Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2182616-2/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 26.03.2018, Zl. IVBa102/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 26.03.2018, Zl. IVBa102/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV iVm § 62 SchUG-BKV als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV in Verbindung mit Paragraph 62, SchUG-BKV als unbegründet abgewiesen.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG auf Grund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG auf Grund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten.
Schlagworte
Ausbildung, gekürzte Ausfertigung, Kolloquium, negative Beurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2182616.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018