TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W112 2181278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2181278-1/21E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA NIGERIA alias LIBERIA alias GHANA, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2017, Zl. 1047604602/171418167, und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA NIGERIA alias LIBERIA alias GHANA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2017, Zl. 1047604602/171418167, und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2014 unter der Identiätt XXXX , StA. LIBERIA, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 08.06.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesasylamt) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2014 unter der Identiätt römisch 40 , StA. LIBERIA, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 08.06.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesasylamt) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer reiste unter der Identität XXXX , StA. GHANA, am 24.12.2017 am Flughaften WIEN SCHWECHAT ein, wobei er sich mit einem spanischen Aufenthaltstitel auswies. Im Zuge einer Personenkontrolle wurde beim Beschwerdeführer ein gefälschter Reisepass aus GHANA in seiner Unterhose sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 24.12.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer reiste unter der Identität römisch 40 , StA. GHANA, am 24.12.2017 am Flughaften WIEN SCHWECHAT ein, wobei er sich mit einem spanischen Aufenthaltstitel auswies. Im Zuge einer Personenkontrolle wurde beim Beschwerdeführer ein gefälschter Reisepass aus GHANA in seiner Unterhose sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 24.12.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2017, dem Beschwerdeführer zugstellt durch persönlich Übergabe am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2017, dem Beschwerdeführer zugstellt durch persönlich Übergabe am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Am 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.

Die gegen den Bescheid vom vom 08.06.2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.01.2018 als unbegründet ab. Der Beschwerde war auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 02.01.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Bestätigung des Bescheides und Kostenersatz beantragte.

Am 04.01.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung mit den Parteien statt.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 04.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Sowohl sein Reisepass als auch sein Aufenthaltstitel waren nicht echt. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich war mit Bescheid vom 08.06.2017 abgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf internationalen Schutz unter einer falschen Identität, Angabe eines falsches Geburtsdatums und einer falschen Fluchtgeschichte gestellt. Er kam der ersten Ladung zur Altersfeststellung nicht nach. Er wurde wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er teilte der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mit. Er begründete eine falsche Meldeadresse, an der ihm zwei Mal eine Ladung und zwei Mal der Bescheid nicht zugestellt werden konnte. Er war unbekannten Aufenthalts, weshalb die Festnahme an seiner Meldeadresse scheiterte. Er nahm die verpflichtende Rückkehrberatung nicht in Anspruch und kam der Ladung vor die Delegation der nigerianische Botschaft nicht nach.

Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet und in anderen europäischen Staaten, das ihm wiederum einen Aufenthalt im Verborgenen oder eine Weiterreise in andere Mitgliedstaaten ermöglicht hätte; soziale Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten, lagen nicht vor.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 25.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er war gesund und uneingeschränkt haftfähig.Der Beschwerdeführer befand sich seit 25.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Er war gesund und uneingeschränkt haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens sowie des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei und den amtsärztlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2017

Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der volljährige Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Auf Grund des Bescheides vom 08.06.2017 bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung, da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der volljährige Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Auf Grund des Bescheides vom 08.06.2017 bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung, da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Im Fall des Beschwerdeführers lag erbebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, weil sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte, indem er der ersten Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen war, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und eine falsche Meldeadresse begründet hatte. Durch das Nichtbefolgen der Ladung vor die NIGERIANISCHE Botschaft, das Untertauchen im Bundesgebiet und die Nichtinanspruchnahme des ihm auferlegten Rückkehrberatungsgespräches verhinderte der Beschwerdeführer seine Abschiebung iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten, sondern vielmehr über ein soziales Netz im Bundesgebiet sowie in anderern europäischen Staaten, das ihm wiederum einen Aufenthalt im Verborgenen oder eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht hätte, weshalb auch Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag.Im Fall des Beschwerdeführers lag erbebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, weil sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte, indem er der ersten Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen war, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und eine falsche Meldeadresse begründet hatte. Durch das Nichtbefolgen der Ladung vor die NIGERIANISCHE Botschaft, das Untertauchen im Bundesgebiet und die Nichtinanspruchnahme des ihm auferlegten Rückkehrberatungsgespräches verhinderte der Beschwerdeführer seine Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten, sondern vielmehr über ein soziales Netz im Bundesgebiet sowie in anderern europäischen Staaten, das ihm wiederum einen Aufenthalt im Verborgenen oder eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht hätte, weshalb auch Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorlag.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging die belangte Behörde auch zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, weil die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht gekommen sei und mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden habe können, weil der mittellose Beschwerdeführer über keine gesicherte Bindung im Bundesgebiet verfügte und jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert habe. Sie ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die Abschiebung zu vereiteln und in die Illegalität abzutauchen.

Die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft waren auch verhältnismäßig: Die belangte Behörde hatte bereits zweimal vor Verhängung der Schubhaft versucht, den Beschwerdeführer zu einem Interview vor die NIGERIANISCHE Botschaft zu laden. Am 12.01.2018 war ein Vorführtermin vor die NIGERIANISCHE Botschaft organisiert. Im Falle einer positiven Identitfizierung des Beschwerdeführers war mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Aufgrund des Ergebnisses des Sprachgutachtens im Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer eindeutig NIGERIANISCHES Englisch sprach, war mit hinreichender Sicherheit mit der Identifizierung als NIGERIANISCHER Staatsangerhöriger und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers mit dem nächstmöglichen Charter nach NIGERIA am 31.01.2018 zu rechnen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Vielmehr wie Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 in Rechtskraft erwachsen. Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.Vielmehr wie Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 in Rechtskraft erwachsen. Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor.

Aufgrund seines Vorverhaltens, insbesonderer der Verwendung eines gefälschten Reisepasses, einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte und der falschen Meldeadresse im Bundesgebiet sowie dem langen Aufenthalt im Verbrogenen und der Nichtmitwirkung am Asylverfahren trotz der Gewährung von Grundversorgung, konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, des bereits fixierten Vorführtermins vor die NIGERIANISCHE Botschaft, der zeitnahen Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA mit dem Charter am 31.01.2018 war die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, die sohin im Entscheidungszeitpunkt weniger als vier weitere Wochen gedauert hätte, verhältnismäßig.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz des entstandenen Aufwands. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde mit € 461,00. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz des entstandenen Aufwands. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde mit € 461,00. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Kostenersatz, Meldeverstoß, mündliche Verkündung,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2181278.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten