Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
BörseG 1989 §152Spruch
W158 2172868-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.09.2017, GZ FMA-UL XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.09.2017, GZ FMA-UL römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Die Strafnorm lautet § 48c Börsegesetz in der Fassung BGBl. 555/1989.Die Strafnorm lautet Paragraph 48 c, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 555 aus 1989,.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag von € 200 zum Verfahren vor dem BVwG zu leisten, das sind 20 % der durch die FMA verhängten Strafe.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von € 200 zum Verfahren vor dem BVwG zu leisten, das sind 20 % der durch die FMA verhängten Strafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das hier angefochtene Straferkenntnis vom 18.09.2017, GZ FMA- UL XXXX , mit folgendem Spruch erlassen:römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das hier angefochtene Straferkenntnis vom 18.09.2017, GZ FMA- UL römisch 40 , mit folgendem Spruch erlassen:
"Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 !
Sie haben, durch elektronische Auftragserteilung über das Depot ihrer Frau, Frau XXXX , wohnhaft in XXXX , mit der Depotnummer XXXX bei der XXXX (im folgenden "Depot") durch die nachfolgend dargestellten Transaktionen in den Aktien der XXXX (im folgenden XXXX ), ISIN XXXX , und der XXXX (im folgenden " XXXX "), ISIN XXXX , an der Börse Wien AG jeweils Marktmanipulation betrieben.Sie haben, durch elektronische Auftragserteilung über das Depot ihrer Frau, Frau römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , mit der Depotnummer römisch 40 bei der römisch 40 (im folgenden "Depot") durch die nachfolgend dargestellten Transaktionen in den Aktien der römisch 40 (im folgenden römisch 40 ), ISIN römisch 40 , und der römisch 40 (im folgenden " römisch 40 "), ISIN römisch 40 , an der Börse Wien AG jeweils Marktmanipulation betrieben.
Dies dadurch, dass Sie
I. am 08.02.2016 im Titel XXXX um 17:30:36 Uhr einen Verkaufsauftrag über 2.743 Stück, mit dem Zusatz "Bestens", und um 17:31:48 Uhr einen Kaufauftrag über 961 Stück mit dem Zusatz "Billigst" über das Depot abgegeben haben. Aufgrund der korrespondierenden Aufträge wurden diese um 17:33:10 Uhr zu einem Kurs von EUR 10,39 über 961 Stück gegeneinander teilausgeführt. Durch die Teilausführung dieser Aufträge über 961 Stück kam es zu keiner Veränderung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Titels. Diese Transaktion über 961 Stück, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führte (sogenanntes Scheingeschäft), stellte falsche und irreführende Signale für das Angebot bzw. die Nachfrage und den Kurs der Aktie der XXXX dar.römisch eins. am 08.02.2016 im Titel römisch 40 um 17:30:36 Uhr einen Verkaufsauftrag über 2.743 Stück, mit dem Zusatz "Bestens", und um 17:31:48 Uhr einen Kaufauftrag über 961 Stück mit dem Zusatz "Billigst" über das Depot abgegeben haben. Aufgrund der korrespondierenden Aufträge wurden diese um 17:33:10 Uhr zu einem Kurs von EUR 10,39 über 961 Stück gegeneinander teilausgeführt. Durch die Teilausführung dieser Aufträge über 961 Stück kam es zu keiner Veränderung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Titels. Diese Transaktion über 961 Stück, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führte (sogenanntes Scheingeschäft), stellte falsche und irreführende Signale für das Angebot bzw. die Nachfrage und den Kurs der Aktie der römisch 40 dar.
