RS Vwgh 2004/4/21 2003/08/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

000
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2 idF 1996/411;
SozRÄG 1996 Art4 Z3;
StruktAnpG 1996 Art23 Z22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0154 E 10. November 1998 VwSlg 15003 A/1998 RS 1 [Hier: Den Zollbehörden werden weder in § 6 Abs. 1 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2001, noch in sonstigen, ihnen Befugnisse einräumenden Bestimmungen (wie etwa § 7b Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, §§ 3 und 26 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, sowie §§ 27, 28a, 30 und 30a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002) Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung bzw. des Arbeitslosenversicherungsrechtes übertragen.]

Stammrechtssatz

Der Begriff des "Betretens" iSd § 25 Abs 2 AlVG idF 1996/411 kann nicht bedeuten, daß irgendjemand den betreffenden Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer solchen Tätigkeit gesehen hat und dies der Behörde anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 der Fall gewesen ist), es müssen vielmehr Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundlegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden dürfen (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080182.X02

Im RIS seit

17.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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