Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2195124-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 24.04.2018, Zl. P1179976/2-HPA/2018 betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 24.04.2018, Zl. P1179976/2-HPA/2018 betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Mit Bescheid vom 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.06.2018 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 11.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX, XXXX.Mit Schreiben vom 11.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 , römisch 40 .
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 17.02.2017 in der Wohnung in XXXX, XXXX, wohne. Er sei Eigentümer dieser Wohnung. An Wohnkosten (Betriebskosten, Heizung und Verwaltungskosten, ...) würden von ihm monatlich € 267,00 an die GVVG (Gem. Vermietung- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H.) bezahlt. Die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zur Schaffung dieser Wohnung (Kreditrate) betrage € 435,35 monatlich und würde von seinem Konto an der Oberösterreichischen Sparkasse abgebucht werden. Sein Eigentum an dieser Wohnung sei im Grundbuch unter der XXXX ersichtlich.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 17.02.2017 in der Wohnung in römisch 40 , römisch 40 , wohne. Er sei Eigentümer dieser Wohnung. An Wohnkosten (Betriebskosten, Heizung und Verwaltungskosten, ...) würden von ihm monatlich € 267,00 an die GVVG (Gem. Vermietung- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H.) bezahlt. Die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zur Schaffung dieser Wohnung (Kreditrate) betrage € 435,35 monatlich und würde von seinem Konto an der Oberösterreichischen Sparkasse abgebucht werden. Sein Eigentum an dieser Wohnung sei im Grundbuch unter der römisch 40 ersichtlich.
Die Wohnung werde in ein Vorzimmer, Bad/Dusche, WC, 1 Abstellraum, Wohnzimmer, Schlafzimmer, 1 Balkon, 1 Garage und 1 Kinderzimmer gegliedert. Alle Räume würden durch den Beschwerdeführer allein benützt.
Dem Fragebogen wurden ein Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers, ein Grundbuchsauszug, ein Kauf- und Bauträgervertrag, ein Schreiben über die Vorschreibung der Betriebs- und Verwaltungskosten, ein Kreditvertrag, sowie diverse Kontoauszüge beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten weitere Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 27.04.2018 dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I.) Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX, XXXX, in Höhe von € 444,27 pro Monat zuerkannt. Der von ihm beantragte Ersatz der Kosten für Heizung, sowie Mietkosten für Garage wurde abgewiesen.In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 27.04.2018 dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins.) Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 , römisch 40 , in Höhe von € 444,27 pro Monat zuerkannt. Der von ihm beantragte Ersatz der Kosten für Heizung, sowie Mietkosten für Garage wurde abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, idgF, in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1.) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das maßgebliche Einkommen für die nichtselbstständige Erwerbstätigkeit der letzten 3 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei, sei mit
€ 8.856,73 angegeben
= € 6.407,56 Umgerechnet auf ein Kalendermonat ergibt
€ 2.135,85 als Grundbetrag
+ € 363,09 Zuschlag zum Grundbetrag als Abgeltung der sonstigen Bezüge (z.B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) ergibt
€ 2.498,94 als Bemessungsgrundlage
Aus dem vorgelegten Kreditvertrag der Sparkasse Oberösterreich vom 17.10.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater Kreditnehmer sei. Es könnten daher nur 50% der Kosten herangezogen werden.
Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in XXXX, XXXXwürden betragen:Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in römisch 40 , XXXXwürden betragen:
€ 426,39 Wohnkosten
+ € 17,88 Grundgebührenpauschbetrag
€ 444,27
Das seien weniger als 30 vH der Bemessungsgrundlage und könnten daher in voller Höhe anerkannt werden.
Zu 2) Die beantragten Kosten für Heizung und Mietkosten für die Garage seien im § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.Zu 2) Die beantragten Kosten für Heizung und Mietkosten für die Garage seien im Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und ficht Spruchpunkt 1.) hinsichtlich der Heranziehung der Kosten des Kredites im Umfang von 50% an.