II. am 11.02.2016 im Titel XXXX um 14:38:36 Uhr einen Verkaufsauftrag über 304 Stück, mit dem Limit EUR 97,10, und um 14:42:11 Uhr einen Kaufauftrag über 117 Stück mit dem Limit EUR 97,20 über das Depot abgegeben haben. Aufgrund der korrespondierenden Aufträge wurden diese um 14:42:11 Uhr zu einem Kurs von EUR 97,10 über 117 Stück gegeneinander teilausgeführt. Durch die Teilausführung dieser Aufträge über 117 Stück kam es zu keiner Veränderung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Titels. Diese Transaktion über 117 Stück, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führte (sogenanntes Scheingeschäft), stellte falsche und irreführende Signale für das Angebot bzw. die Nachfrage und den Kurs der Aktie der XXXX dar.römisch zwei. am 11.02.2016 im Titel römisch 40 um 14:38:36 Uhr einen Verkaufsauftrag über 304 Stück, mit dem Limit EUR 97,10, und um 14:42:11 Uhr einen Kaufauftrag über 117 Stück mit dem Limit EUR 97,20 über das Depot abgegeben haben. Aufgrund der korrespondierenden Aufträge wurden diese um 14:42:11 Uhr zu einem Kurs von EUR 97,10 über 117 Stück gegeneinander teilausgeführt. Durch die Teilausführung dieser Aufträge über 117 Stück kam es zu keiner Veränderung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Titels. Diese Transaktion über 117 Stück, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führte (sogenanntes Scheingeschäft), stellte falsche und irreführende Signale für das Angebot bzw. die Nachfrage und den Kurs der Aktie der römisch 40 dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu I. und II.: § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idF BGBl. I Nr. 150/2015.Zu römisch eins. und römisch zwei.: Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 48 c, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu I.: 500 EuroZu römisch eins.: 500 Euro
Zu II. 500 EuroZu römisch zwei. 500 Euro
Zu I.: 6 StundenZu römisch eins.: 6 Stunden
Zu II.: 6 StundenZu römisch zwei.: 6 Stunden
Zu I. und II.: § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idF BGBl. I Nr. 150/2015.Zu römisch eins. und römisch zwei.: Paragraph 48 c, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
1.100 Euro." I.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 03.10.2017, einlangend bei der belangten Behörde am folgenden Tag, Beschwerde.1.100 Euro." römisch eins.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 03.10.2017, einlangend bei der belangten Behörde am folgenden Tag, Beschwerde.
I.3. Mit Schriftsatz vom 06.10.2017, ho. protokolliert am 09.10.2017, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 06.10.2017, ho. protokolliert am 09.10.2017, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.
1. Feststellungen:
Der BF führte unter der Kunden-ID XXXX seiner Gattin XXXX folgende Transaktion durch, wobei die Kunden-ID von der XXXX (in Folge: XXXX) ausgegeben wurde:Der BF führte unter der Kunden-ID römisch 40 seiner Gattin römisch 40 folgende Transaktion durch, wobei die Kunden-ID von der römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) ausgegeben wurde:
Am 11.02.2016 um 14:38:36 eine Verkaufsorder über 304 Stück, Limit €
97,1, und um 14:42:11 eine Kauforder über 117 Stück, Limit € 97,2 im Titel XXXX , (in Folge: MM), ISIN XXXX , wobei es hinsichtlich 117 Stück zu einem Matching bei einem Preis von € 97,1 kam, wodurch ein In-Sich-Geschäft bzw. sog. "Crossing" durchgeführt wurde.97,1, und um 14:42:11 eine Kauforder über 117 Stück, Limit € 97,2 im Titel römisch 40 , (in Folge: MM), ISIN römisch 40 , wobei es hinsichtlich 117 Stück zu einem Matching bei einem Preis von € 97,1 kam, wodurch ein In-Sich-Geschäft bzw. sog. "Crossing" durchgeführt wurde.
Am 08.02.2016 um 17:30:36 mit Tagesgültigkeit einen Verkaufsauftrag über 2.743 XXXX mit dem Zusatz "Bestens" und um 17:31:48 einen Kaufauftrag über 961 XXXX -Aktien mit dem Zusatz "Billigst". Um 17:33:10 wurden 961 Stück beider Aufträge bei einem Preis von €Am 08.02.2016 um 17:30:36 mit Tagesgültigkeit einen Verkaufsauftrag über 2.743 römisch 40 mit dem Zusatz "Bestens" und um 17:31:48 einen Kaufauftrag über 961 römisch 40 -Aktien mit dem Zusatz "Billigst". Um 17:33:10 wurden 961 Stück beider Aufträge bei einem Preis von €
10,39 gegeneinander ausgeführt, wodurch es erneut zu einem Crossing kam.
Die Transaktionen hinsichtlich der XXXX -Aktien führten zu keinen Kursveränderungen, jene hinsichtlich der MM zu einer Kursveränderung von -0,2%.Die Transaktionen hinsichtlich der römisch 40 -Aktien führten zu keinen Kursveränderungen, jene hinsichtlich der MM zu einer Kursveränderung von -0,2%.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der BF nicht substantiiert bestritten (siehe auch 3.2.2. des Erkenntnisses).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 i.d.F. BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:
Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Bestimmungen des Börsegesetz in der Fassung BGBl. 555/1989 wurde mittlerweile durch die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des §§ 152, 154 Börsegesetz idF BGBl. I 107/2017 ersetzt. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre.Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Bestimmungen des Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 555 aus 1989, wurde mittlerweile durch die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des Paragraphen 152, 154, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, ersetzt. Nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre.
2. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse
Zuständige Behörde
§ 152. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.Paragraph 152, Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.
3. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch
Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation
§ 154. (1) WerParagraph 154, (1) Wer
1. gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,1. gegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, tätigt,
2. gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder2. gegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,3. durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
Börsegesetz in der durch BGBl. I 107/2017 aufgehobenen Fassung des BGBl. 555/1989Börsegesetz in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, aufgehobenen Fassung des Bundesgesetzblatt 555 aus 1989,
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch
Zuständige Behörde
§ 48a. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.Paragraph 48 a, Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.
Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation
§ 48c. (1) WerParagraph 48 c, (1) Wer
1. gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,1. gegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, tätigt,
2. gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder2. gegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,3. durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen
Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er sich mit den einschlägigen Bestimmungen nicht auskenne. Da er über einen Broker an der Börse handeln würde und die XXXX seine Aufträge nicht beanstandet hätte, trage er keine Verantwortung. Wann und wie Käufe bzw. Verkäufe erfolgen würden, entziehe sich seiner Kenntnis und Einflussnahme. An dem verfahrensgegenständlichen Crossing habe er daher gar nicht beteiligt sein können.Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er sich mit den einschlägigen Bestimmungen nicht auskenne. Da er über einen Broker an der Börse handeln würde und die römisch 40 seine Aufträge nicht beanstandet hätte, trage er keine Verantwortung. Wann und wie Käufe bzw. Verkäufe erfolgen würden, entziehe sich seiner Kenntnis und Einflussnahme. An dem verfahrensgegenständlichen Crossing habe er daher gar nicht beteiligt sein können.
Weiters vermeint der BF, dass die belangte Behörde keinen Nachweis für eine Marktmanipulation erbracht hätte. Bei seinen Transaktionen habe es sich nur um Kleinaufträge gehandelt, zudem habe er nur bereits entstandene Verluste über KEST-Gutschriften ausgleichen wollen. Durch die Wiederkäufe habe er an der nachfolgenden Erholung des Aktienkurses teilhaben wollen. Er habe lediglich auf bestehende Trends reagiert und sei ihm eine Manipulation gar nicht möglich gewesen.
Dazu ist zu erwidern, dass der vom BF vorgebrachte Verbotsirrtum nur zur Straflosigkeit führt, wenn er dem Täter nicht vorzuwerfen ist. Wie die belangte Behörde richtig behauptet, wäre es die Pflicht des BF gewesen, sich als Teilnehmer am Börsenhandel über die geltenden Bestimmungen zu informieren. Da es für ihn als Verkäufer bzw Käufer sehr wohl ersichtlich war, wann und wie er diese Transaktionen tätigte, ist das Vorbringen seiner Unkenntnis oder fehlenden Einflussmöglichkeit zudem völlig unglaubwürdig. Auch das Argument, er habe lediglich an bestehenden Trends teilhaben wollen, überzeugt schon aufgrund der zeitlich extrem eng zusammenliegenden Vornahme von Verkauf und Kauf nicht.
Dass dem BF zumindest hinsichtlich der MM die Marktmanipulation tatsächlich gelang, hat die belangte Behörde ausreichend dargelegt, siehe S. 5 und 6 des Straferkenntnisses[m1]. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass es auf eine tatsächliche Änderung des Kurses für die Deliktsverwirklichung der Marktmanipulation nicht ankommt (siehe auch Lechner/Temmel, BörseG § 48c, Rz 3).Dass dem BF zumindest hinsichtlich der MM die Marktmanipulation tatsächlich gelang, hat die belangte Behörde ausreichend dargelegt, siehe S. 5 und 6 des Straferkenntnisses[m1]. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass es auf eine tatsächliche Änderung des Kurses für die Deliktsverwirklichung der Marktmanipulation nicht ankommt (siehe auch Lechner/Temmel, BörseG Paragraph 48 c,, Rz 3).
Abschließend ist auch die verhängte Strafe von insgesamt 1000 € in Anbetracht des Strafrahmens von fünf Millionen Euro in Hinblick auf die beim BF vorliegenden Milderungsgründe und das vorliegende Tatbild nicht zu beanstanden. Ein Absehen von der Strafe im Sinne von § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam schon aufgrund der Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht in Betracht. Im Spruch war lediglich die Strafbestimmung zu ändern, da der bisherige § 48c Börsegesetz idF BGBl. 555/1989 mittlerweile aufgehoben und durch den wortgleichen § 154 Börsegesetz idF BGBl. I 107/2017 ersetzt wurde.Abschließend ist auch die verhängte Strafe von insgesamt 1000 € in Anbetracht des Strafrahmens von fünf Millionen Euro in Hinblick auf die beim BF vorliegenden Milderungsgründe und das vorliegende Tatbild nicht zu beanstanden. Ein Absehen von der Strafe im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam schon aufgrund der Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht in Betracht. Im Spruch war lediglich die Strafbestimmung zu ändern, da der bisherige Paragraph 48 c, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 555 aus 1989, mittlerweile aufgehoben und durch den wortgleichen Paragraph 154, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, ersetzt wurde.
