TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/22 W122 2174186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

ArbVG §109
ArbVG §97 Abs1 Z4
BDG 1979 §230b
BDG 1979 §75
B-VG Art.133 Abs4
GehG §12c Abs1 Z1
JN §1
PBVG §72
VwGVG §28 Abs2
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. BDG 1979 § 230b heute
  2. BDG 1979 § 230b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  3. BDG 1979 § 230b gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12c heute
  2. GehG § 12c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12c gültig von 28.12.2019 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. GehG § 12c gültig von 01.01.2012 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 12c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 12c gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 12c gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Spruch

W122 2174186-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz vom 27.07.2017, Zl. 800003/17, in einer Angelegenheit des Entfalles der Bezüge (§ 12 c Abs. 1 Z 1 GehG 1956) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz vom 27.07.2017, Zl. 800003/17, in einer Angelegenheit des Entfalles der Bezüge (Paragraph 12, c Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Mahnklage vom 27.04.2015 begehrte der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) die Nachzahlung einer Dienstzulage in der Höhe von € 2821,69. Nachdem das ASG das Klagebegehren abwies, entschied das Oberlandesgericht in der dagegen erhobenen Berufung, dass das Klagebegehren zurückzuweisen war. Begründend führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen an, dass das Zivilgericht für Ansprüche von öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht zuständig wäre. Diese Unzuständigkeit würde sich auch auf Zahlungen beziehen, die auf Betriebsvereinbarungen fußen (9 Ra24/16i). Begründend herangezogen wurde eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zuständigkeit bei Versetzungen. Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, Zl. A9/2017, dargelegten Erwägungen hinsichtlich zivilrechtlicher Qualifikation von Betriebsvereinbarungen betreffend öffentlich-rechtlicher Bediensteter wurden vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.1. Mit Mahnklage vom 27.04.2015 begehrte der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) die Nachzahlung einer Dienstzulage in der Höhe von € 2821,69. Nachdem das ASG das Klagebegehren abwies, entschied das Oberlandesgericht in der dagegen erhobenen Berufung, dass das Klagebegehren zurückzuweisen war. Begründend führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen an, dass das Zivilgericht für Ansprüche von öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht zuständig wäre. Diese Unzuständigkeit würde sich auch auf Zahlungen beziehen, die auf Betriebsvereinbarungen fußen (9 Ra24/16i). Begründend herangezogen wurde eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zuständigkeit bei Versetzungen. Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, Zl. A9/2017, dargelegten Erwägungen hinsichtlich zivilrechtlicher Qualifikation von Betriebsvereinbarungen betreffend öffentlich-rechtlicher Bediensteter wurden vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Mit Antrag vom 06.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Überbrückungsleistung der Höhe nach zu prüfen, die Zulage nachzuentrichten bzw. über diese Zulage zur Überbrückungsleistung bescheidmäßig abzusprechen und dem Beschwerdeführer eine solche zuzuerkennen, wobei dieser Antrag auch mit Rücksicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche gemäß Gehaltsgesetz sich jedenfalls für den Zeitraum ab XXXX als berechtigt erweisen werde.römisch eins.2. Mit Antrag vom 06.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Überbrückungsleistung der Höhe nach zu prüfen, die Zulage nachzuentrichten bzw. über diese Zulage zur Überbrückungsleistung bescheidmäßig abzusprechen und dem Beschwerdeführer eine solche zuzuerkennen, wobei dieser Antrag auch mit Rücksicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche gemäß Gehaltsgesetz sich jedenfalls für den Zeitraum ab römisch 40 als berechtigt erweisen werde.

Mit Antragswiederholung vom 20.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Zulage zur Überbrückungsleistung von der belangten Dienstbehörde von jeweils € 136,42 brutto für die Monate XXXX und XXXX sowie in der Höhe von € 140,79 brutto für die Monate XXXX bisMit Antragswiederholung vom 20.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Zulage zur Überbrückungsleistung von der belangten Dienstbehörde von jeweils € 136,42 brutto für die Monate römisch 40 und römisch 40 sowie in der Höhe von € 140,79 brutto für die Monate römisch 40 bis

XXXX und in der Höhe von € 144,59 brutto für die Monate XXXX bisrömisch 40 und in der Höhe von € 144,59 brutto für die Monate römisch 40 bis

XXXX.römisch 40 .

I.3. Mit Säumnisbeschwerde vom 02.05.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seinen Antrag durch das Bundesverwaltungsrecht.römisch eins.3. Mit Säumnisbeschwerde vom 02.05.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seinen Antrag durch das Bundesverwaltungsrecht.

