TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 I413 2190319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §10
GebAG §11
GebAG §12
GebAG §13
GebAG §16
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §8
GebAG §9
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

I413 2190319-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26.02.2018, Zl. XXXX, wegen Zeugengebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26.02.2018, Zl. römisch 40 , wegen Zeugengebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war am 14.12.2017, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 16:00 Uhr) als Zeuge im Verfahren Zl. XXXX des Bezirksgerichtes XXXX geladen.Der Beschwerdeführer war am 14.12.2017, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 16:00 Uhr) als Zeuge im Verfahren Zl. römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 geladen.

Der Beschwerdeführer machte mit Einschreiben vom 22.12.2017 Zeugengebühren geltend und zwar für Reisekosten EUR 131,88, für Aufenthaltskosten, Mehraufwand für Verpflegung Frühstück EUR 4,55, Mittagessen EUR 7,50, Abendessen EUR 19,10 und für Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 GebAG für 6,32 Stunden zu je EUR 14,20, sohin EUR 92,56 und Verdienst-/Einkommensentgang für acht Stunden zu je EUR 54,90, insgesamt sohin Zeugengebühren in Höhe von EUR 310,49. Der Beschwerdeführer ersuchte, diese Gebühren auf sein Konto XXXX, auszuzahlen.Der Beschwerdeführer machte mit Einschreiben vom 22.12.2017 Zeugengebühren geltend und zwar für Reisekosten EUR 131,88, für Aufenthaltskosten, Mehraufwand für Verpflegung Frühstück EUR 4,55, Mittagessen EUR 7,50, Abendessen EUR 19,10 und für Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG für 6,32 Stunden zu je EUR 14,20, sohin EUR 92,56 und Verdienst-/Einkommensentgang für acht Stunden zu je EUR 54,90, insgesamt sohin Zeugengebühren in Höhe von EUR 310,49. Der Beschwerdeführer ersuchte, diese Gebühren auf sein Konto römisch 40 , auszuzahlen.

Mit Beschluss vom 12.01.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, wie sich die geltend gemachten Reisekosten zusammensetzen, weshalb er einen Mehraufwand für Frühstück und Abendessen geltend gemacht habe, zumal er erst für 13:30 Uhr vorgeladen worden sei und die Einvernahme um 15:40 Uhr geendet habe, sowie um eine Bestätigung des Arbeitgebers zur Vorlage zu bringen, worin bescheinigt werde, dass er einen Verdienstausfall in dem geltend gemachten Umfang hatte. Dies unter dem Hinweis, dass gemäß § 660 Deutsches BGB eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehe.Mit Beschluss vom 12.01.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, wie sich die geltend gemachten Reisekosten zusammensetzen, weshalb er einen Mehraufwand für Frühstück und Abendessen geltend gemacht habe, zumal er erst für 13:30 Uhr vorgeladen worden sei und die Einvernahme um 15:40 Uhr geendet habe, sowie um eine Bestätigung des Arbeitgebers zur Vorlage zu bringen, worin bescheinigt werde, dass er einen Verdienstausfall in dem geltend gemachten Umfang hatte. Dies unter dem Hinweis, dass gemäß Paragraph 660, Deutsches BGB eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehe.

Mit E-Mail vom 30.01.2018, 15:28 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer die gewünschten Dokumente, und zwar eine Aufstellung betreffend Frühstück, Mittagessen und Abendessen, eine Ablichtung des bereits im Akt einliegenden, von ihm ausgefüllten Formulars "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", eine Ablichtung der Bestätigung des Gerichtes auf der Ladung, dass seine Anwesenheit im Zeitraum bis 15:40 Uhr erforderlich sei, die erste Seite des Beschlusses der belangten Behörde vom 12.01.2018, eine weitere Ablichtung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Gebührenbestimmung und Zahlungsweisung" sowie Seite 2 des Ausbildungsvertrages von XXXX.Mit E-Mail vom 30.01.2018, 15:28 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer die gewünschten Dokumente, und zwar eine Aufstellung betreffend Frühstück, Mittagessen und Abendessen, eine Ablichtung des bereits im Akt einliegenden, von ihm ausgefüllten Formulars "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", eine Ablichtung der Bestätigung des Gerichtes auf der Ladung, dass seine Anwesenheit im Zeitraum bis 15:40 Uhr erforderlich sei, die erste Seite des Beschlusses der belangten Behörde vom 12.01.2018, eine weitere Ablichtung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Gebührenbestimmung und Zahlungsweisung" sowie Seite 2 des Ausbildungsvertrages von römisch 40 .

