RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0079

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2001/I/086;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem ein Beamter gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, vermag für die im pensionsrechtlichen Verfahren zu beurteilende Frage einer durch einen Dienstunfall (wesentlich) bedingten Dienstunfähigkeit keine Bindung zu entfalten; Voraussetzung für die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist nämlich die DAUERNDE DIENSTUNFÄHIGKEIT - aus welchen Gründen immer -, ohne dass damit eine Feststellung über deren Ursachen getroffen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120079.X04

Im RIS seit

02.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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