Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W157 2193879-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.02.2018, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.02.2018, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 08.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.
Dem Antragsformular wurden überdies folgende Unterlagen beigeschlossen:
2. Mit Aktenvermerkt vom 18.01.2018 hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin um einen Zweipersonenhaushalt handle, da an dem Standort auch XXXX gemeldet sei.2. Mit Aktenvermerkt vom 18.01.2018 hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin um einen Zweipersonenhaushalt handle, da an dem Standort auch römisch 40 gemeldet sei.
3. Am 18.01.2018 erging die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
4. Bis zur Bescheiderlassung langten bei der GIS Gebühren Info Service GmbH keine ergänzenden Unterlagen ein.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Kopien der Meldebestätigungen und Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage seien nicht nachgereicht worden.
6. Am 28.02.2018 langte bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit dem insbesondere folgende Unterlagen nachgereicht wurden:
7. Mit Schreiben vom 08.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und führte im Wesentlichen aus, sie habe der belangten Behörde die geforderten Unterlagen am 21.02.2018 zugesandt. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie und XXXX von der Studienbeihilfe leben und über kein weiteres Einkommen verfügen würden.7. Mit Schreiben vom 08.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und führte im Wesentlichen aus, sie habe der belangten Behörde die geforderten Unterlagen am 21.02.2018 zugesandt. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie und römisch 40 von der Studienbeihilfe leben und über kein weiteres Einkommen verfügen würden.
8. Mit einem weiteren Schreiben, datiert mit 18.03.2018, reichte die Beschwerdeführerin ihre Meldebestätigung vom 14.03.2018 nach.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 08.01.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ein. Das Antragsformular der GIS Gebühren Info Service GmbH enthält die Aufforderung, dem Antrag "unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen" sowie "Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen" beizulegen. Die Beschwerdeführerin hat in dem Antrag weder angegeben, dass keine weiteren Personen im Haushalt leben, noch Angaben zu weiteren haushaltszugehörigen Personen gemacht. Dem Antrag wurden auch weder Meldebestätigungen noch sonstige Unterlagen betreffend weitere Haushaltsmitglieder beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 08.01.2018 auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere betreffend Kopien der Meldebestätigungen und Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte sie in diesem Zusammenhang konkret auf, eine aktuelle Anspruchsberechtigung und sämtliche weitere Einkommen sowie Meldezettel und Einkommen von XXXX nachzuweisen.2. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 08.01.2018 auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere betreffend Kopien der Meldebestätigungen und Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte sie in diesem Zusammenhang konkret auf, eine aktuelle Anspruchsberechtigung und sämtliche weitere Einkommen sowie Meldezettel und Einkommen von römisch 40 nachzuweisen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn "bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen".
3. Innerhalb der gesetzten Frist bzw. auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides legte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen vor.
4. Die von der Beschwerdeführerin am 21.02.2018 - somit jedenfalls nach Ablauf der mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2018 gesetzten zweiwöchigen Frist - abgesendeten Unterlagen langten bei der belangten Behörde nach Abfertigung des angefochtenen Bescheides am 28.02.2018 ein. Die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde erst mit Schreiben vom 18.03.2018 vorgelegt.
5. Die Beschwerdeführerin war von 05.10.2017 bis 14.03.2018 mit Nebenwohnsitz und erst ab 14.03.2018 mit Hauptwohnsitz an der im Befreiungsantrag angegebenen Adresse gemeldet. XXXX ist seit 06.10.2017 an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.5. Die Beschwerdeführerin war von 05.10.2017 bis 14.03.2018 mit Nebenwohnsitz und erst ab 14.03.2018 mit Hauptwohnsitz an der im Befreiungsantrag angegebenen Adresse gemeldet. römisch 40 ist seit 06.10.2017 an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.
6. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Höhe von EUR 340,00 monatlich. Bis dato wurden keine weiteren Einkünfte der Beschwerdeführerin und keine Einkünfte von XXXX nachgewiesen.6. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Höhe von EUR 340,00 monatlich. Bis dato wurden keine weiteren Einkünfte der Beschwerdeführerin und keine Einkünfte von römisch 40 nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Parteien. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen der belangten Behörde in ihrer Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten und hat im Wesentlichen lediglich behauptet, die nachgereichten Unterlagen am 21.02.2018 abgesendet zu haben. Eine rechtzeitige Vorlage der Meldebestätigungen bzw. ein über die vorgelegten Unterlagen betreffend die deutsche Studienförderung der Beschwerdeführerin hinausgehender Nachweis von Einkünften der beiden Haushaltsmitglieder wurde ebenfalls nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.3.).Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist vergleiche unten Pkt. 3.3.).