Mit Beschluss der belangten Behörde vom 06.02.2018, XXXX, wurde die Frist zur Stellungnahme bis zum 16.02.2018 verlängert. Sollte bis zu diesem Termin der Aufforderung im Schreiben vom 14.12.2018 (sic!) nicht entsprochen werden, würden die Zeugengebühr anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgen.Mit Beschluss der belangten Behörde vom 06.02.2018, römisch 40 , wurde die Frist zur Stellungnahme bis zum 16.02.2018 verlängert. Sollte bis zu diesem Termin der Aufforderung im Schreiben vom 14.12.2018 (sic!) nicht entsprochen werden, würden die Zeugengebühr anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgen.

Mit bekämpften Bescheid vom 28.02.2018 bestimmte die belangte Behörde die Zeugengebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung vom 14.12.2017 wie folgt:

"Ladungstermin: 14.12.2017, 13:30 Uhr

Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 14.12.2017, 15:40 Uhr

1. Reisekosten (§§ 6-12 GebAG)1. Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12, GebAG)

EUR

XXXXheim (D) - XXXX - retour (308 km á 0,42)XXXXheim (D) - römisch 40 - retour (308 km á 0,42)

129,36

2. Aufenthaltskosten für Verpflegung

 

Mittagessen

7,50

SUMME

136,86

Kaufmännisch auf volle 10-Cent gerundete Summe (§ 20 Abs. 3 GebAG)Kaufmännisch auf volle 10-Cent gerundete Summe (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG)

136,00

Das Mehrbegehren für Fahrtkosten in Höhe von EUR 2,52, an Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 23,65 sowie für Zeitversäumnis im Umfang von EUR 147,46 wird abgewiesen."

Unter einem ordnete die belangte Behörde, den Betrag von EUR 136,00 an den Beschwerdeführer auf dessen bekanntgegebenes Konto zu überweisen.

Begründet führte die belangte Behörde aus, dass der Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung entstanden seien, dem Beschwerdeführer zustünde, wobei die kürzest mögliche Route einfach 154 km betrage, weshalb die Entschädigung nur in diesem Umfang zustehe. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufenthaltskosten sei der Mehraufwand für Frühstück nur zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 07:00 Uhr antreten hätte müssen. Da der Zeuge auf 13:30 Uhr geladen worden sei, sei ein Antritt der Reise vor 07:00 Uhr nicht erforderlich gewesen und damit nicht zu vergüten. Der Zeuge sei um 15:40 Uhr entlassen worden, weshalb ihm auch kein Anspruch auf den Mehraufwand für ein Abendessen zustehe. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen in Vorlage gebracht, aus welchen der von ihm geltend gemachte Verdienstentgang bescheinigt werde. Daher habe er keinen Anspruch darauf.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.03.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 13.03.2018, 22:31 Uhr, eingelangte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehen könne, weshalb seine Kosten für Zeitausfall nicht erstattet worden seien. Er habe einen Nachweis in Form eines Lehrlingsvertrages erbracht und könne nun die gewünschte Lohnbestätigung vorlegen. Unter Einem legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der XXXX vom 05.03.2018 vor, welche lautete: "Wir bestätigen, dass XXXX, geb. am XXXX, seit 01.04.2017 bei der XXXX beschäftigt ist. XXXX hatte am 14.12.2017 1 Tag Urlaub. Für diesen Tag wurde ihm Urlaubsentgelt in Höhe von 23,52 € netto gewährt."Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.03.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 13.03.2018, 22:31 Uhr, eingelangte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehen könne, weshalb seine Kosten für Zeitausfall nicht erstattet worden seien. Er habe einen Nachweis in Form eines Lehrlingsvertrages erbracht und könne nun die gewünschte Lohnbestätigung vorlegen. Unter Einem legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der römisch 40 vom 05.03.2018 vor, welche lautete: "Wir bestätigen, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , seit 01.04.2017 bei der römisch 40 beschäftigt ist. römisch 40 hatte am 14.12.2017 1 Tag Urlaub. Für diesen Tag wurde ihm Urlaubsentgelt in Höhe von 23,52 € netto gewährt."

