Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
AVG §71Spruch
W136 2191260-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , wh. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2018, Zl. 469426/1/ZD/18, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , wh. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2018, Zl. 469426/1/ZD/18, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerden gegen den "abgelehnten Wiedereinsetzungsantrag" und die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.02.2017 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird im Protokoll unter Punkt 4 festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.02.2017 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird im Protokoll unter Punkt 4 festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden.
I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos XXXX vom 15.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 18.01.2018, wurde der BF mit Wirkung vom 09.07.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.römisch eins.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos römisch 40 vom 15.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 18.01.2018, wurde der BF mit Wirkung vom 09.07.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der BF am 30.01.2018 Beschwerde und beantragte mit näherer Begründung die Behebung des Bescheides.
1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 14.06.2018, Zl. W136 2188609-1/6E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 01. 02. 2018 langte eine mit 25.02.2018 datierte und am 26.01.2018 zur Post gegebene Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG des BF samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung des Zivildienstes beim Militärkommando Niederösterreich ein. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde begründend ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung minderjährig und seine obsorgeberechtigte Mutter nicht dabei gewesen sei. Ihm sei keine Belehrung darüber erteilt worden, dass er nur bis zwei Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls Zeit habe, einen Zivildienstantrag zu stellen, und habe eine allfällige Belehrung, sofern diese erteilt worden sein sollte, nicht verstanden bzw. sei diese unverständlich gewesen. Er könne erst jetzt den Zivildienstantrag stellen, weil er sich bisher auf den Abschluss der 7. Klasse, die VWA, die 8. Klasse und auf die Matura habe konzentrieren müssen. Die Frist für den Zivildienstantrag könne unmöglich von einem Ereignis abhängen, das man nicht kenne, er sei ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, den Zivildienstantrag früher zu stellen, außerdem sei es sein Menschenrecht, den Dienst mit der Waffe zu verweigern.1.4. Am 01. 02. 2018 langte eine mit 25.02.2018 datierte und am 26.01.2018 zur Post gegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG des BF samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung des Zivildienstes beim Militärkommando Niederösterreich ein. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde begründend ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung minderjährig und seine obsorgeberechtigte Mutter nicht dabei gewesen sei. Ihm sei keine Belehrung darüber erteilt worden, dass er nur bis zwei Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls Zeit habe, einen Zivildienstantrag zu stellen, und habe eine allfällige Belehrung, sofern diese erteilt worden sein sollte, nicht verstanden bzw. sei diese unverständlich gewesen. Er könne erst jetzt den Zivildienstantrag stellen, weil er sich bisher auf den Abschluss der 7. Klasse, die VWA, die 8. Klasse und auf die Matura habe konzentrieren müssen. Die Frist für den Zivildienstantrag könne unmöglich von einem Ereignis abhängen, das man nicht kenne, er sei ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, den Zivildienstantrag früher zu stellen, außerdem sei es sein Menschenrecht, den Dienst mit der Waffe zu verweigern.
1.5. Mit Note vom 02.02.2018 übermittelte das Militärkommando XXXX der belangten Behörde die Zivildiensterklärung des BF mit dem Hinweis auf den erlassenen Einberufungsbefehl und die dagegen eingebrachte Beschwerde.1.5. Mit Note vom 02.02.2018 übermittelte das Militärkommando römisch 40 der belangten Behörde die Zivildiensterklärung des BF mit dem Hinweis auf den erlassenen Einberufungsbefehl und die dagegen eingebrachte Beschwerde.
I.6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.02.2018 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest:römisch eins.6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.02.2018 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG fest:
"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 26.01.2018 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 26.01.2018 war zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."
In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 18.01.2018 zugestellt worden, er habe jedoch erst am 26.01.2018 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen.In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 18.01.2018 zugestellt worden, er habe jedoch erst am 26.01.2018 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen.
I.7. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, beantragte die ersatzlose Behebung sowie der belangten Behörde eine neue Entscheidung aufzutragen, in eventu dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und den Zivildienstantrag zu akzeptieren.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, beantragte die ersatzlose Behebung sowie der belangten Behörde eine neue Entscheidung aufzutragen, in eventu dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und den Zivildienstantrag zu akzeptieren.
Begründend wurde nach Darstellung der Sachlage ausgeführt, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde telefonisch die Ansicht vertreten habe, dass der bekämpfte Feststellungsbescheid gleichzeitig eine negative Entscheidung betreffend den Wiedereinsetzungsantrag darstelle, wohingegen ein anderer Mitarbeiter die Rechtsansicht vertreten habe, dass es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist handle. Der BF teile die zuletzt genannte Rechtsansicht nicht, weshalb der bekämpfte Bescheid keine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag darstelle, weshalb nunmehr eine Säumnisbeschwerde erhoben werde, weil der BF bereits zum Termin 09.07.2018 einberufen sei. Auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 30.01.2018 und die dort vorgebrachten Gründe wurde verwiesen bzw. diese wiederholend dargestellt. Insbesondere habe der BF bei der Stellung auch nie etwas unterschrieben.
Ein Anforderungsschreiben einer Schulleiterin vom 28.02.2018 für den BF als "Zivildiener" und die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl waren der Beschwerde beigelegt.
