Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2129882-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. AMHOF & Dr. DAMIAN GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.06.2016, Zl. 100 Jv 2411/16z-33a (003 Rev 6271/16a), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. AMHOF & Dr. DAMIAN GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.06.2016, Zl. 100 Jv 2411/16z-33a (003 Rev 6271/16a), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Antrag vom 09.07.2015 zu XXXX , welcher am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht XXXX als Grundbuchsgericht eingebracht wurde, begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines beglaubigt unterfertigten Rangordnungsgesuches vom selben Tag die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Forderung bis zum Höchstbetrag von EUR 1.500,000,00 ob seiner Liegenschaft (EZ XXXX KG 01606 XXXX )1. Mit Antrag vom 09.07.2015 zu römisch 40 , welcher am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht römisch 40 als Grundbuchsgericht eingebracht wurde, begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines beglaubigt unterfertigten Rangordnungsgesuches vom selben Tag die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Forderung bis zum Höchstbetrag von EUR 1.500,000,00 ob seiner Liegenschaft (EZ römisch 40 KG 01606 römisch 40 )
Im Antrag scheint als "Antragsteller" der Beschwerdeführer, als "Beteiligte" die XXXX (im Folgenden: Bank) auf. Im Rangordnungsgesuch wurde angeführt, dass die einzige Ausfertigung des beantragten Beschlusses die Bank erhält.Im Antrag scheint als "Antragsteller" der Beschwerdeführer, als "Beteiligte" die römisch 40 (im Folgenden: Bank) auf. Im Rangordnungsgesuch wurde angeführt, dass die einzige Ausfertigung des beantragten Beschlusses die Bank erhält.
2. Das genannte Bezirksgericht bewilligte antragsgemäß mit Beschluss vom 23.07.2015, Zl. TZ XXXX , die Anmerkung der Rangordnung, wovon sie die Bank verständigte, und vollzog die Eintragung im Grundbuch am 23.07.2015.2. Das genannte Bezirksgericht bewilligte antragsgemäß mit Beschluss vom 23.07.2015, Zl. TZ römisch 40 , die Anmerkung der Rangordnung, wovon sie die Bank verständigte, und vollzog die Eintragung im Grundbuch am 23.07.2015.
3. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diesen Grundbuchsvorgang wurden der Beschwerdeführer und die Bank zunächst mit (einem außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid aufgefordert, für die Anmerkung der Rangordnung die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b3. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diesen Grundbuchsvorgang wurden der Beschwerdeführer und die Bank zunächst mit (einem außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid aufgefordert, für die Anmerkung der Rangordnung die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b
Z 5 GGG in Höhe von EUR 9.000,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 1.500.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr zur Einzahlung zu bringen.Ziffer 5, GGG in Höhe von EUR 9.000,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 1.500.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr zur Einzahlung zu bringen.
In der gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG in die Sphäre der Bank falle und von dieser schon bezahlt worden sein sollte. Der Zahlungsauftrag sei daher ersatzlos aufzuheben.In der gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG in die Sphäre der Bank falle und von dieser schon bezahlt worden sein sollte. Der Zahlungsauftrag sei daher ersatzlos aufzuheben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) neuerlich einen Zahlungsauftrag des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer und die Bank - als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige - aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG in Höhe von EUR 9.000,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 9.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) neuerlich einen Zahlungsauftrag des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer und die Bank - als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige - aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG in Höhe von EUR 9.000,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 9.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Antragsteller am 09.07.2015 ein Grundbuchsgesuch beim Bezirksgericht XXXX eingebracht und die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 1.500,000,00 für die Bank ob der unter I.1. angeführten Liegenschaft beantragt. Die Eintragung sei am 23.07.2015 vollzogen worden. Die Gebührenpflicht entstehe mit der Vornahme der Eintragung. Zahlungspflichtig sei derjenige, der den Antrag stelle bzw. derjenige, zu dessen Vorteil die Eintragung gereiche. Treffe die Gebührenverpflichtung zur Entrichtung desselben Betrages zwei oder mehrere Personen, wären sie gemäß § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand (solidarisch) zahlungspflichtig. Der Betrag werde nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber hafteten jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Antragsteller am 09.07.2015 ein Grundbuchsgesuch beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht und die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 1.500,000,00 für die Bank ob der unter römisch eins.1. angeführten Liegenschaft beantragt. Die Eintragung sei am 23.07.2015 vollzogen worden. Die Gebührenpflicht entstehe mit der Vornahme der Eintragung. Zahlungspflichtig sei derjenige, der den Antrag stelle bzw. derjenige, zu dessen Vorteil die Eintragung gereiche. Treffe die Gebührenverpflichtung zur Entrichtung desselben Betrages zwei oder mehrere Personen, wären sie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand (solidarisch) zahlungspflichtig. Der Betrag werde nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber hafteten jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus: Die einzige Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der grundbücherlich vollzogenen Eintragung sei an die Bank ergangen und müsse diese die Eintragungsgebühr dafür bezahlen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt sei, dass ihm nur bei tatsächlichem Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 GGG die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr auferlegt werde. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG falle in die Sphäre der Bank und sollte von dieser schon bezahlt worden sein.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte aus: Die einzige Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der grundbücherlich vollzogenen Eintragung sei an die Bank ergangen und müsse diese die Eintragungsgebühr dafür bezahlen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt sei, dass ihm nur bei tatsächlichem Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 25, GGG die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr auferlegt werde. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG falle in die Sphäre der Bank und sollte von dieser schon bezahlt worden sein.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer als Antragsteller am 09.07.2015 ein Grundbuchsgesuch beim Bezirksgericht XXXX eingebracht und die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 1.500,000,00 für die Bank ob seiner Liegenschaft beantragt hat, die begehrte Eintragung im Grundbuch am 23.07.2015 vollzogen wurde und dafür die Eintragungsgebühr noch nicht entrichtet wurde.Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer als Antragsteller am 09.07.2015 ein Grundbuchsgesuch beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht und die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 1.500,000,00 für die Bank ob seiner Liegenschaft beantragt hat, die begehrte Eintragung im Grundbuch am 23.07.2015 vollzogen wurde und dafür die Eintragungsgebühr noch nicht entrichtet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiierten Behauptungen entgegen. Dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer die vollzogene Grundbuchseintragung beantragt hat, ergibt sich aus dem Antrag vom 09.07.2015 an das Grundbuchsgericht wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Dass die geschuldete Eintragungsgebühr noch offen ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenhalt mit dem Akteninhalt sowie der Mitteilung der belangten Behörde vom 26.06.2018 betreffend den unveränderten Verfahrensstand. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet (geschweige denn bewiesen), sondern mit seinem Vorbringen, dass die Eintragungsgebühr von der Bank "schon bezahlt worden sein sollte" bloß vage und spekulativ in den Raum gestellt. Damit ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, die Feststellungen der belangten Behörde zur aufrechten Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm beantragten Grundbuchseintragung zu entkräften, vielmehr steht die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Tarifpost (TP) 9 des § 32 GGG (Gerichtsgebührengesetz) legt Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen fest. Gemäß TP 9 lit. b Z 5 GGG ist für Eintragungen von Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung in das Grundbuch eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 6 vT vom Wert des Rechtes zu entrichten.Tarifpost (TP) 9 des Paragraph 32, GGG (Gerichtsgebührengesetz) legt Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen fest. Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG ist für Eintragungen von Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung in das Grundbuch eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 6 vT vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (gemäß TP 9 lit. b GGG) mit der Vornahme der Eintragung begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (gemäß TP 9 Litera b, GGG) mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Gemäß § 25 Abs. 1 GGG sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
§ 7 Abs. 4 GGG bestimmt, dass dann, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft, sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind.Paragraph 7, Absatz 4, GGG bestimmt, dass dann, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft, sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind.
Die Eintragungsgebühr ist sowohl von demjenigen, der den Antrag auf grundbücherliche Eintragung stellt, als auch von demjenigen zu entrichten, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft also grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (vgl. schon VwGH 04.07.1960, 0471/59). Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand gemäß § 7 Abs. 4 GGG bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften (vgl. Dokalik, Gerichtgebühren13 (2017), Bemerkung 16 zu § 7 GGG). Bei gemeinsamer Antragstellung haften die Antragsteller im Außenverhältnis in Anwendung des § 7 Abs. 4 GGG als Solidarschuldner (vgl. VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).Die Eintragungsgebühr ist sowohl von demjenigen, der den Antrag auf grundbücherliche Eintragung stellt, als auch von demjenigen zu entrichten, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft also grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig vergleiche schon VwGH 04.07.1960, 0471/59). Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften vergleiche Dokalik, Gerichtgebühren13 (2017), Bemerkung 16 zu Paragraph 7, GGG). Bei gemeinsamer Antragstellung haften die Antragsteller im Außenverhältnis in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, GGG als Solidarschuldner vergleiche VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).
Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Einbringung der offenen Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Einbringung der offenen Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG erlassen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Zahlungspflicht mit der Begründung in Zweifel zieht, dass die Bezahlung der Eintragungsgebühr "in die Sphäre" der Bank falle, verkennt er, dass unabhängig davon, dass sich aus § 25 Abs. 1 lit. b GGG eine Zahlungspflicht für denjenigen, zu dessen Vorteil die Eintragung gereicht, ergibt, nach § 25 Abs. 1 lit. a GGG (auch) derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig ist, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat (vgl. VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049). Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls (auch) der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Antrag vom 09.07.2015, in dem er als "Antragsteller" (und die Bank als "Beteiligte") genannt wird, ergibt. Ob die gegenständliche Eintragung ihm oder der Bank zum Vorteil gereichte, ist hier somit unerheblich, weil der Beschwerdeführer jedenfalls Antragsteller war, sodass er schon nach dem Tatbestand des § 25 Abs. 1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist.Soweit der Beschwerdeführer seine Zahlungspflicht mit der Begründung in Zweifel zieht, dass die Bezahlung der Eintragungsgebühr "in die Sphäre" der Bank falle, verkennt er, dass unabhängig davon, dass sich aus Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG eine Zahlungspflicht für denjenigen, zu dessen Vorteil die Eintragung gereicht, ergibt, nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG (auch) derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig ist, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat vergleiche VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049). Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls (auch) der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Antrag vom 09.07.2015, in dem er als "Antragsteller" (und die Bank als "Beteiligte") genannt wird, ergibt. Ob die gegenständliche Eintragung ihm oder der Bank zum Vorteil gereichte, ist hier somit unerheblich, weil der Beschwerdeführer jedenfalls Antragsteller war, sodass er schon nach dem Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig ist.
Dass der Beschluss des Bezirksgerichtes über die Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragung nur der Bank und nicht dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ändert daran nichts, weil die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung entstanden ist. Im vorliegenden Fall wurde die begehrte Eintragung am 23.07.2015 vollzogen und die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers, der die Eintragung beantragt hat, dadurch ausgelöst.Dass der Beschluss des Bezirksgerichtes über die Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragung nur der Bank und nicht dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ändert daran nichts, weil die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung entstanden ist. Im vorliegenden Fall wurde die begehrte Eintragung am 23.07.2015 vollzogen und die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers, der die Eintragung beantragt hat, dadurch ausgelöst.
Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass die Eintragungsgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass sie nicht mehr offen wäre, ist nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Eintragungsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.
Der Beschwerdeführer hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den vorgeschriebenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2129882.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018