Mit Schriftsatz vom 16.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt im Original und in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Des Weiteren werden folgende Feststellungen ergänzend vorgenommen:Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Des Weiteren werden folgende Feststellungen ergänzend vorgenommen:

Der Beschwerdeführer war am 14.12.2017 um 13:30 Uhr zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX im Verhandlungssaal A16, I. Stock (Altbau) im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichtes XXXX, geladen. Der Beschwerdeführer war in dieser Gerichtsladung bis um 15:40 Uhr anwesend.Der Beschwerdeführer war am 14.12.2017 um 13:30 Uhr zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 im Verhandlungssaal A16, römisch eins. Stock (Altbau) im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichtes römisch 40 , geladen. Der Beschwerdeführer war in dieser Gerichtsladung bis um 15:40 Uhr anwesend.

Der Beschwerdeführer konsumierte ein Mittagessen, bestehend aus einem Kaffee in Höhe von EUR 2,50, einer Salami Seele in Höhe von EUR 2,50, eine Thunfisch Seele in Höhe von EUR 2,50 total Nettobetrag von EUR 7,50.

Der Beschwerdeführer hatte von seinem Wohnort in XXXX, nach XXXX und retour auf kürzest möglicher Route eine Entfernung von insgesamt 308 km zurückzulegen.Der Beschwerdeführer hatte von seinem Wohnort in römisch 40 , nach römisch 40 und retour auf kürzest möglicher Route eine Entfernung von insgesamt 308 km zurückzulegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Lehrling XXXX einen Verdienstentgang durch die Befolgung der Zeugenpflicht erlitten hatte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Lehrling römisch 40 einen Verdienstentgang durch die Befolgung der Zeugenpflicht erlitten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegte Beschwerde samt Bescheinigung vom 05.03.2018, durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Ladung samt Bestätigungsvermerk über die erforderliche Anwesenheit, in die geltend gemachten Zeugengebühren, sowie in den bekämpften Bescheid.

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.

Dass der Beschwerdeführer am 14.12.2017 im Bezirksgericht XXXX als Zeuge einer mündlichen Verhandlung teilnehmen musste, ergibt sich aus der Ladung vom 13.11.2017. Auf dieser ist auch die Bestätigung des Gerichtes für die erforderliche Anwesenheit ersichtlich. Diese ist mit 15:40 Uhr vermerkt. Dass der Beschwerdeführer ein Mittagessen im Wert von EUR 7,50 geltend gemacht hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung. Die Feststellung betreffend die den Fahrtkosten zugrundeliegende Fahrtdistanz ergibt sich aus der kürzest möglichen Route von einfach 154 km, sodass die Strecke XXXX und retour insgesamt 308 km ausmacht. Diese Distanz wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich auch aus der Einsicht in den elektronischen Routenplaner.Dass der Beschwerdeführer am 14.12.2017 im Bezirksgericht römisch 40 als Zeuge einer mündlichen Verhandlung teilnehmen musste, ergibt sich aus der Ladung vom 13.11.2017. Auf dieser ist auch die Bestätigung des Gerichtes für die erforderliche Anwesenheit ersichtlich. Diese ist mit 15:40 Uhr vermerkt. Dass der Beschwerdeführer ein Mittagessen im Wert von EUR 7,50 geltend gemacht hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung. Die Feststellung betreffend die den Fahrtkosten zugrundeliegende Fahrtdistanz ergibt sich aus der kürzest möglichen Route von einfach 154 km, sodass die Strecke römisch 40 und retour insgesamt 308 km ausmacht. Diese Distanz wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich auch aus der Einsicht in den elektronischen Routenplaner.

