Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
ASVG §410Spruch
G308 2006082-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX GmbH, vertreten durch die GAEDKE und ANGERINGER SteuerberatungsGmbH, Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 GmbH, vertreten durch die GAEDKE und ANGERINGER SteuerberatungsGmbH, Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der XXXX GmbH (Im Folgenden Antragstellerin oder kurz A) fand im Jahr 2013 eine GPLA mit Schlussbesprechung am 23.07.2013 statt. Im Zuge dessen wurde eine Bescheiderteilung beantragt.1. Bei der römisch 40 GmbH (Im Folgenden Antragstellerin oder kurz A) fand im Jahr 2013 eine GPLA mit Schlussbesprechung am 23.07.2013 statt. Im Zuge dessen wurde eine Bescheiderteilung beantragt.
2. Wegen Säumnis der belangten Behörde erhob die A mit Schreiben vom 07.03.2014 durch ihre Vertretung, die Gaedke und Angeringer Steuerberatungs GmbH, Elisabethstraße 46, 8010 Graz Säumnisbeschwerde an den Landeshauptmann der Steiermark.
3. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Antrag dem BVwG vor, und führte aus, dass sie innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG eine Entscheidung erlassen werde.3. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Antrag dem BVwG vor, und führte aus, dass sie innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eine Entscheidung erlassen werde.
4. Mit Bescheid vom 14.04.2014, GZ XXXX hat die belangte Behörde den Bescheid nachgeholt.4. Mit Bescheid vom 14.04.2014, GZ römisch 40 hat die belangte Behörde den Bescheid nachgeholt.
5. Mit Schreiben vom 16.04.2014 teilte die STGKK dem BVwG die Bescheiderstellung sowie die Zustellung mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Zu Spruchteil A):
§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 14.04.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Der Bescheid ist dem Beschwerdevertreter am 17.04.2014 zugegangen. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 14.04.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Der Bescheid ist dem Beschwerdevertreter am 17.04.2014 zugegangen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Nachholung des Bescheides,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2006082.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018