I.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27.07.2017, zugestellt am 31.07.2017 holte die belangte Behörde die Entscheidung innerhalb der Frist von § 16 Abs. 1 VwGVG nach. Begründend führte sie nach Darlegung des unstrittigen Verfahrensganges an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Eintrittes seines Karenzurlaubes die Bezüge zu entfallen gehabt hätten. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides als nicht gegenständlich erachtet. Darüber hinaus sei bei der Bemessung der Überbrückungsleistung nach der Betriebsvereinbarung die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe eins der Verwendungsgruppe PT vier berücksichtigt worden.römisch eins.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27.07.2017, zugestellt am 31.07.2017 holte die belangte Behörde die Entscheidung innerhalb der Frist von Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nach. Begründend führte sie nach Darlegung des unstrittigen Verfahrensganges an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Eintrittes seines Karenzurlaubes die Bezüge zu entfallen gehabt hätten. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides als nicht gegenständlich erachtet. Darüber hinaus sei bei der Bemessung der Überbrückungsleistung nach der Betriebsvereinbarung die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe eins der Verwendungsgruppe PT vier berücksichtigt worden.

Die Höhe der Überbrückungsleistung hätte keinerlei Einfluss auf die sich durch den Karenzurlaub ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen.

I.5. Mit Beschwerde vom 09.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Österreichischen Post AG vom 27.07.2017 dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Zulage zur Überbrückungsleistung im vollen Umfang, hilfsweise im aufgezeigten Sinne (im Ausmaß von rund 75,5 %) anteilig zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.römisch eins.5. Mit Beschwerde vom 09.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Österreichischen Post AG vom 27.07.2017 dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Zulage zur Überbrückungsleistung im vollen Umfang, hilfsweise im aufgezeigten Sinne (im Ausmaß von rund 75,5 %) anteilig zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer nach kurzem Verweis auf den unstrittig dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt im Wesentlichen an, dass die Entscheidung der Behörde der abgeschlossenen Vereinbarung widerspreche.

I.6. Mit Erledigung vom 19.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.06.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt bei der der Sachverhalt außer Streit gestellt wurde und die Rechtslage näher erläutert wurde. Der Bitte, die Verhandlung aufgrund einer Verhinderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu vertagen, wurde nicht nachgekommen. Die Verhandlung fand unter der Anwesenheit einer Substitutin des Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde ohne Beisein des Beschwerdeführers statt.römisch eins.6. Mit Erledigung vom 19.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.06.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt bei der der Sachverhalt außer Streit gestellt wurde und die Rechtslage näher erläutert wurde. Der Bitte, die Verhandlung aufgrund einer Verhinderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu vertagen, wurde nicht nachgekommen. Die Verhandlung fand unter der Anwesenheit einer Substitutin des Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde ohne Beisein des Beschwerdeführers statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Karenzierung unter Entfall der Bezüge am XXXX (gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum der Karenzierung erhielt der Beschwerdeführer von der Österreichischen Post AG Zahlungen, die ihren Ursprung in einer Betriebsvereinbarung betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen "Überbrückungsleistung" (Pkt. X) hatten.Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Karenzierung unter Entfall der Bezüge am römisch 40 (gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum der Karenzierung erhielt der Beschwerdeführer von der Österreichischen Post AG Zahlungen, die ihren Ursprung in einer Betriebsvereinbarung betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen "Überbrückungsleistung" (Pkt. römisch zehn) hatten.

Mit Ablauf des XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung in den Ruhestand versetzt.Mit Ablauf des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung in den Ruhestand versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid und aus der diesbezüglich deckungsgleichen Beschwerde. Den Verfahrensgang und die Feststellungen stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Frage. Sein Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die rechtliche Begründung der belangten Behörde. Unter Anlehnung an die Argumentation des Oberlandesgerichtes geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er als Beamter einen öffentlich- rechtlichen Anspruch habe, aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zahlungen zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Für gehaltsrechtliche Angelegenheiten ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Gemäß § 12c Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 entfallen die Bezüge für die Dauer eines Karenzurlaubes.Gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 entfallen die Bezüge für die Dauer eines Karenzurlaubes.

Die §§ 17 und 17a des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl 201/1996, idF BGBl I 147/2015, lauten - auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen 17 und 17 a des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2015,, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

[...]

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[...]"

Die §§75 und 230b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl 333/1979 idF BGBl I 96/2007 lauten - auszugsweise - wie folgt:Die §§75 und 230b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2007, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Karenzurlaub

§75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

[...]

Karenzurlaub

§230b. (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach §75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser

1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß §17 Abs1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß §17 Abs1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder

2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des §17a Abs9 PTSG

gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.

[...]"

