TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W167 2188164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AuslBG §12b
AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2188164-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags von XXXX , auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags von römisch 40 , auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX (Übergabe Österreichische Botschaft in Teheran) bzw. XXXX (Einlangen MA35) beantragte der iranische Staatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung betreffend das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (sonstige Schlüsselkräfte). Laut Arbeitgebererklärung soll der iranische Staatsangehörige im Bereich als Sales Manager (Auswahl von medizinischen Produkten für den Im- und Export zwischen Europa und diversen Ländern des Mittleren Ostens; Entscheidung mit welchen Märkten zusammengearbeitet werden soll sowie Aufbau von Geschäftsbeziehungen auf internationaler Ebene) für eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 3.500,-- für 38,5 Wochenstunden unbefristet tätig werden. Der potentielle Arbeitgeber war mit einer Ersatzkraftvermittlung einverstanden.1. Am römisch 40 (Übergabe Österreichische Botschaft in Teheran) bzw. römisch 40 (Einlangen MA35) beantragte der iranische Staatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung betreffend das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien im Sinn des Paragraph 12 b, Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (sonstige Schlüsselkräfte). Laut Arbeitgebererklärung soll der iranische Staatsangehörige im Bereich als Sales Manager (Auswahl von medizinischen Produkten für den Im- und Export zwischen Europa und diversen Ländern des Mittleren Ostens; Entscheidung mit welchen Märkten zusammengearbeitet werden soll sowie Aufbau von Geschäftsbeziehungen auf internationaler Ebene) für eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 3.500,-- für 38,5 Wochenstunden unbefristet tätig werden. Der potentielle Arbeitgeber war mit einer Ersatzkraftvermittlung einverstanden.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass Unterlagen nach wie vor fehlen würden, weshalb nicht geprüft werden konnte, ob die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG erfüllt seien.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass Unterlagen nach wie vor fehlen würden, weshalb nicht geprüft werden konnte, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG erfüllt seien.

3. Der iranische Staatsangehörige und die GmbH erhoben anwaltlich vertreten Beschwerde. Beigelegt wurden u.a. die monierten Unterlagen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründet führte das AMS mit Hinweis sozialversicherungsrechtliche Erwägungen betreffend den Geschäftsführer der GmbH und einen Sales Manager aus, es erachte es als nicht gewährleistet, dass die GmbH die Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründet führte das AMS mit Hinweis sozialversicherungsrechtliche Erwägungen betreffend den Geschäftsführer der GmbH und einen Sales Manager aus, es erachte es als nicht gewährleistet, dass die GmbH die Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte.

5. Die GmbH stellte anwaltlich vertreten einen Vorlageantrag, in dem sie auf die Bedenken des AMS einging.

6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am XXXX fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, an denen der Geschäftsführer der GmbH (erster Verhandlungstermin), die Rechtsvertreterin der GmbH und des iranischen Staatsangehörigen sowie Behördenvertreter/innen teilnahmen. In der zweiten Verhandlung brachte die Rechtsvertreterin vor, dass ein Aufenthaltstitel erforderlich sei, um das reglementierte Gewerbe Medizinproduktehandel anzumelden, weshalb ein Aufenthaltstitel für den iranischen Staatsangehörigen beantragt wurde.7. Am römisch 40 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, an denen der Geschäftsführer der GmbH (erster Verhandlungstermin), die Rechtsvertreterin der GmbH und des iranischen Staatsangehörigen sowie Behördenvertreter/innen teilnahmen. In der zweiten Verhandlung brachte die Rechtsvertreterin vor, dass ein Aufenthaltstitel erforderlich sei, um das reglementierte Gewerbe Medizinproduktehandel anzumelden, weshalb ein Aufenthaltstitel für den iranischen Staatsangehörigen beantragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1.1. Der iranische Staatsangehörige wurde als Sales Manager bei der GmbH für den Handel mit Medizinprodukten beantragt. Im Gerichtsverfahren wurde ergänzt, dass er auch spezielle Rezepte für Personen mit nicht näher beschriebenen Erkrankungen bereitstellen soll.

1.2. Der iranische Staatsangehörige hat Unterlagen vorgelegt, um seine Ausbildung als Humanmediziner und seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachzuweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der iranische Staatsangehörige über spezielle Qualifikationen und/oder Berufserfahrung betreffend Rezepte für Personen mit Erkrankungen verfügt.

1.3. Die Gewerbeberechtigung der GmbH für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe bestand von 20.09.2017 bis 11.05.2018.

1.4. Seit 07.02.2018 verfügt die GmbH über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund der Unterlagen im Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Tätigkeitsbereich ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung vom 22.05.2017 und dem Arbeitsvertrag vom 29.05.2017 sowie aus den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (1.1.). Den vorgelegten Unterlagen betreffend die Ausbildung und Berufserfahrung des iranischen Staatsangehörigen ergibt sich keine Ausbildung und/oder Berufserfahrung betreffend die Rezeptentwicklung für Personen mit Erkrankungen, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgten (1.2.). Eine Beurteilung der vorgelegten Unterlagen war aus Sicht des Senats im Hinblick auf die im Beschwerdefall nicht erforderliche Punktevergabe gemäß Anlage C nicht erforderlich und unterblieb daher. Der Umfang der Gewerbeberechtigung der GmbH (1.3. und 1.4.) ergibt sich unbestritten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria

(GISA).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung/en des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und [....]Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und [....]

Gemäß § 4b Abs 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

3.1.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):

Das im Antrag angegebene Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/09/0061).Das im Antrag angegebene Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/09/0061).

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der iranische Staatsangehörige wurde laut Arbeitgebererklärung als Sales Manager für den Handel mit Medizinprodukten beantragt. Im Hinblick auf diese Position wurden das in Aussicht genommene Entgelt und die Qualifikationsnachweise sowie weitere Unterlagen für die Punktevergabe gemäß Anlage C bekannt gegeben. Eine geänderte Arbeitgebererklärung wurde von der anwaltlich vertretenen GmbH nicht vorgelegt. Daher ist von der Tätigkeit des iranischen Staatsangehörigen als Sales Manager im Bereich Medizinprodukte auszugehen. Daran ändert auch die in der Verhandlung bekannt gegebene geplante Bereitstellung von Rezepten für das Gastgewerbe durch den iranischen Staatsangehörigen nichts; wobei festgehalten wird, dass keine diesbezügliche Qualifikation des iranischen Staatsangehörigen belegt wurde.

Bei der GmbH als Arbeitgeberin liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Unternehmensgegenstands "Handelsgewerbe mit Medizinprodukten" mangels Gewerbeberechtigung aktuell nicht vor. Daher ist die Position eines Sales Managers für das Handelsgewerbe mit Medizinprodukten aktuell nicht im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.1.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.1.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Schlüsselkraft, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2188164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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