3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:
Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Die Gebühren sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren nach Absatz eins, auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat die Antragstellerin auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat die Antragstellerin auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.
3.3. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) - in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.
In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Wörtlich heißt es dort: "Im Lichte des § 3 FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des § 4 Abs. 2 FeZG, der den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das ‚voraussichtliche Leistungsende' mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 02. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine Zuerkennung von Zuschussleistungen nach den FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete."In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Wörtlich heißt es dort: "Im Lichte des Paragraph 3, FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des Paragraph 4, Absatz 2, FeZG, der den Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das ‚voraussichtliche Leistungsende' mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 02. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine Zuerkennung von Zuschussleistungen nach den FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete."
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.
3.4. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054, und vom 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054, und vom 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin betreffend ihren Befreiungsantrag unter anderem darauf hingewiesen, dass Kopien der Meldebestätigungen und Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, fehlen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wurde in dem Schreiben hingewiesen. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Einkommensnachweise betreffend XXXX vorzulegen.3.5. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin betreffend ihren Befreiungsantrag unter anderem darauf hingewiesen, dass Kopien der Meldebestätigungen und Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, fehlen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wurde in dem Schreiben hingewiesen. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Einkommensnachweise betreffend römisch 40 vorzulegen.
Zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages bzw. auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war an dem im Befreiungsantrag genannten Standort neben der Beschwerdeführerin noch eine weitere Person, XXXX , gemeldet. Die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen war daher erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung zu dieser Person keinerlei Unterlagen vorgelegt und auch kein Vorbringen erstattet hat.Zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages bzw. auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war an dem im Befreiungsantrag genannten Standort neben der Beschwerdeführerin noch eine weitere Person, römisch 40 , gemeldet. Die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen war daher erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung zu dieser Person keinerlei Unterlagen vorgelegt und auch kein Vorbringen erstattet hat.
Da von der Beschwerdeführerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mit Schreiben vom 21.02.2018 Unterlagen nachgereicht, ist darauf hinzuweisen, dass die die Behörde nach Verstreichen der gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzten Frist zurückweisen kann, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mit Schreiben vom 21.02.2018 Unterlagen nachgereicht, ist darauf hinzuweisen, dass die die Behörde nach Verstreichen der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzten Frist zurückweisen kann, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (Paragraph 33, Absatz 3, AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Haushaltseinkommens bis dato nur ein Nachweis über die Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin im Ausmaß von EUR 340,00 monatlich vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin und XXXX würden von Studienbeihilfe leben und über kein weiteres Einkommen verfügen. Ein Nachweis über einen Bezug der Studienbeihilfe von XXXX wurde allerdings bis dato nicht vorgelegt und ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und XXXX neben der Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin über keine weiteren Einkünfte verfügen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Haushaltseinkommens bis dato nur ein Nachweis über die Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin im Ausmaß von EUR 340,00 monatlich vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 würden von Studienbeihilfe leben und über kein weiteres Einkommen verfügen. Ein Nachweis über einen Bezug der Studienbeihilfe von römisch 40 wurde allerdings bis dato nicht vorgelegt und ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 neben der Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin über keine weiteren Einkünfte verfügen.
Im Ergebnis steht also fest, dass die Beschwerdeführerin trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung die geforderten Nachweise nicht bzw. nicht vollständig erbracht hat. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.Im Ergebnis steht also fest, dass die Beschwerdeführerin trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die geforderten Nachweise nicht bzw. nicht vollständig erbracht hat. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
3.6. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, Zl. 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt.
Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom 18.01.2018 der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und die Beschwerdeführerin hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Nachweise betreffend die Einkünfte von XXXX wurden auch im Rahmen der Beschwerde nicht erbracht.Nachweise betreffend die Einkünfte von römisch 40 wurden auch im Rahmen der Beschwerde nicht erbracht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der in Folge Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist oder ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der in Folge Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist oder ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
3.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis, Mängelbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W157.2193879.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018