§§1 und 72 des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG), BGBl 326/1996 idF BGBl I 161/1999, lauten - auszugsweise - wie folgt:§§1 und 72 des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG), Bundesgesetzblatt 326 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999,, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"I. TEIL

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG

Geltungsbereich

§1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer§1. (1) Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,

beschäftigt sind.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

[...]

4. HAUPTSTÜCK

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§72. (1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.§72. (1) Das 3. Hauptstück des römisch zwei. Teiles mit Ausnahme der §§113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.

[...]"

Am 20. Jänner 2011 wurde zwischen dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Post AG die "Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG iVm §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 2011/2012)" abgeschlossen.Am 20. Jänner 2011 wurde zwischen dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Post AG die "Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG in Verbindung mit §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 2011 aus 2012,)" abgeschlossen.

Die Präambel lautet:

"Diese Betriebsvereinbarung gilt

räumlich:

für ganz Österreich.

persönlich:

für Angestellte und für Beamt/innen, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind.

zeitlich:

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag die Sozialplan-BV 09-10, verlautbart in den Post-Mitteilungen Nr 06/2009; sie gilt befristet bis 31.12.2012Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag die Sozialplan-BV 09-10, verlautbart in den Post-Mitteilungen Nr 06 aus 2009,; sie gilt befristet bis 31.12.2012

[...]

Die Österreichische Post AG ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und im Wettbewerb optimal zu positionieren. Zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit sind Restrukturierungsmaßnahmen, die auch Personalreduktionen umfassen, unumgänglich.

Um dem gesetzlichen Auftrag der kaufmännischen Unternehmensführung möglichst sozial verträglich nachzukommen, wird das Unternehmen den von Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter/innen finanzielle Unterstützung auf Basis eines Sozialplanes wie folgt gewähren:"

Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 lauten auszugsweise:Punkt römisch zehn. und römisch elf. des Sozialplanes BV 2011 aus 2012, lauten auszugsweise:

"X. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1953 und älter

Beamt/innen bis Jahrgang 1953 [...], die aufgrund einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionierung gem. §15 i.V.m. §236b BDG i. V.m §5 Abs2b PG erfüllen ('Beamt/innen-Hacklerregelung'), können bei Arbeitsplatzverlustigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn (gilt für beide Fälle) das Unternehmen dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, diese Überbrückungsleistung erhalten.Beamt/innen bis Jahrgang 1953 [...], die aufgrund einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionierung gem. §15 in Verbindung mit §236b BDG i. römisch fünf.m §5 Abs2b PG erfüllen ('Beamt/innen-Hacklerregelung'), können bei Arbeitsplatzverlustigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn (gilt für beide Fälle) das Unternehmen dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, diese Überbrückungsleistung erhalten.

Diese Beamt/innen erhalten, wenn sie

einen unwiderruflichen Antrag auf Karenzierung gem. §230b und §75 BDG stellen,

einer Zuordnung in den Post-Arbeitsmarkt zustimmen,

gleichzeitig den Antrag gem. §15 BDG auf abschlagsfreie Pensionierung gem. §236b BDG i.V.m. §5 Abs2b PG stellen befristet bis zum Stichtag des Pensionsantrittes eine monatliche Überbrückungsleistung (die wie die Aktivbezüge zur Anweisung gelangt) zzgl. einer Sonderzahlung i.H. von 50% der monatlichen Überbrückungszahlung zu den Sonderzahlungsterminen.gleichzeitig den Antrag gem. §15 BDG auf abschlagsfreie Pensionierung gem. §236b BDG in Verbindung mit §5 Abs2b PG stellen befristet bis zum Stichtag des Pensionsantrittes eine monatliche Überbrückungsleistung (die wie die Aktivbezüge zur Anweisung gelangt) zzgl. einer Sonderzahlung i.H. von 50% der monatlichen Überbrückungszahlung zu den Sonderzahlungsterminen.

Diese Überbrückungszahlung bemisst sich im Zeitpunkt der Gewährung an der Netto-Höhe einer 'fiktiven Berechnung einer §14 - Pension' (das bedeutet, dass auch allf. Nebengebührenwerte enthalten sind). Die Netto-Höhe der Überbrückungsleistung ist also gleich hoch wie der Netto-Betrag der 'fiktiven Pension nach §14' zum Stichtag. Lohnsteuerliche 'Sondereffekte' (wie z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Freibetragsbescheid oder ähnliches) bleiben im Rahmen der Bemessung unberücksichtigt.

[...]

Für die Zeit der Karenzierung ist §56 BDG (Nebenbeschäftigung) anzuwenden. Bei Verstoß gegen §56 Abs[.] 2 BDG u. §17a Abs10 PTSG entfällt die Überbrückungsleistung. Gleiches gilt für den Verstoß gegen die Meldepflicht trotz Ermahnung und Nachfristsetzung.