Die Negativfeststellung betreffend geltend gemachten Verdienstentganges ergibt sich aus der vorgelegten zweiten Seite des Lehrlingsvertrages, wonach nicht entnommen werden kann, dass im Falle einer Verhinderung zur Tätigkeit bei der Ausbildungsstelle keine Entgeltsfortzahlung nach dem deutschen BGB erfolgen werde. Aus der in der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom 05.03.2018 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich für diesen Tag Urlaub genommen hatte und auch ein Urlaubsentgelt erhielt. Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass ihm keine Entgeltfortzahlung gebührt hätte. § 616 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine Entgeltfortzahlungspflicht hat. Vor diesem Hintergrund wäre ein Nachweis erforderlich gewesen, dass entgegen dieser Bestimmung keine Entgeltsfortzahlung geleistet wird. Da eine solche Bestimmung weder aus der vorgelegten Seite des Lehrlingsvertrages, noch aus der nunmehr vorgelegten Bestätigung zu entnehmen ist, war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen.Die Negativfeststellung betreffend geltend gemachten Verdienstentganges ergibt sich aus der vorgelegten zweiten Seite des Lehrlingsvertrages, wonach nicht entnommen werden kann, dass im Falle einer Verhinderung zur Tätigkeit bei der Ausbildungsstelle keine Entgeltsfortzahlung nach dem deutschen BGB erfolgen werde. Aus der in der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom 05.03.2018 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich für diesen Tag Urlaub genommen hatte und auch ein Urlaubsentgelt erhielt. Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass ihm keine Entgeltfortzahlung gebührt hätte. Paragraph 616, des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine Entgeltfortzahlungspflicht hat. Vor diesem Hintergrund wäre ein Nachweis erforderlich gewesen, dass entgegen dieser Bestimmung keine Entgeltsfortzahlung geleistet wird. Da eine solche Bestimmung weder aus der vorgelegten Seite des Lehrlingsvertrages, noch aus der nunmehr vorgelegten Bestätigung zu entnehmen ist, war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sieht das anzuwendende GebAG keine besondere Bestimmung vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs. 1 GebAG ist als Zeuge anzusehen, wer innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen wird. Der Umfang der Gebühr umfasst gemäß § 3 Abs. 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ist als Zeuge anzusehen, wer innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen wird. Der Umfang der Gebühr umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde zu Recht die Reisekosten gemäß §§ 6 bis 12 GebAG mit EUR 129,36 bestimmt. Die Distanz XXXX und wieder retour beträgt insgesamt 308 km. Es ist im gegenständlichen Fall nichts hervorgekommen, wonach die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte anders zu bemessen wäre. Daher ergibt sich auf Basis der Distanz von 308 km und der Zugrundelegung von einem Kilometergeld von EUR 0,42/km ein Betrag von EUR 129,36.Im vorliegenden Fall hat die Behörde zu Recht die Reisekosten gemäß Paragraphen 6 bis 12 GebAG mit EUR 129,36 bestimmt. Die Distanz römisch 40 und wieder retour beträgt insgesamt 308 km. Es ist im gegenständlichen Fall nichts hervorgekommen, wonach die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte anders zu bemessen wäre. Daher ergibt sich auf Basis der Distanz von 308 km und der Zugrundelegung von einem Kilometergeld von EUR 0,42/km ein Betrag von EUR 129,36.

