Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
BDG 1979 §13 Abs1Spruch
W129 2170926-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie Mag. Felix KOLLMANN und Ing. Mag. Peter DITRICH als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 22.08.2017, PAW-010133/16-A07, betreffend Versetzung in den Ruhestand, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie Mag. Felix KOLLMANN und Ing. Mag. Peter DITRICH als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 22.08.2017, PAW-010133/16-A07, betreffend Versetzung in den Ruhestand, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:
1.1. Mit angefochtenem Bescheid des Personalamtes (Personalamt Wien) der Österreichischen Post AG vom 22.08.2017, GZ PAW-010133/16-A07, wurde der Beschwerdeführer gem. § 14 BDG von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.1.1. Mit angefochtenem Bescheid des Personalamtes (Personalamt Wien) der Österreichischen Post AG vom 22.08.2017, GZ PAW-010133/16-A07, wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 14, BDG von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
1.2. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit leichterer Tätigkeit bis zu seiner Pensionierung.
1.3. Mit Begleitschreiben vom 18.09.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
1.4. Mit schriftlichem Vorhalt vom 05.04.2018, Zl. W129 2170926-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf die offenkundige Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren hin und räumte diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer etwaigen Äußerung ein, wovon der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene amtswegige Versetzung des damals 64jährigen Beschwerdeführers in den Ruhestand. In der Beschwerde ersuchte der BEschwerdeführer um Zuweisung eines leichteren Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Da der Beschwerdeführer am XXXX die Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 13 Abs 1 BVG) nunmehr erreicht hat, erweist sich das Beschwerdeverfahren infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers und wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene amtswegige Versetzung des damals 64jährigen Beschwerdeführers in den Ruhestand. In der Beschwerde ersuchte der BEschwerdeführer um Zuweisung eines leichteren Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 die Altersgrenze von 65 Lebensjahren (Paragraph 13, Absatz eins, BVG) nunmehr erreicht hat, erweist sich das Beschwerdeverfahren infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers und wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
2.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.6. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.6. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Pensionsantrittsalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2170926.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018