3.2.3. Abweisung der Verfahrenshilfe
In Verwaltungsstrafsachen sind für die Gewährung von Verfahrenshilfe zwei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen, nämlich einerseits eine persönliche, die sich an der wirtschaftlichen Situation des BF orientiert und eine sachliche, nämlich das Interesse der Rechtspflege.
§ 40 VwGVG in der geltenden Fassung entspricht im Wesentlichen dem davor geltenden § 40 VwGVG. Zusätzlich wurde lediglich explizit auf Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC Bezug genommen, "um sicherzustellen, dass der Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht" (ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP, 5). Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC sehen für die Beurteilung, ob ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer zu bestellen ist, unterschiedliche Kriterien vor, nämlich begründete Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VfGH 25.06.2015 G 7/2015). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor: So ist der Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die eine Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Dass der geltend gemachte Verbotsirrtum vom BF zu verantworten ist, wurde bereits unter 3.2.2. erläutert. Der Sachverhalt und die davon betroffenen rechtlichen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht von besonderer Komplexität, sondern eindeutig, darüber hinaus sind die für das Verfahren geltenden Bestimmungen schon von Amts wegen zu beachten. Die Situation des BF im vorliegenden Verfahren macht es daher nicht erforderlich, einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Der Antragsteller handelt bereits seit vier Jahren mit Aktien, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich auch mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und bereits deswegen mit den Begriffen vertraut ist. Auch im Tatsachenbereich stellen sich keine komplexen Fragen, zumal die Aufträge im Wesentlichen unstrittig sind und darüber hinaus das BVwG von Amts wegen die materielle Wahrheit zu erforschen hat (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dass der BF grundsätzlich fähig ist, sein Recht wirksam selbst zu verteidigen, wird bereits aus den im Verfahren eingebrachten Schriftsätzen deutlich. Abschließend sind auch die Erfolgsaussichten des Antragstellers - aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtslage - als nicht vorhanden einzustufen. Die Bedeutung des Rechtsstreits für den BF ist zudem bei der in Anbetracht des Strafrahmens am untersten Ende angesiedelten Strafe (bzw. der dementsprechend geringen Ersatzfreiheitsstrafe) als gering zu beurteilen.Paragraph 40, VwGVG in der geltenden Fassung entspricht im Wesentlichen dem davor geltenden Paragraph 40, VwGVG. Zusätzlich wurde lediglich explizit auf Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC Bezug genommen, "um sicherzustellen, dass der Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht" (ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . GP, 5). Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC sehen für die Beurteilung, ob ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer zu bestellen ist, unterschiedliche Kriterien vor, nämlich begründete Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VfGH 25.06.2015 G 7 aus 2015,). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor: So ist der Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die eine Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Dass der geltend gemachte Verbotsirrtum vom BF zu verantworten ist, wurde bereits unter 3.2.2. erläutert. Der Sachverhalt und die davon betroffenen rechtlichen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht von besonderer Komplexität, sondern eindeutig, darüber hinaus sind die für das Verfahren geltenden Bestimmungen schon von Amts wegen zu beachten. Die Situation des BF im vorliegenden Verfahren macht es daher nicht erforderlich, einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Der Antragsteller handelt bereits seit vier Jahren mit Aktien, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich auch mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und bereits deswegen mit den Begriffen vertraut ist. Auch im Tatsachenbereich stellen sich keine komplexen Fragen, zumal die Aufträge im Wesentlichen unstrittig sind und darüber hinaus das BVwG von Amts wegen die materielle Wahrheit zu erforschen hat (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dass der BF grundsätzlich fähig ist, sein Recht wirksam selbst zu verteidigen, wird bereits aus den im Verfahren eingebrachten Schriftsätzen deutlich. Abschließend sind auch die Erfolgsaussichten des Antragstellers - aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtslage - als nicht vorhanden einzustufen. Die Bedeutung des Rechtsstreits für den BF ist zudem bei der in Anbetracht des Strafrahmens am untersten Ende angesiedelten Strafe (bzw. der dementsprechend geringen Ersatzfreiheitsstrafe) als gering zu beurteilen.
Da bereits die sachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen vergleiche VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).
Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 18.12.2015, Zl. 2015/02/0200; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 18.12.2015, Zl. 2015/02/0200; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anlegerschutz, Crossing Geschäft, Erkundigungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W158.2172868.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018