - abseits eines dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs in manchen Bereichen der Zivilrechtspflege gemäß ZPO - an diesem Ergebnis nichts ändern kann, zumal der Parteiwille auf Ersatzleistung jedenfalls klar erkennbar war und ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß § 319 BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß Paragraph 319, BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.
Schlagworte
Bauauftrag, Bietergemeinschaft, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2196151.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018