Gemäß § 13 umfassen die Aufenthaltskosten den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Nach den Erläuterungen umfassen die Aufenthaltskosten die Mehrkosten für die Verpflegung, die der Zeuge aufwenden muss, weil er nicht zu Hause essen kann, sowie die Kosten für die Nächtigung. Voraussetzung ist, dass diese Kosten notwendig sind (§ 3 Abs. 1 Z1 GebAG), der Zeuge also nicht in der Lage ist, rechtzeitig nach Hause zu kommen, um die Mahlzeiten einzunehmen oder dort zu nächtigen. Im vorliegenden Fall war der Zeuge am 14.12.2017 für 13:30 Uhr geladen. Seine Anwesenheit war bis 15:40 Uhr geladen. Im Hinblick auf die Entfernung von einfach 154 km von seinem Wohnort nach Bregenz und derselben Strecke wieder retour, war es nicht erforderlich, dass der Zeuge das Frühstück bzw. das Abendessen auswärts einnimmt. Daher sind weder Frühstück, noch Abendessen zu vergüten. Damit war - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - lediglich das Mittagessen mit EUR 7,50 zu verrechnen.Gemäß Paragraph 13, umfassen die Aufenthaltskosten den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Nach den Erläuterungen umfassen die Aufenthaltskosten die Mehrkosten für die Verpflegung, die der Zeuge aufwenden muss, weil er nicht zu Hause essen kann, sowie die Kosten für die Nächtigung. Voraussetzung ist, dass diese Kosten notwendig sind (Paragraph 3, Absatz eins, Z1 GebAG), der Zeuge also nicht in der Lage ist, rechtzeitig nach Hause zu kommen, um die Mahlzeiten einzunehmen oder dort zu nächtigen. Im vorliegenden Fall war der Zeuge am 14.12.2017 für 13:30 Uhr geladen. Seine Anwesenheit war bis 15:40 Uhr geladen. Im Hinblick auf die Entfernung von einfach 154 km von seinem Wohnort nach Bregenz und derselben Strecke wieder retour, war es nicht erforderlich, dass der Zeuge das Frühstück bzw. das Abendessen auswärts einnimmt. Daher sind weder Frühstück, noch Abendessen zu vergüten. Damit war - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - lediglich das Mittagessen mit EUR 7,50 zu verrechnen.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG bezieht sich - vorbehaltlich des § 4 GebAG - auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist nicht fiktiver Natur. Es muss tatsächlich durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil für den Zeugen entstanden sein. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG stellt darauf ab, dass dem Zeugen eine Entschädigung für die Zeitversäumnis zusteht und in diesem Fall ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe EUR 14,20 gebührt. Anstelle der Entschädigung nach Z 1 steht dem unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst zu. Voraussetzung ist in beiden Fällen allerdings, dass dem zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Keine Entschädigung steht einem Zeugen dann für die Zeitversäumnis zu, wenn ihm kein Vermögensnachteil durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht entstanden ist. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer gemäß § 616 BGB eine Entgeltfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers zusteht. Aus dem Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber ist nicht ersichtlich, dass § 616 BGB nicht gelten sollte oder abbedungen wurde. Ebensowenig ist dies der Bescheinigung vom 05.03.2018 zu entnehmen. Aus dieser Bescheinigung geht vielmehr hervor, dass ihm ein Urlaubsentgelt für diesen Tag gewährt wurde, da er an diesem Tag Urlaub genommen hatte. Diese Tatsache spricht nicht zwingend für die Annahme, die Entgeltsfortzahlungspflicht seines Dienstgebers nach § 616 BGB würde nicht gelten. Damit fehlt es allerdings an dem für die Befolgung der Zeugenpflicht erforderlichen Vermögensnachteil. Aus diesem Grund war - wie die belangte Behörde zu Recht festhielt - keine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzuerkennen. Der bekämpfte Bescheid war daher zu bestätigen und die gegenständliche Beschwerde zu verwerfen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG bezieht sich - vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG - auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist nicht fiktiver Natur. Es muss tatsächlich durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil für den Zeugen entstanden sein. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG stellt darauf ab, dass dem Zeugen eine Entschädigung für die Zeitversäumnis zusteht und in diesem Fall ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe EUR 14,20 gebührt. Anstelle der Entschädigung nach Ziffer eins, steht dem unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst zu. Voraussetzung ist in beiden Fällen allerdings, dass dem zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Keine Entschädigung steht einem Zeugen dann für die Zeitversäumnis zu, wenn ihm kein Vermögensnachteil durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht entstanden ist. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer gemäß Paragraph 616, BGB eine Entgeltfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers zusteht. Aus dem Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 616, BGB nicht gelten sollte oder abbedungen wurde. Ebensowenig ist dies der Bescheinigung vom 05.03.2018 zu entnehmen. Aus dieser Bescheinigung geht vielmehr hervor, dass ihm ein Urlaubsentgelt für diesen Tag gewährt wurde, da er an diesem Tag Urlaub genommen hatte. Diese Tatsache spricht nicht zwingend für die Annahme, die Entgeltsfortzahlungspflicht seines Dienstgebers nach Paragraph 616, BGB würde nicht gelten. Damit fehlt es allerdings an dem für die Befolgung der Zeugenpflicht erforderlichen Vermögensnachteil. Aus diesem Grund war - wie die belangte Behörde zu Recht festhielt - keine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzuerkennen. Der bekämpfte Bescheid war daher zu bestätigen und die gegenständliche Beschwerde zu verwerfen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall entfallen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt war und lediglich über eine Rechtsfrage zu befinden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abweicht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abweicht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels Aufwerfens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und der Lösung eines Einzelfalles, welcher grundsätzlich nicht reversibel ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz, ausländischer Zeuge,
Entgeltfortzahlungsanspruch, Reisekostenvergütung, unselbständige
Tätigkeit, Vermögensnachteil, Verpflegskosten, Zeitversäumnis,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2190319.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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