Dazu führte er Folgendes an:
Er ersuche daher um Neufestsetzung der Wohnkostenbeihilfe unter Berücksichtigung der Kreditrate mit 100%, da er nachweislich alleine für die Kredit-/Wohnungskosten aufkommen müsse.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Beschwerde wurde am 14.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Parteiengehör vom 24.05.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Es werde festgestellt, dass neben dem Beschwerdeführer auch dem Vater des Beschwerdeführers die Verpflichtung zukomme, aufgrund seiner Eigenschaft als Kreditnehmer die in Rede stehenden Verbindlichkeiten (monatliche Kreditraten iHv € 435,35) als Solidarschuldner zu begleichen. Dadurch sei es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer diese Kosten während der Ableistung seines Zivildienstes zur Beibehaltung der Wohnung selbst entrichte. Die monatlichen Kreditraten könnten daher nicht als Kosten für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung im Sinne des § 31 HGG angesehen werden.Mit Parteiengehör vom 24.05.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Es werde festgestellt, dass neben dem Beschwerdeführer auch dem Vater des Beschwerdeführers die Verpflichtung zukomme, aufgrund seiner Eigenschaft als Kreditnehmer die in Rede stehenden Verbindlichkeiten (monatliche Kreditraten iHv € 435,35) als Solidarschuldner zu begleichen. Dadurch sei es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer diese Kosten während der Ableistung seines Zivildienstes zur Beibehaltung der Wohnung selbst entrichte. Die monatlichen Kreditraten könnten daher nicht als Kosten für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung im Sinne des Paragraph 31, HGG angesehen werden.
In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 11.06.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde und führte aus, dass es entscheidend sei, dass sich die betreffende Wohnung in seinem Alleineigentum befinde und er sie auch allein bewohne. Er habe auch alle bisher erfolgten Tilgungsraten nachweislich alleine aus seinem Einkommen getätigt. Es sei sehr wohl erforderlich, dass er die Raten seines Kreditvertrages während der Ableistung des Zivildienstes selbst entrichte. Daran ändere die Solidarschuld seines Vaters nichts. Es würden daher zu ersetzende Kosten iSd § 31 Abs. 3 Z 3 HGG 2001 vorliegen.In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 11.06.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde und führte aus, dass es entscheidend sei, dass sich die betreffende Wohnung in seinem Alleineigentum befinde und er sie auch allein bewohne. Er habe auch alle bisher erfolgten Tilgungsraten nachweislich alleine aus seinem Einkommen getätigt. Es sei sehr wohl erforderlich, dass er die Raten seines Kreditvertrages während der Ableistung des Zivildienstes selbst entrichte. Daran ändere die Solidarschuld seines Vaters nichts. Es würden daher zu ersetzende Kosten iSd Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.02.2017 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX, XXXX mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 17.02.2017 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 , römisch 40 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, XXXX alleine.Der Beschwerdeführer bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , römisch 40 alleine.
Die verfahrensgegenständliche Wohnung steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers.
Der Kredit zum Ankauf der Wohnung wurde mittels Kreditvertrag vom 17.10.2014 aufgenommen. Der Beschwerdeführer und dessen Vater sind beide Kreditnehmer dieses Kredits und haften als Solidarschuldner.
Zur Abstattung dieses Kredites wird eine monatliche Kreditrate iHv €
435,35 an die Oberösterreichische Sparkasse bezahlt. Diese Kreditrate wurde bis jetzt durch Abbuchung vom Konto des Beschwerdeführers entrichtet.
Der Beschwerdeführer trägt aufgrund der Solidarhaftung des Vaters für die Kreditschuld nicht alleine das wirtschaftliche Risiko für deren Begleichung.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist, ergibt sich insbesondere aus dem Grundbuchsauszug zu XXXX.Dass der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist, ergibt sich insbesondere aus dem Grundbuchsauszug zu römisch 40 .
Aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser die monatlichen Kreditraten iHv € 435,35 an die Oberösterreichische Sparkasse bis jetzt zur Gänze selbst bezahlt hat.
Dem vorgelegten Kreditvertrag vom 17.10.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und dessen Vater beide gleichermaßen Kreditnehmer dieses Kredits sind und daher für dessen Rückerstattung als Solidarschuldner haften.
Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist und es sich um eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität handelte, konnte eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
3.2.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23, (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, lautet:
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich um eine "eigene Wohnung" des Beschwerdeführers iSd § 31 Abs. 2 HGG 2001 handelt sowie, dass diese ihm zur alleinigen Benützbarkeit zur Verfügung steht.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich um eine "eigene Wohnung" des Beschwerdeführers iSd Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 handelt sowie, dass diese ihm zur alleinigen Benützbarkeit zur Verfügung steht.
