Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
I417 2188010-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX; 2. XXXX, XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte Hausberger, Moritz Schmidt, Poststraße 3, 6300 Wörgl, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.01.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. römisch 40 ; 2. römisch 40 , römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwälte Hausberger, Moritz Schmidt, Poststraße 3, 6300 Wörgl, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.01.2018 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, 7, Absatz 2, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit ERV - Antrag vom 06.07.2017 beantragten die Antragsteller 1.) XXXX, 2.) XXXX, vertreten durch die RA Kanzlei Hausberger/Moritz/Schmidt, nachstehende Eintragungen:Mit ERV - Antrag vom 06.07.2017 beantragten die Antragsteller 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , vertreten durch die RA Kanzlei Hausberger/Moritz/Schmidt, nachstehende Eintragungen:
1. Die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte zu C-LNR 2, C-LNR 3, C-LNR 4, C-LNR 5
2. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für XXXX, geb. XXXX, XXXX2. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40
3. die Einverleibung des Vorkaufsrechtes gemäß § 15g WGG, Punkt IX. des Kaufvertrages vom 01.06.2017 für die XXXX.3. die Einverleibung des Vorkaufsrechtes gemäß Paragraph 15 g, WGG, Punkt römisch neun. des Kaufvertrages vom 01.06.2017 für die römisch 40 .
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 10.07.2017 wurde der Antrag bewilligt.
Laut Selbstberechnungserklärung des Antragstellers, Anmeldung Juni 17, wurde vom Erwerber die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.324,00 an das Finanzamt abgeführt. Als Bemessungsgrundlage wurde der Kaufpreis in Höhe von EUR 120.333,14 herangezogen.
Durch die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Rattenberg wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.11.2017 die restliche Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG (Einverleibung Eigentumsrecht) in Höhe von EUR 612,00 vorgeschrieben. Bei der Vorschreibung der restlichen Eintragungsgebühr wurde die durch Selbstberechnung geleistete Zahlung in Abzug gebracht.Durch die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Rattenberg wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.11.2017 die restliche Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Einverleibung Eigentumsrecht) in Höhe von EUR 612,00 vorgeschrieben. Bei der Vorschreibung der restlichen Eintragungsgebühr wurde die durch Selbstberechnung geleistete Zahlung in Abzug gebracht.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der restlichen Eintragungsgebühr wurde der auf Seite 22 des Kaufvertrages angeführte Verkehrswert von EUR 176.000,00 (EUR 160.000,00 für Wohnung Top 1 und EUR 16.000,00 für PKW-Abstellplatz Top TG 1) herangezogen.
Gegen diesen Zahlungsauftrag richtet sich die am 05.12.2017 erhobene Vorstellung, mit der beantragt wurde, den Zahlungsauftrag aufzuheben und das Gebührenverfahren einzustellen.
Der Vorstellungswerber bringt zusammengefasst vor, dass es sich bei der Erstantragstellerin um eine gemeinnützige Genossenschaft i.S.d.
§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) handelt und daher die Bestimmungen des WGG - insbesondere auch dessen Preisbeschränkungsnormen - anzuwenden sind. Auf Grund der gesetzlichen Preisschranken des WGG ist als Bemessungsgrundlage der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von EUR 120.333,14 heranzuziehen. Eine darüber hinausgehende weitere Vergebührung des Differenzbetrages ist unrichtig.Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) handelt und daher die Bestimmungen des WGG - insbesondere auch dessen Preisbeschränkungsnormen - anzuwenden sind. Auf Grund der gesetzlichen Preisschranken des WGG ist als Bemessungsgrundlage der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von EUR 120.333,14 heranzuziehen. Eine darüber hinausgehende weitere Vergebührung des Differenzbetrages ist unrichtig.
Mit Bescheid zu 1 Jv 5532-33/17s vom 04.01.2018 des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde der Antragsteller XXXX, XXXX, als Zahlungspflichtige Partei ist schuldig erkannt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Grundbuchverfahren des Bezirksgerichtes Rattenberg, TZ 1438/2017, gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG (Einverleibung Eigentumsrecht für Arnel KRIJESTARAC) angefallene Gebühr in Höhe von EUR 612,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gern. § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 620,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes Rattenberg, IBAN: AT XXXX, Verwendungszweck/Referenz: XXXX, einzuzahlen.Mit Bescheid zu 1 Jv 5532-33/17s vom 04.01.2018 des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Antragsteller römisch 40 , römisch 40 , als Zahlungspflichtige Partei ist schuldig erkannt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Grundbuchverfahren des Bezirksgerichtes Rattenberg, TZ 1438 aus 2017,, gemäß Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Einverleibung Eigentumsrecht für Arnel KRIJESTARAC) angefallene Gebühr in Höhe von EUR 612,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gern. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 620,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes Rattenberg, IBAN: AT römisch 40 , Verwendungszweck/Referenz: römisch 40 , einzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid erhoben 1.) XXXX, und 2.) XXXX, beide vertreten durch die RA Kanzlei Hausberger/Moritz/Schmidt, mit Schriftsatz vom 14.02.2018, bei Gericht eingelangt am 15.02.2018, fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhoben 1.) römisch 40 , und 2.) römisch 40 , beide vertreten durch die RA Kanzlei Hausberger/Moritz/Schmidt, mit Schriftsatz vom 14.02.2018, bei Gericht eingelangt am 15.02.2018, fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 wurde diese Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht oben stehender Sachverhalt als erwiesen fest.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 07.06.2018 ihre Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lautet wie folgt:Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 lautet wie folgt:
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 7, Absatz 2, 17, 28 und 58 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Richter daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Spruchpunkt A)
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von den Beschwerdeführern über ihre Rechtsvertreter erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Eintragungsgebühr, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2188010.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018