Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2188164-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags von XXXX , auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags von römisch 40 , auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX (Übergabe Österreichische Botschaft in Teheran) bzw. XXXX (Einlangen MA35) beantragte der iranische Staatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung betreffend das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (sonstige Schlüsselkräfte). Laut Arbeitgebererklärung soll der iranische Staatsangehörige im Bereich als Sales Manager (Auswahl von medizinischen Produkten für den Im- und Export zwischen Europa und diversen Ländern des Mittleren Ostens; Entscheidung mit welchen Märkten zusammengearbeitet werden soll sowie Aufbau von Geschäftsbeziehungen auf internationaler Ebene) für eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 3.500,-- für 38,5 Wochenstunden unbefristet tätig werden. Der potentielle Arbeitgeber war mit einer Ersatzkraftvermittlung einverstanden.1. Am römisch 40 (Übergabe Österreichische Botschaft in Teheran) bzw. römisch 40 (Einlangen MA35) beantragte der iranische Staatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung betreffend das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien im Sinn des Paragraph 12 b, Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (sonstige Schlüsselkräfte). Laut Arbeitgebererklärung soll der iranische Staatsangehörige im Bereich als Sales Manager (Auswahl von medizinischen Produkten für den Im- und Export zwischen Europa und diversen Ländern des Mittleren Ostens; Entscheidung mit welchen Märkten zusammengearbeitet werden soll sowie Aufbau von Geschäftsbeziehungen auf internationaler Ebene) für eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 3.500,-- für 38,5 Wochenstunden unbefristet tätig werden. Der potentielle Arbeitgeber war mit einer Ersatzkraftvermittlung einverstanden.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass Unterlagen nach wie vor fehlen würden, weshalb nicht geprüft werden konnte, ob die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG erfüllt seien.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass Unterlagen nach wie vor fehlen würden, weshalb nicht geprüft werden konnte, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG erfüllt seien.
3. Der iranische Staatsangehörige und die GmbH erhoben anwaltlich vertreten Beschwerde. Beigelegt wurden u.a. die monierten Unterlagen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründet führte das AMS mit Hinweis sozialversicherungsrechtliche Erwägungen betreffend den Geschäftsführer der GmbH und einen Sales Manager aus, es erachte es als nicht gewährleistet, dass die GmbH die Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründet führte das AMS mit Hinweis sozialversicherungsrechtliche Erwägungen betreffend den Geschäftsführer der GmbH und einen Sales Manager aus, es erachte es als nicht gewährleistet, dass die GmbH die Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte.
5. Die GmbH stellte anwaltlich vertreten einen Vorlageantrag, in dem sie auf die Bedenken des AMS einging.
6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am XXXX fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, an denen der Geschäftsführer der GmbH (erster Verhandlungstermin), die Rechtsvertreterin der GmbH und des iranischen Staatsangehörigen sowie Behördenvertreter/innen teilnahmen. In der zweiten Verhandlung brachte die Rechtsvertreterin vor, dass ein Aufenthaltstitel erforderlich sei, um das reglementierte Gewerbe Medizinproduktehandel anzumelden, weshalb ein Aufenthaltstitel für den iranischen Staatsangehörigen beantragt wurde.7. Am römisch 40 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, an denen der Geschäftsführer der GmbH (erster Verhandlungstermin), die Rechtsvertreterin der GmbH und des iranischen Staatsangehörigen sowie Behördenvertreter/innen teilnahmen. In der zweiten Verhandlung brachte die Rechtsvertreterin vor, dass ein Aufenthaltstitel erforderlich sei, um das reglementierte Gewerbe Medizinproduktehandel anzumelden, weshalb ein Aufenthaltstitel für den iranischen Staatsangehörigen beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Der iranische Staatsangehörige wurde als Sales Manager bei der GmbH für den Handel mit Medizinprodukten beantragt. Im Gerichtsverfahren wurde ergänzt, dass er auch spezielle Rezepte für Personen mit nicht näher beschriebenen Erkrankungen bereitstellen soll.
1.2. Der iranische Staatsangehörige hat Unterlagen vorgelegt, um seine Ausbildung als Humanmediziner und seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachzuweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der iranische Staatsangehörige über spezielle Qualifikationen und/oder Berufserfahrung betreffend Rezepte für Personen mit Erkrankungen verfügt.
1.3. Die Gewerbeberechtigung der GmbH für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe bestand von 20.09.2017 bis 11.05.2018.
1.4. Seit 07.02.2018 verfügt die GmbH über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund der Unterlagen im Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Tätigkeitsbereich ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung vom 22.05.2017 und dem Arbeitsvertrag vom 29.05.2017 sowie aus den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (1.1.). Den vorgelegten Unterlagen betreffend die Ausbildung und Berufserfahrung des iranischen Staatsangehörigen ergibt sich keine Ausbildung und/oder Berufserfahrung betreffend die Rezeptentwicklung für Personen mit Erkrankungen, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgten (1.2.). Eine Beurteilung der vorgelegten Unterlagen war aus Sicht des Senats im Hinblick auf die im Beschwerdefall nicht erforderliche Punktevergabe gemäß Anlage C nicht erforderlich und unterblieb daher. Der Umfang der Gewerbeberechtigung der GmbH (1.3. und 1.4.) ergibt sich unbestritten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria
(GISA).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmung/en des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und [....]Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und [....]
Gemäß § 4b Abs 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
3.1.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):
Das im Antrag angegebene Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/09/0061).Das im Antrag angegebene Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/09/0061).
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der iranische Staatsangehörige wurde laut Arbeitgebererklärung als Sales Manager für den Handel mit Medizinprodukten beantragt. Im Hinblick auf diese Position wurden das in Aussicht genommene Entgelt und die Qualifikationsnachweise sowie weitere Unterlagen für die Punktevergabe gemäß Anlage C bekannt gegeben. Eine geänderte Arbeitgebererklärung wurde von der anwaltlich vertretenen GmbH nicht vorgelegt. Daher ist von der Tätigkeit des iranischen Staatsangehörigen als Sales Manager im Bereich Medizinprodukte auszugehen. Daran ändert auch die in der Verhandlung bekannt gegebene geplante Bereitstellung von Rezepten für das Gastgewerbe durch den iranischen Staatsangehörigen nichts; wobei festgehalten wird, dass keine diesbezügliche Qualifikation des iranischen Staatsangehörigen belegt wurde.
Bei der GmbH als Arbeitgeberin liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Unternehmensgegenstands "Handelsgewerbe mit Medizinprodukten" mangels Gewerbeberechtigung aktuell nicht vor. Daher ist die Position eines Sales Managers für das Handelsgewerbe mit Medizinprodukten aktuell nicht im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.1.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.1.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Schlüsselkraft, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2188164.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018