I.8. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde mit Note vom 28.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde mit Note vom 28.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt, insbesondere was die Zeitpunkte der Zustellung des Einberufungsbefehls an den BF und die Einbringung seiner Zivildiensterklärung betrifft, unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden.
Insoweit der BF vorbringt, bei der Stellung nicht über sein Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung belehrt worden zu sein und auch nichts unterschrieben zu haben, wird auf das oben unter Punkt I.1. angeführte, anlässlich der Stellung mit dem BF aufgenommene und von diesem eigenhändig unterfertigte Protokoll verwiesen. Eine auszugsweise Kopie dieses Protokolls hat das Militärkommando XXXX dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Umstand ersichtlich, der Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls aufkommen lässt. Es ist davon auszugehen, dass der BF offenkundig auf nähere Inhalte oder Details während der Stellung vergessen hat.Insoweit der BF vorbringt, bei der Stellung nicht über sein Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung belehrt worden zu sein und auch nichts unterschrieben zu haben, wird auf das oben unter Punkt römisch eins.1. angeführte, anlässlich der Stellung mit dem BF aufgenommene und von diesem eigenhändig unterfertigte Protokoll verwiesen. Eine auszugsweise Kopie dieses Protokolls hat das Militärkommando römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Umstand ersichtlich, der Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls aufkommen lässt. Es ist davon auszugehen, dass der BF offenkundig auf nähere Inhalte oder Details während der Stellung vergessen hat.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist daher zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die §§ 1 und 5a Zivildienstgesetz 1986 idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 (ZDG) lauten (auszugsweise):Die Paragraphen eins und 5 a Zivildienstgesetz 1986 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (ZDG) lauten (auszugsweise):
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
...
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
.....
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
......
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
...
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 lautet (auszugsweise):Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lautet (auszugsweise):
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
...
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
..."
1. Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.Nach den Erläuterungen zum (damaligen) Paragraph 2, (nunmehr: Paragraph eins,) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass jedenfalls seit der Zustellung des Einberufungsbefehls am 18.01.2018 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruhte.
Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls fast ein Jahr Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls am 18.01.2018 wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten. Mit dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass ihm einerseits nicht bekannt gewesen sei, dass das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung ab zwei Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehls ruht, bzw. er sich auf die Schule habe konzentrieren müssen, ist daher für ihn nichts zu gewinnen.Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls fast ein Jahr Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls am 18.01.2018 wurde die in Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten. Mit dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass ihm einerseits nicht bekannt gewesen sei, dass das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung ab zwei Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehls ruht, bzw. er sich auf die Schule habe konzentrieren müssen, ist daher für ihn nichts zu gewinnen.
Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Säumnisbeschwerde
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Rechtsansicht eines Mitarbeiters der belangten Behörde, wonach der bekämpfte Feststellungsbescheid auch eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstelle, verfehlt sei, ist durchaus zu folgen. Zu Recht geht daher der BF davon aus, dass die Behörde bisher über seinen diesbezüglichen Antrag nicht entschieden hat. Demzufolge war jedoch auch die ausdrücklich gegen den "abgelehnten Wiedereinsetzungsantrag" erhobene Beschwerde mangels Vorliegens einer diesbezüglichen bescheidförmigen Erledigung zurückzuweisen.
Ebenso war auch die in eventu erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, weil im Hinblick auf die der belangten Behörde obliegende Entscheidungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 8 VwGVG) sowie dem Umstand, dass der BF diesen Antrag gemeinsam mit der Zivildiensterklärung Ende Jänner 2018 eingebracht hat, zum diesbezüglich relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Säumnis der belangten Behörde nicht erkannt werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) §8 VwGVG, Anm. 6).Ebenso war auch die in eventu erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, weil im Hinblick auf die der belangten Behörde obliegende Entscheidungsfrist von sechs Monaten vergleiche Paragraph 8, VwGVG) sowie dem Umstand, dass der BF diesen Antrag gemeinsam mit der Zivildiensterklärung Ende Jänner 2018 eingebracht hat, zum diesbezüglich relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Säumnis der belangten Behörde nicht erkannt werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) §8 VwGVG, Anmerkung 6).
In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgerichtes die vom BF vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei der "Frist" nach § 1 Abs. 2 ZDG um eine "wiedereinsetzungsfähige" verfahrensrechtliche Frist handelt, nicht teilt. Vielmehr erscheint die von der belangten Behörde offenbar vertretene Rechtsansicht, wonach es sich im Gegenstand um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, allein schon auf Grund des Gesetzeswortlautes zutreffend.In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgerichtes die vom BF vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei der "Frist" nach Paragraph eins, Absatz 2, ZDG um eine "wiedereinsetzungsfähige" verfahrensrechtliche Frist handelt, nicht teilt. Vielmehr erscheint die von der belangten Behörde offenbar vertretene Rechtsansicht, wonach es sich im Gegenstand um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, allein schon auf Grund des Gesetzeswortlautes zutreffend.
Die Klärung dieser Frage ist allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sofern die belangte Behörde über diesen Antrag des BF keine - in Anbetracht der von ihr vertretenen Rechtsansicht - zurückweisende Entscheidung trifft, steht dem BF, allerdings erst nach Säumigkeit der Behörde eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Einberufungsbefehl, Entscheidungspflicht, materiell - rechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2191260.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018