Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2197556-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.04.2018, Zl. P1468411/1-HPA/2018, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.04.2018, Zl. P1468411/1-HPA/2018, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 10.03.2018 bzw. 13.04.2018 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, Hauptmieter einer Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 445,42, monatliche Energiekosten in Höhe von € 120,50, Kosten für die Haushaltsversicherung in Höhe von € 13,20 und Internetkosten in Höhe von € 40,00 zu bezahlen. Weiters müsse er zur Finanzierung seines Genossenschaftsbeitrages und der Einrichtung der Küche, Wohnzimmer etc. monatlich einen Betrag von € 148,78 an seine Eltern bezahlen. Angeschlossen waren ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Nutzungsvertrag einer von einer gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft vermieteten Wohnung, eine Aufstellung der Vorschreibung für das Jahr 2018, Kontoauszüge, sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen aus seiner Anstellung als Lehrling. Der Beschwerdeführer beantragte, als Mindestbemessungsgrundlage 1/3 des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, heranzuziehen.
Am 26.04.2018 hielt das Heerespersonalamt telefonische Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass das Gehalt des Beschwerdeführers aus Jänner 2018 mit dem Gehalt aus Februar 2018 ident sei und dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ersatz des von den Eltern privat finanzierten Kredites zurückziehe.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung iHv monatlich € 463,30 zuerkannt. Weiters wurde der von ihm beantragte Ersatz der Kosten für Strom, Gas, Telefon, Internet und die Haushaltsversicherung gemäß dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin zum abweisenden Spruchpunkt im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Strom, Gas, Telefon, Internet und Haushaltsversicherung von § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst seien und daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung iHv monatlich € 463,30 zuerkannt. Weiters wurde der von ihm beantragte Ersatz der Kosten für Strom, Gas, Telefon, Internet und die Haushaltsversicherung gemäß dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin zum abweisenden Spruchpunkt im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Strom, Gas, Telefon, Internet und Haushaltsversicherung von Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst seien und daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der von der belangten Behörde zugesprochene Grundgebührenpauschbetrag bei weitem nicht den Kosten seines monatlichen Energieverbrauchs (Strom und Heizung) entspreche. Zwar sei es ihm möglich die Kosten für Telefon und Internet einzusparen, nicht jedoch die Energiekosten und die Haushaltsversicherung. Wegen der durch den Wohnkostenbeitrag samt Grundgebührenpauschbetrag nicht abgedeckten monatlichen Fixkosten, die er nicht kündigen könne, sehe er sich ab Juli 2018 gezwungen, sich zu verschulden, da er dafür über ein Drittel seines Soldes aufbringen müsste. Daher werde beantragt neben den bereits zugesprochenen Wohnkosten und dem Grundgebührenpauschbetrag eine zusätzliche Abgeltung zuzusprechen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt am 07.03.2018 seinen Einberufungsbefehl und wird den Präsenzdienst am 09.07.2018 antreten.
Der Beschwerdeführer schloss am 01.06.2017 einen unbefristeten Nutzungsvertrag für eine von einer gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft vermietete Wohnung in XXXX ab.Der Beschwerdeführer schloss am 01.06.2017 einen unbefristeten Nutzungsvertrag für eine von einer gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft vermietete Wohnung in römisch 40 ab.
Der Beschwerdeführer zahlt monatlich € 120,50 an die Energie Burgenland, € 13,20 für seine Haushaltsversicherung und € 40,- für sein Internet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem vorgelegten Nutzungsvertrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Zur Wohnkostenbeihilfe führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit dieser nur Kosten zu ersetzen sind, die der Wehrpflichtige aufwenden muss, um den Verlust seiner Wohnung zu verhindern. Rückzahlungsraten für ein Wohnungsverbesserungsdarlehen, Gasgebühren, Stromgebühren oder Telefongebühren sind hingegen nicht zu ersetzen. Außerdem gebührt Wohnkostenbeihilfe nur für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung und nicht nur zur Verbesserung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden. Als für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehende Kosten iSd § 21 Abs. 4 HGG sind nur jene Kosten anzusehen, die erforderlich sind, um eine für die Deckung des Wohnbedürfnisses des Präsenzdieners notwendige Wohnung zu behalten (vgl. VwGH 01.07.1981, 1820/80 mwN).Zur Wohnkostenbeihilfe führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit dieser nur Kosten zu ersetzen sind, die der Wehrpflichtige aufwenden muss, um den Verlust seiner Wohnung zu verhindern. Rückzahlungsraten für ein Wohnungsverbesserungsdarlehen, Gasgebühren, Stromgebühren oder Telefongebühren sind hingegen nicht zu ersetzen. Außerdem gebührt Wohnkostenbeihilfe nur für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung und nicht nur zur Verbesserung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden. Als für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehende Kosten iSd Paragraph 21, Absatz 4, HGG sind nur jene Kosten anzusehen, die erforderlich sind, um eine für die Deckung des Wohnbedürfnisses des Präsenzdieners notwendige Wohnung zu behalten vergleiche VwGH 01.07.1981, 1820/80 mwN).
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von insgesamt € 463,30 im Bescheid durch Spruchpunkt 1. zugesprochen bekommen hat und mit seiner Beschwerde nur Spruchpunkt 2. des Bescheides (Abweisung der darüberhinausgehenden Kosten für Strom, Gas, Telefon, Internet und Haushaltsversicherung) bekämpft.
Bei den erwähnten Aufwendungen handelt es sich weder um ein Entgelt für die Benützung einer Wohnung, anteilige Betriebskosten oder öffentliche Abgaben noch um Verbindlichkeiten zur Schaffung von Wohnraum. Auch dienen sie nicht dazu, den Verlust der Wohnung zu verhindern. Sie kommen vielmehr der Abgeltung von verbrauchsabhängigen Kosten zugute. Verbrauchsabhängige Kosten (wie zB für Energie und Telefonie) sind jedoch nach Ansicht des VwGH von der Wohnkostenbeihilfe ausgenommen, dienen der Abgeltung von bereits erbrachten oder zukünftigen Leistungen und sind eben gerade kein Benützungsentgelt. Es sind klassischerweise keine Mietkosten, die nach dem HGG 2001 zu ersetzen sind. Die verbrauchsabhängigen Kosten werden vielmehr durch den Grundgebührenpauschbetrag in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes abgegolten, den der Beschwerdeführer auch zugesprochen bekommen hat. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Strom, Gas, Telefon, Internet und Haushaltsversicherung ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie festhält, dass die beantragten Kosten von § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst sind und folglich auch nicht mit Wohnkostenbeihilfe vergütet werden können.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie festhält, dass die beantragten Kosten von Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst sind und folglich auch nicht mit Wohnkostenbeihilfe vergütet werden können.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Benützungsentgelt, eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Gasrechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2197556.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018