RS Vfgh 2007/12/6 B1902/06 ua

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Veröffentlicht am 06.12.2007
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art81b Abs1 litb
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DVG §3
  1. B-VG Art. 81b gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81b gültig von 03.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2004 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 81b gültig von 18.07.1962 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch neuerliche Abweisung der Bewerbung um eine Direktorenstelle an einer höheren Schule sowie Bestätigung der Ernennung des Mitbewerbers des Beschwerdeführers nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer

Rechtssatz

Ersatzbescheid nach VfSlg 15696/1999.

Parteistellung der in einen Dreiervorschlag iSd Art81b Abs1 litb B-VG aufgenommenen Bewerber im Verfahren zur Verleihung der Planstelle eines Schulleiters; zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK in dienstrechtlichen Angelegenheiten siehe E v 06.12.07, B639/07, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR (Fall Eskelinen, Urteil des EGMR v 19.04.07, Beschwerde Nr 63235/00); nachprüfende Kontrolle des VwGH ausreichend trotz anderslautender Rechtsprechung des VwGH (siehe auch E v 08.03.07, B2022/06).

Es fehlt hier schon an der ersten vom EGMR genannten Bedingung für den Ausschluss der vorliegenden Streitigkeit von dem durch Art6 EMRK garantierten Schutz - der Staat müsse in seinem innerstaatlichen Recht den Zugang zu einem Gericht für die in Rede stehende Stelle oder Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausgeschlossen haben - und es ist diese Bestimmung daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Die völlig unangemessene Dauer des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte - mit Erfolg - den Verfassungsgerichtshof angerufen hat. Dasselbe trifft selbstverständlich für den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob.

Keine ungewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität der hier zu beurteilenden Rechtsfragen.

Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 1902/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.2007 B 1902/06 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Parteistellung, EU-Recht, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Ersatzbescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1902.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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