Zu prüfen ist jedoch, ob sämtliche Kosten zur Rückzahlung des Kredites, welcher zum Ankauf dieser Wohnung aufgenommen wurde vom Beschwerdeführer alleine getragen werden. Wie bereits festgestellt, ist laut Kreditvertrag vom 17.10.2014 neben dem Beschwerdeführer auch der Vater des Beschwerdeführers Kreditnehmer des gegenständlichen Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung und haftet sohin als Solidarschuldner für die in Rede stehenden Kreditschulden.
Der Beschwerdeführer konnte zwar nachweisen, dass er die monatlichen Kreditraten bis jetzt selbst geleistet hat, jedoch trägt er aufgrund der rechtlichen Stellung des Vaters als Solidarschuldner nicht das alleinige wirtschaftliche Risiko für deren Entrichtung.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater lediglich aus bankrechtlichen Sicherungsgründen in den Kreditvertrag aufgenommen wurde, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Vielmehr bestätigt dies die Ansicht, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Risiko nicht allein trägt. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die Kreditraten bis jetzt faktisch vom Bankkonto des Beschwerdeführers aus entrichtet worden sind. Die Kosten zur Rückzahlung des Kreditvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung können daher jedenfalls nicht zur Gänze als Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 HGG 2001 angesehen werden.Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater lediglich aus bankrechtlichen Sicherungsgründen in den Kreditvertrag aufgenommen wurde, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Vielmehr bestätigt dies die Ansicht, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Risiko nicht allein trägt. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die Kreditraten bis jetzt faktisch vom Bankkonto des Beschwerdeführers aus entrichtet worden sind. Die Kosten zur Rückzahlung des Kreditvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung können daher jedenfalls nicht zur Gänze als Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 angesehen werden.
Aus all dem folgt, dass der Ansicht der belangten Behörde zu folgen ist, wenn sie aufgrund der Solidarschuld des Vaters dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der monatlichen Kreditrate als Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 HGG 2001 anrechnet.Aus all dem folgt, dass der Ansicht der belangten Behörde zu folgen ist, wenn sie aufgrund der Solidarschuld des Vaters dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der monatlichen Kreditrate als Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 anrechnet.
Die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheides, wonach die beantragten Kosten für Heizung und Mietkosten für die Garage von § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst seien und daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten sind zutreffend und erwuchsen mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft.Die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheides, wonach die beantragten Kosten für Heizung und Mietkosten für die Garage von Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst seien und daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten sind zutreffend und erwuchsen mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, die die Frage beantwortet, ob bei der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, Kosten die zur Beibehaltung der Wohnung erforderlich sind und aus rechtlicher Sicht nicht vom Antragsteller (allein oder solidarisch) entrichtet werden müssen entsprechend der Teilschuld aufgeteilt werden können, oder ob aufgrund der kreditvertraglichen Verpflichtung des Vaters sogar von einem gänzlichen Unterbleiben der Schuld des Sohnes (für diesen Zeitraum) zur Begleichung des Kredites für die Aufrechterhaltung der Wohnung ausgegangen werden kann, denn bei Zahlungsausfall der Kreditraten des Beschwerdeführers hätte dessen Vater gänzlich zu leisten gehabt und für die Aufrechterhaltung der Wohnung gesorgt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, die die Frage beantwortet, ob bei der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001, Kosten die zur Beibehaltung der Wohnung erforderlich sind und aus rechtlicher Sicht nicht vom Antragsteller (allein oder solidarisch) entrichtet werden müssen entsprechend der Teilschuld aufgeteilt werden können, oder ob aufgrund der kreditvertraglichen Verpflichtung des Vaters sogar von einem gänzlichen Unterbleiben der Schuld des Sohnes (für diesen Zeitraum) zur Begleichung des Kredites für die Aufrechterhaltung der Wohnung ausgegangen werden kann, denn bei Zahlungsausfall der Kreditraten des Beschwerdeführers hätte dessen Vater gänzlich zu leisten gehabt und für die Aufrechterhaltung der Wohnung gesorgt.
Schlagworte
eigene Wohnung, Kostentragung, Kreditraten, Kreditrisiko,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2195124.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018