[...]"

Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte wie bereits oben angeführt die beantragte Erhöhung der Überbrückungsleistung als eine Angelegenheit die dem Zivilrecht entspringt:

"Bei der Überbrückungsleistung selbst handelt es sich aber um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden Verpflichtung erbrachten Leistung aus einer zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß §72 PBVG iVm §§97 Abs1 Z4 und 109"Bei der Überbrückungsleistung selbst handelt es sich aber um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden Verpflichtung erbrachten Leistung aus einer zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß §72 PBVG in Verbindung mit §§97 Abs1 Z4 und 109

ArbVG. ... Es handelt sich bei dem Anspruch auf ungekürzte

Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X. und XI. der Betriebsvereinbarung um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528/1959, 5608/1967). Daran ändert auch nichts, dass der Oberste Gerichtshof die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits zurückgewiesen hat (vgl. die Möglichkeit der Antragstellung zur Lösung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 Z2 B-VG)."Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt römisch zehn. und römisch elf. der Betriebsvereinbarung um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528 aus 1959,, 5608 aus 1967,). Daran ändert auch nichts, dass der Oberste Gerichtshof die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits zurückgewiesen hat vergleiche die Möglichkeit der Antragstellung zur Lösung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 138, Absatz eins, Z2 B-VG)."

Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann also dahingestellt bleiben, ob der Bescheid der belangten Behörde einer "Vereinbarung" widerspreche. Dieses Argument wäre insbesondere unter Beachtung der oben angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und entgegen des genannten Beschlusses des Oberlandesgerichtes daher ausschließlich im Zivilrechtsweg von Relevanz.

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides ergibt sich aus der Divergenz über das Bestehen eines Anspruches auf eine Zulage zur Überbrückungsleistung. Die dienstbehördliche Klärung über den strittigen Gehalts- bzw. Zulagenanspruch war geboten. Dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Implikationen umdeuten hätte müssen und diesbezüglich den Antrag zurückweisen hätte müssen konnte der belangten Behörde nicht abverlangt werden, begründet aber gegenständlich die Revisionszulassung.

Der Dienstbehörde oblag es lediglich darüber abzusprechen, dass der Beschwerdeführer während seiner Karenz unter Entfall der Bezüge - unbeschadet allfälliger strittiger zivilrechtlicher Ansprüche - keine gehaltsrechtlichen Ansprüche auf die begehrte Auszahlung einer Zulage zur Überbrückungsleistung hatte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die oben angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes der belangten Dienstbehörde einen Hinweis auf einen von dieser zu berücksichtigenden negativen Kompetenzkonflikt geben hätte können, der eine Entscheidungspflicht auslösen hätte können. Durch eine behördliche (nicht bloß zivilgerichtliche) Zurückweisung der privatrechtlichen Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung wäre dem Beschwerdeführer zusätzlich zu einem Antrag gem. Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG die Möglichkeit gegeben gewesen, eine verfassungsrechtliche Klärung zu erlangen. Diese wäre aber auch durch ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes möglich gewesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die oben angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes der belangten Dienstbehörde einen Hinweis auf einen von dieser zu berücksichtigenden negativen Kompetenzkonflikt geben hätte können, der eine Entscheidungspflicht auslösen hätte können. Durch eine behördliche (nicht bloß zivilgerichtliche) Zurückweisung der privatrechtlichen Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung wäre dem Beschwerdeführer zusätzlich zu einem Antrag gem. Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Möglichkeit gegeben gewesen, eine verfassungsrechtliche Klärung zu erlangen. Diese wäre aber auch durch ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes möglich gewesen.

Die Revision wird zugelassen, weil der Antrag hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Begründung als von der Behörde nicht erledigt gewertet werden könnte und diesbezüglich der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde zurückverwiesen werden hätte können. In Einklang mit der oben angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wäre ein derartiger Antrag von der Dienstbehörde jedoch zurückzuweisen, wenn die zivilrechtliche Begründung einen eigenen Spruchgegenstand im öffentlich-rechtlichen Verfahren bedingen würde. Dies erscheint hier zweifelhaft, da über die gehaltsrechtliche Deutung des Antrages inhaltlich entschieden werden konnte.

Schlagworte

Betriebsvereinbarung, Entfall der Bezüge, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Gerichtsbarkeit, Karenzurlaub, Monatsbezug,
negativer Kompetenzkonflikt, Postbeamter, Überbrückungsleistung,
Unzuständigkeit, Zivilrechtsweg, Zulagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2174186.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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